III. Prozefshandlungen. § 79. Mitteilungen.
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Beziehung auf das Schriftstück wird durch die Verbindung mit demselben
§ 173) hergestellt);
b) die Bezeichnung der Zustellungsbeteiligten: der betreibenden
Person (Partei, Gericht [nr. 2)), des Adressaten (nr. 3), des Zustellungs
bei Ersatz
empfängers, gleichviel ob dieser der Adressat selbst ist oder
zustellung etc. — ein andrer, hier mit Angabe des Grundes (nr. 4; — im Fall der
Annahmeverweigerung statt der Bezeichnung des Empfängers die Erwähnung,
dafs die Annahme verweigert und das Schriftstück am Zustellungsorte zurück
gelassen ist, nr. 5)
Die Urkunde ist vom Beamten zu unterzeichnen (§ 174 nr. 7).
In den Fällen der Zustellung durch Aufgabe zur Post seitens des
Gerichtsvollziehers etc. (mangels Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten,
§ 161, — oben IV lit. b) ist (statt a) nur zu beurkunden, dafs zu bestimmter
Zeit einer bestimmten Postanstalt das (vorliegende) Schriftstück unter be
stimmter Adresse aufgegeben worden, — statt b) ist nur die betreibende Per
son und der Adressat zu bescheinigen. Aufserdem ist die Urkunde zu unter
zeichnen (§ 175).
In den Fällen der Zustellung durch die Post (§ 176, — s. oben) wird
(im übrigen nach den regelmässigen Grundsätzen) als Zustellungsvorgang
die Übergabe des mit Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlags be
urkundet, — von den Zustellungsbeteiligten bleibt die Angabe des Betreibenden
weg, da derselbe dem beurkundenden Postboten unbekannt ist (§ 178, 2).
VII. (Öffentliche Zustellung.) Die sämtlichen bisher
geschilderten Vorschriften über Organe, Objekt, Empfänger, Ort,
Zeit und Beweis der Zustellung (II—VI) treten aufser Geltung,
wenn der Aufenthalt einer Partei, der zugestellt werden soll, un
bekannt oder wenn eine Zustellung im Ausland zu bewirken
ist und die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften
(§ 182, oben III a. E.) unausführbar ist oder keinen Erfolg ver
spricht (insbesondere wenn die Rechtshilfe der ausländischen Be
hörden verweigert worden ist oder wahrscheinlich verweigert werden
wird). Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist durch Be
schlufs des Gerichts (nicht durch Verfügung des Vorsitzenden) zu
entscheiden, — wenn die Zustellung im Parteibetrieb stattfindet,
auf ausdrückliches (mündliches oder schriftliches) Gesuch der
Partei (§ 187, 1), nach fakultativer mündlicher Verhandlung oder
ohne solche. Ist die öffentliche Zustellung hierdurch bewilligt,
so ist der weitere Betrieb in jedem Fall Offizialbetrieb
(durch den Gerichtsschreiber § 187, 1). Die Zustellung erfolgt
dann durch Anheftung einer beglaubigten Abschrift des zuzu
stellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel (§ 187, 2); sie gilt
als bewirkt mit dem Ablauf von zwei Wochen seit der Anheftung,
auch wenn das Schriftstück früher wieder entfernt worden ist
(§ 189, 2. 3).
Besondre Grundsätze gelten für den wichtigen Fall, dafs das Schrift
stück (als Klage, Rechtsmittelschrift etc.) eine Ladung enthält. Hier ist aufser
der Anheftung noch die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schrift
stücks in dasjenige Blatt erforderlich, das für den Sitz des Prozefsgerichts
zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die
einmalige Einrückung des Auszugs in den deutschen Reichsanzeiger, — ev.
nach Ermessen des Prozefsgerichts noch in andre Blätter, bezw. noch öfter wieder
holt (§ 187, 2. 3). In dem Auszuge müssen das Prozefsgericht, die Parteien,