Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Form der Entscheidungen. 
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Anspruchsvollstreckung ist und zwar eine materielle Vor 
frage, d. h. eine solche, von der das Bestehen oder Nichtbestehen 
des Anspruchs abhängt, oder eine prozessuale Vorfrage, 
d. h. eine Frage, von der der Gang des Verfahrens über den An 
spruch abhängt. Letztere kann wiederum den ganzen Prozels 
betreffen (Frage des Vorhandenseins einer Prozefsvoraussetzung) oder 
einen einzelnen Teil des Prozesses, eine Frage der Vollstreckungs 
Stoffsammlungs-, Prozefsbetriebsthätigkeit oder eine Frage der 
Ordnung und Gliederung des Verfahrens (der sog. Prozefsleitung). 
Näheres über dieses Verhältnis der verschiedenen Entscheidungen nach 
ihrem Inhalt zu einander und zum Prozefszweck s. oben § 56. 
III. (Form der Entscheidungen.) Dagegen werden die 
Entscheidungen mit Rücksicht auf ihre Form als Urteile, Be 
schlüsse und Verfügungen unterschieden und zwar die 
Urteile und Beschlüsse als formelle Entscheidungen von den Ver 
fügungen als den nicht formellen Entscheidungen, die Urteile als die 
an solenne Form gebundenen Entscheidungen von den Beschlüssen 
als den nicht solenn formulierten. 
a) Die gröfsere Formalität der Urteile und Beschlüsse kommt 
darin zum Ausdruck, dafs das Gesetz unter diesem Namen die 
vom vollbesetzten Gericht, Kollegium, zu erlassenden Dekrete 
zu bezeichnen pflegt, während unter Verfügungen meist die einer 
kollegialen Beratung nicht bedürftigen Entscheidungen der 
Kollegialorgane, besonders des Vorsitzenden, aber auch des 
beauftragten Richters zusammengefalst werden. 
Dieser Sprachgebrauch ist zu Grunde gelegt in § 294. Aber auch im 
übrigen hat das Gesetz unter Urteilen und Beschlüssen meist Gerichts: 
dekrete im Auge (§ 37. 46. 118. 127. 203. 257. 271. 290—91. 301. 304. 314. 
320, 329. 345. 371. 374 426 u. ö.; dagegen im gleichen Sinn Anordnung oder 
Entscheidung: § 132. 141. 143. 146. 160. 187), unter Verfügungen meist De 
krete des Vorsitzenden (§ 330). Völlig zuverlässig ist auch hier die Termino 
logie nicht, besonders spricht § 146 n. 5 von Urteilen, Beschlüssen, Ver 
fügungen des Gerichts (beachte unten S. 511). 
Ungefähr deckt sich mit der mehr oder minder solennen 
Natur des entscheidenden Organs auch ein Unterschied in der 
Erscheinungsform der Entscheidung. Während nämlich die 
Gerichtsentscheidungen grundsätzlich in schriftlicher Form 
abgefafst werden müssen (durch Aufnahme ins Sitzungsprotokoll, 
soweit sie demselben nicht in selbständiger Anlage beigefügt 
werden, § 146 n. 5)’ sind die Verfügungen des Vorsitzenden im 
Zweifel nur mündlich zu erlassen. 
Sie sind mündlich zu erlassen, soweit nichts besondres bestimmt ist 
- G.V.G. § 176. 177). 
(§ 127. 
Nicht einen weiteren Gegensatz zwischen Urteilen und Beschlüssen einer 
seits, Verfügungen andrerseits stellt der § 170 G.V.G. auf, wonach „die Ver 
1 Dies wird, abgesehen von § 146 n. 5, auch noch in vielen Fällen speziell verfügt: 
§ 184 G.V.G. — § 290. 291 etc.
	        
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