Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

514 III. Prozefshandlungen. § 93. Entscheidungen über das Prozessrechtsverh. 
aufzuerlegen und nach Leistung oder Nichtleistung des Eides der 
Prozefs definitiv durch Läuterungsurteil (sententia purifica 
toria) zu erledigen ist. 
§ 93. Die Entscheidungen über das Prozefsrechtsverhältnis. 
Der Entscheidung über den Anspruch steht hinsichtlich ihres 
Inhalts vergleichsweise am nächsten die Entscheidung über das 
Vorhandensein eines das ganze Verfahren ergreifenden Prozels 
mangels (der Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs 
Prozefsunfähigkeit einer Partei u. s. w.). Denn sie erstreckt sich, 
ebenso wie jene, über das ganze Verfahren, nur mit dem Unter 
schiede, dafs sie nur über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit 
des Verfahrens als solche, das Bestehen oder Nichtbestehen 
der gerichtlichen Urteilspflicht, des Prozefsrechtsverhält: 
nisses, sich ausspricht. Demgemäls 
a) beendigt sie, wenn sie das Vorhandensein des Prozels 
mangels bejaht, also das Nichtbestehen des Prozefsrechtsverhält 
nisses feststellt, den ganzen Prozefs, wenn auch ohne Erfüllung des 
Prozefszwecks. Sie ergeht auf sog. Prozefsabweisung ohne Ent 
scheidung in der Sache. Auch sie ist also „Reife zur Ent 
scheidung“ im Sinn des § 272 und tritt deshalb in der Form 
des Endurteils auf (näheres unten § 144). 
In welcher Form im übrigen diese Prozefsabweisung erfolgt, gilt gleich. 
Wird der das ganze Verfahren berührende Mangel in erster Instanz kon 
statiert, ergeht das Urteil auf Klagabweisung (bisweilen auch Verweisung 
der Sache an ein andres Gericht: unten S. 527), — tritt er erst nach Ein 
legung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, in höherer Instanz nach 
Einlegung der Berufung, Revision hervor, auf Verwerfung des Einspruchs oder 
Rechtmittels etc. 
b) Dagegen wird durch die Entscheidung, die das Vorhanden 
sein eines angeblichen Prozefsmangels verneint, also das Be 
stehen des Prozefsrechtsverhältnisses feststellt, der Prozels nicht 
beendigt. Im Gegenteil räumt sie ein Hindernis, das dem Fort 
gang des Verfahrens über den Anspruch entgegenstand, aus dem 
Wege, bereitet das Urteil in der Sache vor. Sie ist also nicht 
End-, sondern Vorentscheidung und ergeht somit als Zwischen 
urteil, das nur in den Hauptfällen hinsichtlich der Rechts 
mittelanfechtung dem Endurteil gleichgestellt wird (näheres u. § 145) 
Die Behandlung der Hauptfälle der Prozefsmängel ist in § 247 und 
248 geregelt, nämlich die der Fälle der „prozefshindernden Einreden“. Die 
selben erschöpfen jedoch die Prozefsmängel nicht. Ob für die übrigen auf 
§ 137.275 Bezug genommen werden kann, ist fraglich (s. unten § 95 und § 145). 
Es versteht sich von selbst, dafs das Endurteil über das Prozefsrechts 
verhältnis (lit. a) wie andre Endurteile (oben § 92, I a. E.) bedingt als 
Eidesurteil erlassen werden kann. Hierin liegt aber schon, dass auch das
	        
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