Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

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Vorbereitender Schriftenwechsel. 
Aufsichtsratssitzungen der letzten zehn Jahre), genügt die genaue 
Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 122, 3). 
c) Die Schriftsätze (a und b) sind nicht nur dem Gegner, 
sondern auch dem Gericht in einem Exemplar mitzuteilen, 
und zwar ist dem Gegner eine beglaubigte Abschrift des 
selben zuzustellen (argo. § 156 in Verb. mit § 123), für das 
Gericht eine (einfache oder beglaubigte) Abschrift auf der Ge 
richtsschreiberei niederzulegen (§ 124, 1). In beiden Fällen 
sind die Anlagen (oben lit. b a. E.) in Abschrift beizufügen. Das 
Original des Schriftsatzes bleibt (samt seinen ur- oder abschrift 
lichen Anlagen) stets in den Händen der Partei. 
Im übrigen wird das Original verschieden behandelt, je nachdem in 
dem Schriftsatz gleichzeitig eine Ladung zu einem Termin enthalten ist 
(Klageschrift, Rechtsmittelschriften, Einspruchsschrift, Ladungen zur Fort 
setzung nach Ruhen des Verfahrens, unten S. 402) oder blofs die Übermitt 
lung eines vorbereitenden Schriftsatzes in Frage steht. Im ersteren Fall ist 
das Original selbst zum Zweck der Terminsbestimmung bei Gericht ein 
zureichen, die Niederlegung der Gerichtsabschrift „erfolgt zugleich“ mit 
diesem (§ 124, 2) und erst nachträglich wird die Kopie an den Gegner zu 
gestellt. Im andern Fall wird das Original nur dem Gerichtsvollzieher mit 
der Gegnerabschrift zum Zweck der Zustellung an den Gegner übergeben, 
nach der Zustellung der letzteren mit der Zustellungsurkunde direkt an die 
Partei zurückgereicht, und die Niederlegung der Gerichtsabschrift erfolgt 
umgekehrt hier (sofort) nach der Zustellung an den Gegner (§ 124). 
Damit für Gegner und Gericht der Zweck der Vorbereitung auf den Ter 
min vollkommen erreicht werde, wird die Zustellung und Einreichung des 
Schriftsatzes, der neue Thatsachen oder ein andres neues Vorbringen betrifft, 
an eine Frist gebunden, d. h. an eine Zwischen- oder Vorbereitungsfrist (im 
Sinn oben S. 312), die von dem künftigen Termin der mündlichen Verhand 
lung rückwärts zu berechnen ist. Sie beträgt für die Zustellung an 
den Gegner im allgemeinen eine Woche (§ 123, 1), für die der Gegen 
erklärung drei Tage vor der mündlichen Verhandlung. Wenn der Schrift 
satz nur einen Zwischenstreit betrifft, so genügen drei Tage, da hier eine 
schriftliche Gegenerklärung überhaupt nicht erforderlich ist (§ 123, 1. 2). Die 
Zeit der Einreichung bei Gericht richtet sich nach der der Zustellung, in 
sofern sie entweder unmittelbar vor oder sofort nach der Zustellung an 
den Gegner stattfinden muss (s. oben). 
Die in Bezug genommenen, in den Händen der Partei befind 
lichen Urkunden (oben lit. b a. E.) ist die Partei verpflichtet, 
in Urschrift vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichts 
schreiberei niederzulegen (unter Benachrichtigung des Gegners 
hiervon), wenn der Gegner sie rechtzeitig dazu auffordert?. Die 
Niederlegung zur Einsicht ist auf 3 Tage (ev. auf Antrag nach 
Anordnung des Vorsitzenden länger oder kürzer) vorzunehmen 
(§ 125, 2). Nach Belieben kann, wenn Anwälte bestellt sind (auch 
im Parteiprozesse), sogar auf entsprechende Frist eine Mitteilung 
der Urkunde an den Gegenanwalt gegen Empfangsbescheinigung 
Neues Vorbringen auch Begründung der Rechtsmittelanträge R.G. 31, 388. 11. 7. 95. 
J.W. 381. 
2 Nicht nur durch Schriftsatz (Gaupp § 125 III), sondern auch formlos (Seuf 
fert n, 2, Struckm.-Koch n. 1, Wilm.-Levy n. 2).
	        
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