Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 85. Parteieide. 
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und (wie die beeidigte Zeugenaussage) eventuell unbeachtet lassen, 
sondern mufs sie als beweisend der Entscheidung zu Grunde 
legen, ohne noch einen weiteren ergänzenden Beweis dafür zu 
fordern !. 
Über die Wirkung des Eides für einen anderen Prozefs, — für die andern 
Verfahrensstadien desselben Prozesses (das Nachverfahren im Urkunden 
prozefs, die Berufung, das Wiederaufnahmeverfahren) s. unten § 151. 
b) „Der Beweis des Gegenteils findet nur unter denselben 
Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urteil 
wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann“. Mit 
anderen Worten der Eid unterliegt nur einem beschränkten 
Gegenbeweis (§ 428, Abs. 2). Der Eid wird nicht schon durch 
den Beweis des Gegenteils mit Hilfe anderer Beweismittel ent 
kräftet. Es wird vielmehr, wie zum Zweck der Anfechtung eines 
auf angeblich unrichtigem Parteieide ruhenden Urteils, nur der 
Beweis zugelassen, dafs der objektiv unrichtige Eid wissentlich 
oder fahrlässig falsch geleistet worden (§ 543 n. I, — unten 
§ 103) und auch dieser Gegenbeweis darf, wie dort (§ 544) nicht 
ohne weiteres innerhalb des Civilprozesses geführt werden, sondern 
ausschliefslich unter der Bedingung, dafs es vorher in einem 
Strafprozesse zu einer Strafverurteilung der Schwörenden 
wegen dieser Handlungen gekommen ist 2. 
Hiernach ist der Eid der Partei jedenfalls, wie das Geständnis, 
ein vor den übrigen Beweismitteln bevorzugtes Aufklärungs 
mittel, und da der Schwörende durch die Schwurhandlung 
unmittelbar Rechtswirkungen herstellt in dem Bewufstsein sie 
hervorzubringen, so läfst sich auch der Eid, wie das Geständnis, 
als ein Dispositionsakt, ein prozessuales Rechtsgeschäft be 
zeichnen 3. 
III. (Bedingungen der Verwertung des Eides). Das 
Streben nach möglichster Einschränkung des Parteieides bethätigt 
C.P.O. vor allem durch die Regeln, durch die sie den Gebrauch dieses 
Mittels der Thatsachenaufklärung normiert. Während Geständnis 
und Nichtbestreitung, deren nachteiliger Einflufs auf das Partei 
interesse bereits ein genügendes Gegengewicht gegen unbegründeten 
und der objektiven Wahrheit schädlichen Gebrauch bietet, freie 
Willensakte der Partei sind, wird der Parteieid bei der ver 
führerischen Bequemlichkeit, durch ihn eine bestrittene günstige 
1 Konform mit Cod. civ. a. 1361. Preufs. A.G.O. I 13 § 10. Hannov, P.O. 290 
2 Ausnahme nur, wenn trotz genügenden Beweises der Schuld die Einleitung oder 
Durchführung des St P. nicht erfolgen kann, z. B. wegen Fehlens einer Prozefsvoraus 
setzung (geistige Erkrankung, Abwesenheit des Beschuldigten u. s. w.), s. unten § 103. 
3 Der Streit darüber, ob der Eid, speziell der zugeschobne, ein Beweismittel sei. 
ist hiernach wesentlich doktrinär. (Leonhard, Eideszusch. in Familienprozessen, 1891, 
Hellmann, Krit. V.J.Schr. 34, 571. Kleinfeller, Verh. d. 22. Jur.T. 1, 67 u. A.). Stellt 
man der gleichen Wirkung wegen den Eid dem Geständnis gleich (wie hier geschehen), 
so bleibt immerhin zu bedenken, dafs er in den Vorbedingungen wesentlich anders als 
das Geständnis und mehr nach Analogie der eigentlichen Beweismittel gestaltet ist (vgl. 
III bes. lit. b, IV).
	        
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