Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 79. Mitteilungen. 
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Beziehung auf das Schriftstück wird durch die Verbindung mit demselben 
§ 173) hergestellt); 
b) die Bezeichnung der Zustellungsbeteiligten: der betreibenden 
Person (Partei, Gericht [nr. 2)), des Adressaten (nr. 3), des Zustellungs 
bei Ersatz 
empfängers, gleichviel ob dieser der Adressat selbst ist oder 
zustellung etc. — ein andrer, hier mit Angabe des Grundes (nr. 4; — im Fall der 
Annahmeverweigerung statt der Bezeichnung des Empfängers die Erwähnung, 
dafs die Annahme verweigert und das Schriftstück am Zustellungsorte zurück 
gelassen ist, nr. 5) 
Die Urkunde ist vom Beamten zu unterzeichnen (§ 174 nr. 7). 
In den Fällen der Zustellung durch Aufgabe zur Post seitens des 
Gerichtsvollziehers etc. (mangels Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, 
§ 161, — oben IV lit. b) ist (statt a) nur zu beurkunden, dafs zu bestimmter 
Zeit einer bestimmten Postanstalt das (vorliegende) Schriftstück unter be 
stimmter Adresse aufgegeben worden, — statt b) ist nur die betreibende Per 
son und der Adressat zu bescheinigen. Aufserdem ist die Urkunde zu unter 
zeichnen (§ 175). 
In den Fällen der Zustellung durch die Post (§ 176, — s. oben) wird 
(im übrigen nach den regelmässigen Grundsätzen) als Zustellungsvorgang 
die Übergabe des mit Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlags be 
urkundet, — von den Zustellungsbeteiligten bleibt die Angabe des Betreibenden 
weg, da derselbe dem beurkundenden Postboten unbekannt ist (§ 178, 2). 
VII. (Öffentliche Zustellung.) Die sämtlichen bisher 
geschilderten Vorschriften über Organe, Objekt, Empfänger, Ort, 
Zeit und Beweis der Zustellung (II—VI) treten aufser Geltung, 
wenn der Aufenthalt einer Partei, der zugestellt werden soll, un 
bekannt oder wenn eine Zustellung im Ausland zu bewirken 
ist und die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften 
(§ 182, oben III a. E.) unausführbar ist oder keinen Erfolg ver 
spricht (insbesondere wenn die Rechtshilfe der ausländischen Be 
hörden verweigert worden ist oder wahrscheinlich verweigert werden 
wird). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist durch Be 
schlufs des Gerichts (nicht durch Verfügung des Vorsitzenden) zu 
entscheiden, — wenn die Zustellung im Parteibetrieb stattfindet, 
auf ausdrückliches (mündliches oder schriftliches) Gesuch der 
Partei (§ 187, 1), nach fakultativer mündlicher Verhandlung oder 
ohne solche. Ist die öffentliche Zustellung hierdurch bewilligt, 
so ist der weitere Betrieb in jedem Fall Offizialbetrieb 
(durch den Gerichtsschreiber § 187, 1). Die Zustellung erfolgt 
dann durch Anheftung einer beglaubigten Abschrift des zuzu 
stellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel (§ 187, 2); sie gilt 
als bewirkt mit dem Ablauf von zwei Wochen seit der Anheftung, 
auch wenn das Schriftstück früher wieder entfernt worden ist 
(§ 189, 2. 3). 
Besondre Grundsätze gelten für den wichtigen Fall, dafs das Schrift 
stück (als Klage, Rechtsmittelschrift etc.) eine Ladung enthält. Hier ist aufser 
der Anheftung noch die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schrift 
stücks in dasjenige Blatt erforderlich, das für den Sitz des Prozefsgerichts 
zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die 
einmalige Einrückung des Auszugs in den deutschen Reichsanzeiger, — ev. 
nach Ermessen des Prozefsgerichts noch in andre Blätter, bezw. noch öfter wieder 
holt (§ 187, 2. 3). In dem Auszuge müssen das Prozefsgericht, die Parteien,
	        
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