Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Zustellungsbevollmächtigte. Ersatzzustellung. 
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bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn sie dem Gegner vor 
her einen Schriftsatz zustellen läfst, in diesem den Zustellungsbevollmäch 
tigten zu benennen. Thut sie dies nicht, so können alle späteren Zustellungen 
bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, dafs der Ge 
richtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei 
nach ihrem Wohnorte (eventuell also auch ins Ausland) zur Post giebt; es 
tritt also nicht Zustellung ein (auch nicht „Zustellung durch die Post“, welche 
ja nur eine äufserliche Abart der formell geordneten Zustellung ist), sondern 
eine formlose Mitteilung durch die Post ohne Garantie für das Eintreffen 
der Sendungen beim Adressaten. (Die Zustellung wird mit der Aufgabe 
zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar 
zurückkommt. Selbst „eingeschrieben“ werden die Sendungen nur, wenn der 
Adressat es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt; 
§ 161). 
Die Verpflichtung der Partei (kraft Gesetzes oder richterlicher Anord 
nung), einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, kommt nicht zur Ent 
stehung, falls die Partei am Ort des Prozefsgerichts oder innerhalb des 
Amtsgerichtsbezirks, in dem das Prozefsgericht seinen Sitz hat, einen Prozefs 
bevollmächtigten bestellt hat (§ 160). 
Der Zustellungsbevollmächtigte hat die Partei nicht (wie der Prozefs 
bevollmächtigte nr. 1) mit Notwendigkeit im Zustellungsempfang zu ver 
treten, d. h. der Gegner ist nicht verpflichtet, an ihn für die Partei zuzu 
stellen, sondern nur hierzu berechtigt. Ausnahme gilt nur für die Zustellung 
des Rechtsmittels. Ist weder in der oberen noch in der ersten Instanz 
ein Prozelsbevollmächtigter bestellt, so mufs die Zustellung an den, wenn 
auch nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten und 
erst „in Ermanglung eines solchen“ an den Gegner selbst erfolgen (§ 164, 
Abs. 2). 
c) Kann an die Partei selbst oder an die Person, die (nach 
nr. 1. 2) die Partei im Empfang des Schriftstücks vertreten muss 
oder vertreten kann (den Prozefsbevollmächtigten, gesetzlichen Ver 
treter, Zustellungsbevollmächtigten u. s. w.) die Übergabe nicht 
bewirkt werden, so kann unter gewissen Bedingungen und an ge 
wisse Personen eine sog. Ersatzzustellung platzgreifen, d. h. 
es kann aushilfsweise (subsidiär), nicht wahlweise (wie nr. 2) 
einem Andern für die Partei zugestellt werden. 
Die Ersatzzustellung kann stattfinden: 
a) in der Wohnung. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, 
in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung 
an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine 
in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird eine solche Per 
son nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause 
wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese zur Annahme des 
Schriftstücks bereit sind (§ 166); 
b) im Geschäftslokal. Werden Gewerbetreibende, die ein besondres 
Geschäftslokal haben, oder Rechtsanwälte in ihrem Lokal nicht angetroffen, 
so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen, bezw. 
Rechtsanwaltsgehilfen oder Schreiber erfolgen (§ 168). Entsprechend kann 
anstatt an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer Behorde, Gemeinde, 
Korporation, eines Personenvereins, wenn er innerhalb der gewöhnlichen 
Geschäftsstunden im Geschäftslokal nicht angetroffen wird oder an der An 
nahme verhindert ist, an einen andern dort anwesenden Beamten oder Be 
diensteten zugestellt werden (§ 169, 1). 
Im allgemeinen stehen die Ersatzzustellungen in der Wohnung und die 
im Geschäftslokal dem Zustellungsbeamten zur Wahl. Nur an den gesetz¬
	        
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