Dispositionsprinzip und Offizialprinzip.
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der mit dem streitigen Rechtsverhältnis beider prozessierenden
Parteien in Widerspruch tritt als Interventionsklage (§ 61, unten
S. 157).
Über die speziellen Fälle, in denen noch einmal Urteil begehrt wird
über einen bereits abgeurteilten Anspruch (Nichtigkeits-, Restitutionsklage
§ 542. 543, Vollstreckungsgegenklage § 686), oder in denen Urteil begehrt
wird über eine einzelne rechtserhebliche Eigenschaft eines schon ab
geurteilten Anspruchs (die Vollstreckungsfähigkeit in Deutschland, § 660.
661 etc.), s. oben S. 141.
b) Für die Fälle, wo der Prozefs (ausnahmsweise) zu dem
Zwecke eingeleitet wird, um (im Weg einer summarischen Prozefs
art) zunächst eine blofs provisorische Prüfung eines Privatrechts
anspruchs als Grundlage beschleunigter Vollstreckung zu erzielen
(oben S. 290), verkörpert sich die Parteidisposition in dem ent
sprechenden Antrag auf die richterliche Entscheidung, welche mit
dem genannten Rechtserfolg ausgestattet wird. Es ist dies ent
weder das Mahngesuch (Gesuch um Zahlungsbefehl § 628) oder
das Arrestgesuch, bezw. der Antrag auf einstweilige Verfü
gung (§ 796). An sich würde hierzu auch der Antrag auf Ein
leitung des Urkunden- oder Wechselprozesses kommen, denn auch
dieser führt nur zur provisorischen Prüfung der sofort beweisbaren
Thatsache im Interesse schleuniger Vollstreckung. Gleichwohl
tritt dieser Antrag als Klage auf (wie nach lit. a) und zwar
folgerichtig um deswillen, weil die prozefseinleitende Partei selbst
beliebig von der summarischen Prozefsart abstehen und ohne weiteres
Im gleichen Verfahren zum ordentlichen Prozefs (oben a)
übergehen kann (§ 559). Der Antrag ist deshalb zugleich even
tuelle Bitte um rechtskraftfähiges Urteil und bringt
die eventuelle Natur darin zum Ausdruck, dafs die Klage „im
Urkundenprozefs“ erhoben wird (§ 555, 556).
Auch die Einleit. des Mahnverf. führt zu einer endgiltigen Feststellung,
denn solche liegt im vollstreckb. Zahlungsbefehl, gegen den nicht Einspruch
eingelegt worden (§ 640, — unten S. 400 und § 130). Aber sie führt hierzu
nicht im Wege erschöpfender Prüfung. Zu letzterer kann es zwar
eventuell auch kommen, aber nur auf Anstofs des Schuldners (durch
Widerspruch gegen den Zahlungsbef., Einspr. gegen den Vollstr.Bef.). Die
prozefseinleitende Partei will sie gerade vermeiden. Mahngesuch ist also
nicht eventuelle Klage.
Die sämtlichen Akte lassen sich als Akte der Prozefseinleitung
zusammenfassen. Oft nennt man speziell die Klage den „Prozefsgründungs
akt“, insofern sie die Pflicht des Gerichts zum Erlafs des Sachurteils (das
Prozefsrechtsverhältnis) begründet.
II. (Grenzen der Parteidisposition.) Das Prinzip,
dafs die gerichtliche Entscheidungsthätigkeit überhaupt erst durch
die Parteiwillenserklärung angeregt wird, schliefst schon das
weitere ein, dafs sie auch den Gegenstand, das Thema der
Entscheidung von den Parteien empfängt. Die Parteidisposition
wirkt in verschiedener Richtung:
a) Von der Partei, besonders dem Kläger, wird die Rechts
behauptung erwartet, auf die sich die gerichtliche Prüfung er-