Zustellungsbevollmächtigte. Ersatzzustellung.
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bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn sie dem Gegner vor
her einen Schriftsatz zustellen läfst, in diesem den Zustellungsbevollmäch
tigten zu benennen. Thut sie dies nicht, so können alle späteren Zustellungen
bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, dafs der Ge
richtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei
nach ihrem Wohnorte (eventuell also auch ins Ausland) zur Post giebt; es
tritt also nicht Zustellung ein (auch nicht „Zustellung durch die Post“, welche
ja nur eine äufserliche Abart der formell geordneten Zustellung ist), sondern
eine formlose Mitteilung durch die Post ohne Garantie für das Eintreffen
der Sendungen beim Adressaten. (Die Zustellung wird mit der Aufgabe
zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. Selbst „eingeschrieben“ werden die Sendungen nur, wenn der
Adressat es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt;
§ 161).
Die Verpflichtung der Partei (kraft Gesetzes oder richterlicher Anord
nung), einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, kommt nicht zur Ent
stehung, falls die Partei am Ort des Prozefsgerichts oder innerhalb des
Amtsgerichtsbezirks, in dem das Prozefsgericht seinen Sitz hat, einen Prozefs
bevollmächtigten bestellt hat (§ 160).
Der Zustellungsbevollmächtigte hat die Partei nicht (wie der Prozefs
bevollmächtigte nr. 1) mit Notwendigkeit im Zustellungsempfang zu ver
treten, d. h. der Gegner ist nicht verpflichtet, an ihn für die Partei zuzu
stellen, sondern nur hierzu berechtigt. Ausnahme gilt nur für die Zustellung
des Rechtsmittels. Ist weder in der oberen noch in der ersten Instanz
ein Prozelsbevollmächtigter bestellt, so mufs die Zustellung an den, wenn
auch nur für die erste Instanz, bestellten Zustellungsbevollmächtigten und
erst „in Ermanglung eines solchen“ an den Gegner selbst erfolgen (§ 164,
Abs. 2).
c) Kann an die Partei selbst oder an die Person, die (nach
nr. 1. 2) die Partei im Empfang des Schriftstücks vertreten muss
oder vertreten kann (den Prozefsbevollmächtigten, gesetzlichen Ver
treter, Zustellungsbevollmächtigten u. s. w.) die Übergabe nicht
bewirkt werden, so kann unter gewissen Bedingungen und an ge
wisse Personen eine sog. Ersatzzustellung platzgreifen, d. h.
es kann aushilfsweise (subsidiär), nicht wahlweise (wie nr. 2)
einem Andern für die Partei zugestellt werden.
Die Ersatzzustellung kann stattfinden:
a) in der Wohnung. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll,
in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine
in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird eine solche Per
son nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause
wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese zur Annahme des
Schriftstücks bereit sind (§ 166);
b) im Geschäftslokal. Werden Gewerbetreibende, die ein besondres
Geschäftslokal haben, oder Rechtsanwälte in ihrem Lokal nicht angetroffen,
so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen, bezw.
Rechtsanwaltsgehilfen oder Schreiber erfolgen (§ 168). Entsprechend kann
anstatt an den gesetzlichen Vertreter oder Vorsteher einer Behorde, Gemeinde,
Korporation, eines Personenvereins, wenn er innerhalb der gewöhnlichen
Geschäftsstunden im Geschäftslokal nicht angetroffen wird oder an der An
nahme verhindert ist, an einen andern dort anwesenden Beamten oder Be
diensteten zugestellt werden (§ 169, 1).
Im allgemeinen stehen die Ersatzzustellungen in der Wohnung und die
im Geschäftslokal dem Zustellungsbeamten zur Wahl. Nur an den gesetz¬