514 III. Prozefshandlungen. § 93. Entscheidungen über das Prozessrechtsverh.
aufzuerlegen und nach Leistung oder Nichtleistung des Eides der
Prozefs definitiv durch Läuterungsurteil (sententia purifica
toria) zu erledigen ist.
§ 93. Die Entscheidungen über das Prozefsrechtsverhältnis.
Der Entscheidung über den Anspruch steht hinsichtlich ihres
Inhalts vergleichsweise am nächsten die Entscheidung über das
Vorhandensein eines das ganze Verfahren ergreifenden Prozels
mangels (der Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs
Prozefsunfähigkeit einer Partei u. s. w.). Denn sie erstreckt sich,
ebenso wie jene, über das ganze Verfahren, nur mit dem Unter
schiede, dafs sie nur über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
des Verfahrens als solche, das Bestehen oder Nichtbestehen
der gerichtlichen Urteilspflicht, des Prozefsrechtsverhält:
nisses, sich ausspricht. Demgemäls
a) beendigt sie, wenn sie das Vorhandensein des Prozels
mangels bejaht, also das Nichtbestehen des Prozefsrechtsverhält
nisses feststellt, den ganzen Prozefs, wenn auch ohne Erfüllung des
Prozefszwecks. Sie ergeht auf sog. Prozefsabweisung ohne Ent
scheidung in der Sache. Auch sie ist also „Reife zur Ent
scheidung“ im Sinn des § 272 und tritt deshalb in der Form
des Endurteils auf (näheres unten § 144).
In welcher Form im übrigen diese Prozefsabweisung erfolgt, gilt gleich.
Wird der das ganze Verfahren berührende Mangel in erster Instanz kon
statiert, ergeht das Urteil auf Klagabweisung (bisweilen auch Verweisung
der Sache an ein andres Gericht: unten S. 527), — tritt er erst nach Ein
legung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, in höherer Instanz nach
Einlegung der Berufung, Revision hervor, auf Verwerfung des Einspruchs oder
Rechtmittels etc.
b) Dagegen wird durch die Entscheidung, die das Vorhanden
sein eines angeblichen Prozefsmangels verneint, also das Be
stehen des Prozefsrechtsverhältnisses feststellt, der Prozels nicht
beendigt. Im Gegenteil räumt sie ein Hindernis, das dem Fort
gang des Verfahrens über den Anspruch entgegenstand, aus dem
Wege, bereitet das Urteil in der Sache vor. Sie ist also nicht
End-, sondern Vorentscheidung und ergeht somit als Zwischen
urteil, das nur in den Hauptfällen hinsichtlich der Rechts
mittelanfechtung dem Endurteil gleichgestellt wird (näheres u. § 145)
Die Behandlung der Hauptfälle der Prozefsmängel ist in § 247 und
248 geregelt, nämlich die der Fälle der „prozefshindernden Einreden“. Die
selben erschöpfen jedoch die Prozefsmängel nicht. Ob für die übrigen auf
§ 137.275 Bezug genommen werden kann, ist fraglich (s. unten § 95 und § 145).
Es versteht sich von selbst, dafs das Endurteil über das Prozefsrechts
verhältnis (lit. a) wie andre Endurteile (oben § 92, I a. E.) bedingt als
Eidesurteil erlassen werden kann. Hierin liegt aber schon, dass auch das