Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

III. Prozefshandlungen. § 60. Zusammensetzung zum Verfahren. 
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c) Aufstellung einer weitergehenden Prüfungspflicht des Gerichts gegen 
über dem Bevollmächtigten § 84, (unten § 144); 
Verstärkung der richterlichen Aufklärungspflicht § 464. 468 (unten 
72); 
Steigerung der Dehnbarkeit des Verfahrens durch 
a) Erweiterung der gerichtlichen Prozefsleitungsgewalt, bes. § 465, 
(unten S. 303 a. A.); 
b) Erleichterung des Beurkundungszwangs für die mündliche Verhand 
lung (§ 469. 470, — unten § 74). 
Noch weniger ein Verfahren im eigentlichen Sinn, d. h. eine Rechts 
schutzform ist das „Verfahren in Ehesachen“ (§ 568 ff. C.P.O.). Die Ehe 
sachen sind vielmehr eine spezielle Gruppe von privatrechtlichen Streitig 
keiten, nämlich die Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern auf 
Auflösung des Ehebandes oder auf zeitw. Trennung von Tisch und Bett 
(Ehescheidungsklage), auf Anfechtung der Ehe aus einem auch von 
Amtswegen geltend zu machenden Grunde (Nichtigkeitsklage) oder aus 
einem nur auf Parteiinitiative geltend zu machenden (Ungiltigkeitsklage) 
oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (§ 568. 592,— oben S. 141. Nach 
E.Nov. C.P.O. kommt auch noch die Ehefeststellungsklage hinzu). Nur akzesso 
risch — am meisten für die Ehenichtigkeitsklage — mischt sich ein öffentliches, 
polizeiliches Interesse bei und ragt der eherechtliche Civilprozefs in die Ver 
waltungsgerichtsbarkeit hinüber (§ 569, bes. 586, s. unten § 66). Die Eigen 
tümlichkeit der Ehesachen liegt also, wie die der Amtsgerichtssachen, nur 
darin, dafs gewisse besondre Grundsätze für den Civilprozefs zur Geltung 
kommen, nur dafs die Ehesachen gerade ausschliefslich im Land 
gerichtsprozefs zu verhandeln sind (§ 568, oben S. 205). Diese Grund 
sätze dienen fast sämtlich dem Zweck, die sonst für den C.Pr. geltende 
Entfesselung des Parteibetriebs — teils mit Rücksicht auf die Beteiligung 
der allgemeinen Sittlichkeitsanschauungen, teils mit Rücksicht auf den hau 
figen Mangel des Gegensatzes der Parteiinteressen abzuschwächen: Beteiligung 
der Staatsanwaltschaft (§ 569. 586). Notwendigkeit des Sühneversuchs (§ 570). 
Aufstellung des Untersuchungsprinzips neben dem Verhandlungsprinzip in der 
Stoffsammlung (§ 577. 579 ff.), des Offizialbetriebs in der Zustellung (§ 582). 
Änderung des Versäumnisverfahrens (§ 578). Konsequenz: Verbot der Ver 
bindung von Ehesachen mit andern Civilsachen (§ 575. 587). 
II. (Die Rechtsnormen über die Verbindung der 
Prozefshandlungen.) Die Art und Weise der Zusammen 
setzung von prozessualen Thätigkeiten zum Verfahren läfst sich 
hiernach des genaueren nur so veranschaulichen, dals die sämt 
lichen einzelnen Prozefshandlungen (des Prozefsbetriebs, der Voll 
streckung u. s. w.) ermittelt werden (Kap. 3—6 dieses Buchs), und 
dafs hierauf mit Rücksicht auf das ein jedes Verfahren bedingende 
Rechtsschutzbedürfnis klargelegt wird, welche Handlungen gerade 
für dieses Verfahren notwendig werden (unten Buch IV). Gleich 
wohl hat jedoch die C.P.O. gewisse Normen aufgestellt, welche für 
alle oder wenigstens für die meisten Formen des prozessualen Ver 
fahrens gemeinsam anwendbar sind. Allen oder den meisten 
dieser Formen ist nämlich eigentümlich, dafs sie sich unter Be 
obachtung bestimmter Grundsätze bewegen, die den gesamten im 
Verfahren verbundenen Thätigkeiten ein einheitliches Gepräge und 
eine äufserlich wahrnehmbare Verbindung geben. Diese Grund 
sätze betreffen: 
a) die Einrichtungen zur Beförderung einer geordneten 
Aufeinanderfolge der Prozesshandlungen (§ 61);
	        
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