Die summarische Kognition.
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ist, und zwar bis zur mündlichen Vernehmung, bez. bis zur Einreichung des
schriftlichen Gutachtens, schriftlich, eventuell zu
Protokoll des Gerichts
schreibers unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrunds (jedenfalls ohne
Eid, § 371, 3), — nach jenem Zeitpunkt nur unter
gleichzeitiger Glaubhaft
machung, dals der Ablehnungsgrund vorher nicht
geltend gemacht werden
konnte (§ 371, 2).
Entscheidung ergeht ohne oder auf fakultative mündl. Verhandlung
durch Beschlufs des Gerichts der Gesuchstellung (§ 371, 4). Anfechtung des
Beschlüsses, der das Gesuch für begründet erklärt, findet nicht statt, — der
das Gesuch ablehnende, die Ablehnung verwerfende Beschlufs ist durch
fortige Beschwerde anfechtbar (§ 371, 5). Erfolgt die Ablehnung nach Er
stattung des Gutachtens, so kommt es eventuell zu neuer Begutachtung
(§ 377, 2).
§ 90. Die summarische Kognition.
*Briegleb, Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse, 1839. Wetzell, System,
§ 29 (Altere Litteratur das.; — der dort kurz referierte Streit der gemeinr. Doktrin um
das Wesen der summar. Kognition ist für das geltende Recht gegenstandslos geworden.
da der Begriff ein rein positivrechtlicher ist). — Stein, der Urkunden- u. Wechselprozefs
(1887) 8 ff. (vgl. auch Wach, ital. Arrestprozefs 131)
Die Benutzung der im bisherigen geschilderten Beweismittel
erfährt nicht dadurch Einschränkungen, dafs für gewisse Rechts
verhältnisse einzelne Beweismittel vom Gebrauch ausgeschlossen
oder nur beschränkt zugelassen werden. Vorschriften der Landes
rechte, besonders der Civilgesetzbücher, die dies verfügen, sind
durch E.G. C.P.O. § 14 nr. 2 speziell aufser Kraft gesetzt,
und es ist deshalb vor allem der Grundsatz des französischen
Rechts (cod. civ. 1328), wonach im Kollegialgerichtsprozefs für
Klagen aus Verträgen regelmässig nur Urkundenbeweis zugelassen
werden solle, für die entsprechenden Rechtsgebiete mit allen
Konsequenzen beseitigt1
Unberührt bleiben hierdurch nur die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche einen Urkunds-, Eides-, Geständnisakt zur Bedingung der Wirksam
keit eines privatrechtserheblichen Thatbestands erheben, —
da sie
überhaupt nicht prozefsrechtlich, sondern privatrechtlich bedeutsam sind2
Dagegen wird unter gewissen Bedingungen mit Rücksicht auf
den zu erreichenden prozessualen Erfolg und deshalb von der
C.P.O. selbst der Gebrauch mancher Beweismittel ausgeschlossen.
1 Eine solche Konsequenz: art. 1410 (vgl. R.G. 15, 309).
2 In diesem Sinne wirkt privatrechtserzeugend die urkundliche Erklärung des
Schuldners der zedierten Forderung, dafs er die Übertragung annehme, an den Zessionar
(cod., bad. L.R. 1690, — sie verschafft dem neuen Gläubiger den Besitz der Forderung
gegenüber Dritten, R.G. 10, 273), die urkundliche Inventarerrichtung der Ehefrau über
die eheliche Gütergemeinschaft (cod., bad. L.R. 1483), — sie verschafft ihr die Rechts
wohlthat, dafs sie für die Gemeinschaftsschulden nur bis zur Höhe ihres Gemeinschafts
teils haftet (R.G. 12, 330), — die eidliche Versicherung des Vermächtnisbeschwerten
über Existenz und Inhalt eines (formlosen) Oralfideikommisses, wenn er vom Bedachten
darauf in Anspruch genommen wird (so nach herrsch. M. 1. 32 C. de fideic. 6, 42 — der
Eid verschafft dem Beschwerten einen Einflufs auf Bestand und Wirksamkeit der Ver
fügung als Entgelt für die Formlosigkeit, R.G. 32, 159) — nur das (vertragsmässige) An
erkenntnis oder (einseitige) Geständnis der aufserehelichen Vaterschaft seiten des Schwän
gerers begründet die Alimentenansprüche gegen ihn (cod. 340, hess. Ges. v. 30. Mai 1821
verfügt dies, damit einerseits eine eigentliche Untersuchung über die Vaterschaft aus
geschlossen sei, andrerseits aber doch die Rechtsfolgen derselben geltend gemacht werden
könnten, R.G. 5, 370). In allen diesen Fällen kann sich die Gegenpartei also nur auf Ur
kunde, Eid, Geständnis stützen.