375
Vorbereitender Schriftenwechsel.
Aufsichtsratssitzungen der letzten zehn Jahre), genügt die genaue
Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 122, 3).
c) Die Schriftsätze (a und b) sind nicht nur dem Gegner,
sondern auch dem Gericht in einem Exemplar mitzuteilen,
und zwar ist dem Gegner eine beglaubigte Abschrift des
selben zuzustellen (argo. § 156 in Verb. mit § 123), für das
Gericht eine (einfache oder beglaubigte) Abschrift auf der Ge
richtsschreiberei niederzulegen (§ 124, 1). In beiden Fällen
sind die Anlagen (oben lit. b a. E.) in Abschrift beizufügen. Das
Original des Schriftsatzes bleibt (samt seinen ur- oder abschrift
lichen Anlagen) stets in den Händen der Partei.
Im übrigen wird das Original verschieden behandelt, je nachdem in
dem Schriftsatz gleichzeitig eine Ladung zu einem Termin enthalten ist
(Klageschrift, Rechtsmittelschriften, Einspruchsschrift, Ladungen zur Fort
setzung nach Ruhen des Verfahrens, unten S. 402) oder blofs die Übermitt
lung eines vorbereitenden Schriftsatzes in Frage steht. Im ersteren Fall ist
das Original selbst zum Zweck der Terminsbestimmung bei Gericht ein
zureichen, die Niederlegung der Gerichtsabschrift „erfolgt zugleich“ mit
diesem (§ 124, 2) und erst nachträglich wird die Kopie an den Gegner zu
gestellt. Im andern Fall wird das Original nur dem Gerichtsvollzieher mit
der Gegnerabschrift zum Zweck der Zustellung an den Gegner übergeben,
nach der Zustellung der letzteren mit der Zustellungsurkunde direkt an die
Partei zurückgereicht, und die Niederlegung der Gerichtsabschrift erfolgt
umgekehrt hier (sofort) nach der Zustellung an den Gegner (§ 124).
Damit für Gegner und Gericht der Zweck der Vorbereitung auf den Ter
min vollkommen erreicht werde, wird die Zustellung und Einreichung des
Schriftsatzes, der neue Thatsachen oder ein andres neues Vorbringen betrifft,
an eine Frist gebunden, d. h. an eine Zwischen- oder Vorbereitungsfrist (im
Sinn oben S. 312), die von dem künftigen Termin der mündlichen Verhand
lung rückwärts zu berechnen ist. Sie beträgt für die Zustellung an
den Gegner im allgemeinen eine Woche (§ 123, 1), für die der Gegen
erklärung drei Tage vor der mündlichen Verhandlung. Wenn der Schrift
satz nur einen Zwischenstreit betrifft, so genügen drei Tage, da hier eine
schriftliche Gegenerklärung überhaupt nicht erforderlich ist (§ 123, 1. 2). Die
Zeit der Einreichung bei Gericht richtet sich nach der der Zustellung, in
sofern sie entweder unmittelbar vor oder sofort nach der Zustellung an
den Gegner stattfinden muss (s. oben).
Die in Bezug genommenen, in den Händen der Partei befind
lichen Urkunden (oben lit. b a. E.) ist die Partei verpflichtet,
in Urschrift vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichts
schreiberei niederzulegen (unter Benachrichtigung des Gegners
hiervon), wenn der Gegner sie rechtzeitig dazu auffordert?. Die
Niederlegung zur Einsicht ist auf 3 Tage (ev. auf Antrag nach
Anordnung des Vorsitzenden länger oder kürzer) vorzunehmen
(§ 125, 2). Nach Belieben kann, wenn Anwälte bestellt sind (auch
im Parteiprozesse), sogar auf entsprechende Frist eine Mitteilung
der Urkunde an den Gegenanwalt gegen Empfangsbescheinigung
Neues Vorbringen auch Begründung der Rechtsmittelanträge R.G. 31, 388. 11. 7. 95.
J.W. 381.
2 Nicht nur durch Schriftsatz (Gaupp § 125 III), sondern auch formlos (Seuf
fert n, 2, Struckm.-Koch n. 1, Wilm.-Levy n. 2).