Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Die summarische Kognition. 
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ist, und zwar bis zur mündlichen Vernehmung, bez. bis zur Einreichung des 
schriftlichen Gutachtens, schriftlich, eventuell zu 
Protokoll des Gerichts 
schreibers unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrunds (jedenfalls ohne 
Eid, § 371, 3), — nach jenem Zeitpunkt nur unter 
gleichzeitiger Glaubhaft 
machung, dals der Ablehnungsgrund vorher nicht 
geltend gemacht werden 
konnte (§ 371, 2). 
Entscheidung ergeht ohne oder auf fakultative mündl. Verhandlung 
durch Beschlufs des Gerichts der Gesuchstellung (§ 371, 4). Anfechtung des 
Beschlüsses, der das Gesuch für begründet erklärt, findet nicht statt, — der 
das Gesuch ablehnende, die Ablehnung verwerfende Beschlufs ist durch 
fortige Beschwerde anfechtbar (§ 371, 5). Erfolgt die Ablehnung nach Er 
stattung des Gutachtens, so kommt es eventuell zu neuer Begutachtung 
(§ 377, 2). 
§ 90. Die summarische Kognition. 
*Briegleb, Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse, 1839. Wetzell, System, 
§ 29 (Altere Litteratur das.; — der dort kurz referierte Streit der gemeinr. Doktrin um 
das Wesen der summar. Kognition ist für das geltende Recht gegenstandslos geworden. 
da der Begriff ein rein positivrechtlicher ist). — Stein, der Urkunden- u. Wechselprozefs 
(1887) 8 ff. (vgl. auch Wach, ital. Arrestprozefs 131) 
Die Benutzung der im bisherigen geschilderten Beweismittel 
erfährt nicht dadurch Einschränkungen, dafs für gewisse Rechts 
verhältnisse einzelne Beweismittel vom Gebrauch ausgeschlossen 
oder nur beschränkt zugelassen werden. Vorschriften der Landes 
rechte, besonders der Civilgesetzbücher, die dies verfügen, sind 
durch E.G. C.P.O. § 14 nr. 2 speziell aufser Kraft gesetzt, 
und es ist deshalb vor allem der Grundsatz des französischen 
Rechts (cod. civ. 1328), wonach im Kollegialgerichtsprozefs für 
Klagen aus Verträgen regelmässig nur Urkundenbeweis zugelassen 
werden solle, für die entsprechenden Rechtsgebiete mit allen 
Konsequenzen beseitigt1 
Unberührt bleiben hierdurch nur die landesgesetzlichen Vorschriften, 
welche einen Urkunds-, Eides-, Geständnisakt zur Bedingung der Wirksam 
keit eines privatrechtserheblichen Thatbestands erheben, — 
da sie 
überhaupt nicht prozefsrechtlich, sondern privatrechtlich bedeutsam sind2 
Dagegen wird unter gewissen Bedingungen mit Rücksicht auf 
den zu erreichenden prozessualen Erfolg und deshalb von der 
C.P.O. selbst der Gebrauch mancher Beweismittel ausgeschlossen. 
1 Eine solche Konsequenz: art. 1410 (vgl. R.G. 15, 309). 
2 In diesem Sinne wirkt privatrechtserzeugend die urkundliche Erklärung des 
Schuldners der zedierten Forderung, dafs er die Übertragung annehme, an den Zessionar 
(cod., bad. L.R. 1690, — sie verschafft dem neuen Gläubiger den Besitz der Forderung 
gegenüber Dritten, R.G. 10, 273), die urkundliche Inventarerrichtung der Ehefrau über 
die eheliche Gütergemeinschaft (cod., bad. L.R. 1483), — sie verschafft ihr die Rechts 
wohlthat, dafs sie für die Gemeinschaftsschulden nur bis zur Höhe ihres Gemeinschafts 
teils haftet (R.G. 12, 330), — die eidliche Versicherung des Vermächtnisbeschwerten 
über Existenz und Inhalt eines (formlosen) Oralfideikommisses, wenn er vom Bedachten 
darauf in Anspruch genommen wird (so nach herrsch. M. 1. 32 C. de fideic. 6, 42 — der 
Eid verschafft dem Beschwerten einen Einflufs auf Bestand und Wirksamkeit der Ver 
fügung als Entgelt für die Formlosigkeit, R.G. 32, 159) — nur das (vertragsmässige) An 
erkenntnis oder (einseitige) Geständnis der aufserehelichen Vaterschaft seiten des Schwän 
gerers begründet die Alimentenansprüche gegen ihn (cod. 340, hess. Ges. v. 30. Mai 1821 
verfügt dies, damit einerseits eine eigentliche Untersuchung über die Vaterschaft aus 
geschlossen sei, andrerseits aber doch die Rechtsfolgen derselben geltend gemacht werden 
könnten, R.G. 5, 370). In allen diesen Fällen kann sich die Gegenpartei also nur auf Ur 
kunde, Eid, Geständnis stützen.
	        
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