Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Bedingtes Urteil und Eidesbeweisbeschlufs. 
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3, wenn der Eid im Urkunden- oder Wechselprozefs aufgelegt 
wird; hier ist umgekehrt bedingtes Urteil ausgeschlossen (§ 558: 
hierüb. s. § 129, III). 
Für die Auferlegung eines Eides über ein selbständiges Angriffs- oder 
Verteidigungsmittel (eine von mehreren Klaggründen, eine von mehreren Ein 
reden) steht aufserdem der eigentümliche Weg des bedingten Zwischen 
urteils zur Verfügung (§ 426, 2, s. darüber unten § 95). 
Ist einer Partei der Eid bereits durch bedingtes Urteil auferlegt worden, 
so kann der Gegner nur ausnahmsweise auch nach Eintritt der Rechtskraft 
die Zuschiebung sowie die Zurückschiebung widerrufen, wenn der Schwur 
pflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig ver 
urteilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, dafs der Gegner erst nach erfolgter 
Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurteilung 
Kenntnis erlangt habe (§ 432). In diesem Fall kann der Gegner alle Rechte 
ausüben, die ihm vor der Zu- oder Zurückschiebung zustanden (§ 433, 2). 
Andrerseits wird der Schwurpflichtige durch die Auferlegung des 
Eides nicht gehindert, frühere Behauptungen zurückzunehmen oder früher 
bestrittene Thatsachen zuzugestehen. Thut er dies, so kann er sich zur 
Leistung eines beschränkteren Eides erbieten. Auch können unerhebliche 
Umstände, welche in die Eidesnorm aufgenommen sind, berichtigt werden 
(§ 431). 
Aber auch im Inhalt der verschiedenen Formen der Eides 
auflegung ist das Gericht insofern gebunden, als das Gesetz ihm 
Vorschriften über die Fassung des Eides macht: 
1, die Eidesformel, d. h. die das Eidesthema bekräftigende 
Beteuerungsformel, ist ein- für allemal durch § 443 festgesetzt. 
Die Einleitungsformel lautet: „Ich schwöre bei Gott, dem All 
mächtigen und Allwissenden,“ — die Schlufsformel: „So wahr mir 
Gott helfe. 
Diese Formel wird somit vom Gesetz ohne Rücksicht auf die persönlichen 
religiösen Anschauungen des Schwörenden aufgestellt. Sowohl die Angehörigen 
der verschiedenen (an einen persönlichen Gott glaubenden) Religionsparteien, 
(Christen, Juden), wie die, welche diesen Glauben überhaupt nicht besitzen, 
müssen den Eid mit allen seinen Folgen in dieser Form auf sich nehmen, 
falls sie nicht die Folgen der Eidesverweigerung erfahren wollen. 
Eine Ausnahme gilt nur für die Mitglieder der Religionsgesellschaften, 
denen das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des 
Eides ausdrücklich gestattet. Sie geben die Eideserklärung unter dieser Be 
teuerungsformel ab (überall gleichmässig gestattet nur den Menoniten). 
2. Die Eidesnorm, d. h. die durch die Eidesformel zu be 
kräftigende Thatsache oder Thatsachenmehrheit, wird je nach der 
Prozefslage durch die gerichtliche Entscheidung festgesetzt, — aber 
auch hierbei ist das Gericht gebunden, hinsichtlich des Grads 
der Bestimmtheit, in welchem die Thatsachenversicherung 
durch die Partei abgegeben werden soll: 
a) Falls die Partei den Eid (gleichviel ob einen zugeschobenen 
oder richterlichen Eid) über eigne Handlungen oder Wahrnehmungen 
zu leisten hat, schwört sie ihn jedenfalls als Wahrheitseid (de veri 
tate), d. h. über die Wahrheit der beweisbedürftigen That 
sache selbst. In diesem Sinne kann er jedoch in bestimmterer
	        
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