Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 84. Parteierklärungen. 
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Partei nachgeholt werden kann, sowohl in der gleichen wie eventuell 
in der Oberinstanz (§ 209, 2. 251. 493, — vgl. unten § 101, 11). 
Durch eine solche wird hinsichtlich der einseitig behaupteten That 
sache derselbe Zustand hergestellt, der durch sofortiges Leugnen 
von Anfang an herbeigeführt worden wäre, mit andern Worten: 
1, das Gericht mufs nunmehr von dem behauptenden Gegner. 
falls er die Beweislast der Thatsache trug, Beweis fordern, widrigen 
falls jene den Nachteil der Unbewiesenheit zu tragen hat. 
2. Der ursprünglich Unthätige und nunmehr Bestreitende 
muss gegenüber der Beweisführung des Gegners unbeschränkt zum 
Gegenbeweise zugelassen werden. 
Aus dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der Tragweite er 
hellt aber ohne weiteres, dafs man nicht in übergrofsem Streben 
nach Vereinfachung versuchen darf, ausdrückliches und still 
schweigendes Geständnis als Erscheinungsformen des gleichen 
prozessualen Vorgangs zu verstehen oder überhaupt nur auf ein 
einheitliches Prinzip zurückzuführen. Ihre Wirkungen beruhen 
vielmehr auf getrennten, wenn auch verwandten Rechtsgedanken. 
Die Folgen der Nichtbestreitung sind nur eine von den 
vielen Konsequenzen des Grundsatzes des Parteibetriebs, der 
Verhandlungsmaxime. Sie treten ein, weil nach der Absicht des 
Gesetzes die Partei die Verantwortlichkeit für die stoffsammelnde 
Thätigkeit des Gerichts tragen soll, d. h. weil das Gericht über 
haupt solange nicht mit Beweiserhebungen thätig werden darf, als 
die Partei es nicht verlangt. Die eine Abwehr-, Bestreitungslast 
begründende gesetzliche Vorschrift, dafs die Nichterklärung oder 
ungenügende Erklärung auf eine Behauptung des Gegners bis auf 
weiteres einem Zugeständnis gleich behandelt werden soll, ist somit 
nur eine künstliche Zweckmässigkeitsmafsregel, die zusammen mit 
anderen (o. S. 342) einen indirekten Zwang auf die Partei zu thätigem 
Stoffsammlungsbetrieb und damit zu möglichster Klärung des Sach 
verhalts auszuüben berufen ist. Die Wirkungen des ausdrück 
lichen Geständnisses dagegen führen zwar auch in letzter 
Linie auf die Parteiverantwortlichkeit zurück, aber keineswegs auf 
die richterliche Bindung, die infolge der Unthätigkeit der Parteien 
überhaupt eintritt, sondern auf eine Gebundenheit an den Inhalt 
der speziellen Parteierklärung. Die Bedeutung dieser Partei 
erklärung liegt nicht nur (negativ) darin, dafs sie das Gericht 
an anderen Beweiserhebungen hindert, sondern (positiv) darin, 
dafs sie dem Gericht eine selbständige Unterlage für seine Vor 
stellung vom Sachverhalt bietet, wie sie sonst durch Beweis 
erhebungen erzielt wird. Und auch diese Überzeugungskraft ist eine 
besonders gesteigerte, gesetzlich bestimmte. Schon wenn das Gesetz 
sich begnügte, über eine zugestandene Thatsache die behauptende 
Partei von jedem vervollständigenden Beweise zu befreien und nur dem 
Zugestehenden den Beweis des Gegenteils (der objektiven Unwahr 
heit) zu gestatten, hiefse dies die Parteiaussage mit bevorzugter 
Beweiskraft ausstatten, eine gesetzliche Beweisregel aufstellen
	        
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