Reihenfolge und Eventualbehandlung verschiedener Streitpunkte. 303
Wird die Einlassung vom Beklagten nicht verweigert, so kann ergänzend
durch richterliche Verfügung die Reihenfolge angeordnet werden (s. oben
S. 301 lit. a). Nur richterliche Anordnung im Amtsgerichtsprozefs (§ 465, hier
gesetzliche Reihenfolgebehandlung nur bezüglich der Unzuständigkeitseinrede
und im (landgerichtlichen) Urkundenprozefs (§ 557). Näheres unten § 145.
In ähnlicher Weise wird auch für solche Prozefsmängel, die nur einzelne
Prozefshandlungen betreffen, die Geltendmachung vor dem Eintritt in die
mündliche Verhandlung über andre Streitpunkte, insbesondre die Hauptsache
innerhalb der nächsten mündlichen Verhandlung vorgeschrieben (§ 267, s. unten
§ 148).
b) Dagegen wird auf die gleichzeitige Vorschützung mehrerer
den Anspruch betreffender Verteidigungsmittel (besonders Ein
reden) oder mehrerer auf den gleichen Streitpunkt bezüglicher
Beweismittel oder Beweiseinreden im allgemeinen nur indirekt
hingearbeitet, — nämlich dadurch, dafs bei „nachträglichem“ und
so die „Erledigung des Rechtsstreits verzögerndem Vorbringen
solcher Rechtsbehelfe, das „zeitiger erfolgen konnte,“ das Gericht
von Amtswegen eine prozessuale Geldstrafe verhängen kann.
Das Gericht erreicht diesen Erfolg in der Weise, dals es „für
die durch das neue Vorbringen veranlafste nochmalige Beweis
anordnung“ die besondere Erhebung einer Gebühr, also
einer Gebühr, die an sich nach den Kostengesetzen nicht zu er
legen sein würde und die somit als eine Strafgebühr in Be
tracht kommt, beschliefst (Ger.Kost.G. § 48)'. Ein eigentlicher ge
setzlicher Ausschlufs, die Nichtberücksichtigung solcher nachträg
lichen Rechtsbehelfe, gilt dagegen nur in sehr engen Grenzen,
nämlich nur insoweit, als das Gesetz das sog. Souveränitätsrecht
des Gerichts noch aufrechterhalten hat. Kraft desselben können
„Verteidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vor
— „auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn
gebracht werden,
durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
werden würde und das Gericht die Überzeugung gewinnt, dals der
Beklagte in der Absicht, den Prozefs zu verschleppen oder aus
grober Nachlässigkeit die Verteidigungsmittel nicht früher vor
gebracht hat“ (§ 252). Entsprechend gilt, dafs der Antrag auf
Erhebung neuen Zeugen- und Urkundenbeweises nach Erlassung
eines Beweisbeschlusses bezüglich der schon in diesem unter Be
weis gestellten Thatsachen aus dem gleichen Grunde (objektiver
Verzögerlichkeit und subjektiv doloser oder grob kulposer Verschul
dung der Verzögerung) „zurückzuweisen ist“ — die Vorbringung
neuen Urkunden wenigstens dann, wenn dieselben im Besitz einer
dritten, nicht prozefsbeteiligten Person, Privatperson oder Behörde
Es unter
sich befinden (§ 339, 398 in Verb. mit § 393, 397)2.
liegen also die Vorbedingungen der Präklusion der richterlichen
1 Der Beschlufs ist beschwerdefähig (§ 48, 2 cit. in Verb. m. § 531 ff. C.P.O.).
2 Das Souveränitätsrecht wird erfahrungsmässig sehr wenig gebraucht, da besonders
im Anwaltsprozesse der Rechtsanwalt Bedenken trägt, die Kalumnienbeschuldigung gegen
den Kollegen zu erheben. (Wach, Enquête 1887, 107.) Mit Recht gestattet österr. E.
§ 194. 285 die Abschneidung auch ex officio