Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Dispositionsprinzip und Offizialprinzip. 
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der mit dem streitigen Rechtsverhältnis beider prozessierenden 
Parteien in Widerspruch tritt als Interventionsklage (§ 61, unten 
S. 157). 
Über die speziellen Fälle, in denen noch einmal Urteil begehrt wird 
über einen bereits abgeurteilten Anspruch (Nichtigkeits-, Restitutionsklage 
§ 542. 543, Vollstreckungsgegenklage § 686), oder in denen Urteil begehrt 
wird über eine einzelne rechtserhebliche Eigenschaft eines schon ab 
geurteilten Anspruchs (die Vollstreckungsfähigkeit in Deutschland, § 660. 
661 etc.), s. oben S. 141. 
b) Für die Fälle, wo der Prozefs (ausnahmsweise) zu dem 
Zwecke eingeleitet wird, um (im Weg einer summarischen Prozefs 
art) zunächst eine blofs provisorische Prüfung eines Privatrechts 
anspruchs als Grundlage beschleunigter Vollstreckung zu erzielen 
(oben S. 290), verkörpert sich die Parteidisposition in dem ent 
sprechenden Antrag auf die richterliche Entscheidung, welche mit 
dem genannten Rechtserfolg ausgestattet wird. Es ist dies ent 
weder das Mahngesuch (Gesuch um Zahlungsbefehl § 628) oder 
das Arrestgesuch, bezw. der Antrag auf einstweilige Verfü 
gung (§ 796). An sich würde hierzu auch der Antrag auf Ein 
leitung des Urkunden- oder Wechselprozesses kommen, denn auch 
dieser führt nur zur provisorischen Prüfung der sofort beweisbaren 
Thatsache im Interesse schleuniger Vollstreckung. Gleichwohl 
tritt dieser Antrag als Klage auf (wie nach lit. a) und zwar 
folgerichtig um deswillen, weil die prozefseinleitende Partei selbst 
beliebig von der summarischen Prozefsart abstehen und ohne weiteres 
Im gleichen Verfahren zum ordentlichen Prozefs (oben a) 
übergehen kann (§ 559). Der Antrag ist deshalb zugleich even 
tuelle Bitte um rechtskraftfähiges Urteil und bringt 
die eventuelle Natur darin zum Ausdruck, dafs die Klage „im 
Urkundenprozefs“ erhoben wird (§ 555, 556). 
Auch die Einleit. des Mahnverf. führt zu einer endgiltigen Feststellung, 
denn solche liegt im vollstreckb. Zahlungsbefehl, gegen den nicht Einspruch 
eingelegt worden (§ 640, — unten S. 400 und § 130). Aber sie führt hierzu 
nicht im Wege erschöpfender Prüfung. Zu letzterer kann es zwar 
eventuell auch kommen, aber nur auf Anstofs des Schuldners (durch 
Widerspruch gegen den Zahlungsbef., Einspr. gegen den Vollstr.Bef.). Die 
prozefseinleitende Partei will sie gerade vermeiden. Mahngesuch ist also 
nicht eventuelle Klage. 
Die sämtlichen Akte lassen sich als Akte der Prozefseinleitung 
zusammenfassen. Oft nennt man speziell die Klage den „Prozefsgründungs 
akt“, insofern sie die Pflicht des Gerichts zum Erlafs des Sachurteils (das 
Prozefsrechtsverhältnis) begründet. 
II. (Grenzen der Parteidisposition.) Das Prinzip, 
dafs die gerichtliche Entscheidungsthätigkeit überhaupt erst durch 
die Parteiwillenserklärung angeregt wird, schliefst schon das 
weitere ein, dafs sie auch den Gegenstand, das Thema der 
Entscheidung von den Parteien empfängt. Die Parteidisposition 
wirkt in verschiedener Richtung: 
a) Von der Partei, besonders dem Kläger, wird die Rechts 
behauptung erwartet, auf die sich die gerichtliche Prüfung er-
	        
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