Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Wirkung des ausländischen Urteils. 
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ist gesetzlich gebunden, sich das fertige Schlufsfolgerungsergebnis 
des ausländischen Gerichts anzueignen. Die Klage auf Voll 
streckungsurteil stützt sich also auf dieses bezw. auf den Urteils 
ausspruch als auf den den Rechtsschutz begründenden Thatbestand 1. 
§ 661 zieht somit ausdrücklich für den Spezialfall, wo aus dem 
ausländischen Urteil Vollstreckung begehrt wird, die Konsequenz aus dem 
Prinzip, dafs die in ihm enthaltene Feststellung der Anspruchsexistenz das 
deutsche Gericht binde. Implicite stellt er aber damit dieses Prinzip all 
gemein auf und er zwingt deshalb zu der weiteren Konsequenz, dals deutsche 
Gerichte den feststellenden Inhalt ausländischer Urteile auch in andern 
Fällen gelten lassen müssen, in denen sich der Sieger des ausländischen 
Prozesses in Deutschland darauf beruft, z. B. wenn er sich auf die festgestellte 
Existenz eines Anspruchs beruft, von dem im deutschen Prozefs ein andrer 
abhängt (§ 253) oder (durch exc. rei judicatae) auf die festgestellte Nicht 
existenz eines Anspruchs, der nach klagabweisendem ausländischem Urteil 
in Deutschland nochmals eingeklagt wird 2 3. 
gleichviel ob als 
Aber auch die Feststellungswirkung 
Grundlage für ein deutsches Vollstreckungsverfahren oder für eine 
andere Rechtsschutzthätigkeit deutscher Gerichte — äufsert ein 
ausländisches Urteil nicht unter allen Umständen. Denn indem 
§ 661 Abs. 2 gewisse Bedingungen bezeichnet, bei deren Mangel 
das Vollstreckungsurteil aus einem ausländischen Urteil nicht zu 
erlassen ist, normiert er stillschweigend allgemein, unter welchen 
Bedingungen allein eine Partei innerhalb Deutschlands das aus 
ländische Urteil ohne nochmalige „Prüfung seiner Gesetzmäfsigkeit“ 
für sich geltend machen kann. Er verordnet somit, dafs bei Fehlen 
dieser Bedingungen die Partei sich trotz ihres Siegs im aus 
ländischen Prozesse einer nochmaligen thatsächlichen und recht 
lichen Prüfung der Anspruchsexistenz unterwerfen muls*, sei es 
dafs sie zum Zweck der Vollstreckung noch einmal Klage mit 
allen Konsequenzen eines deutschen Prozesses erheben muls, sei 
es dafs sie der neuen Klage des Gegners nicht mit der Einrede 
der Rechtskraft entgegentreten kann. Im einzelnen sind die be 
schränkenden Bedingungen teils durch das Verhältnis des aus 
ländischen und deutschen Prozefsrechts (oben S. 105) geboten 
(§ 661, n. 1. 2), teils durch selbständige Zweckerwägungen im 
Interesse der deutschen Rechtspflege diktiert (n. 3. 4), teils von 
völkerrechtlichen Rücksichten abhängig (n. 5). 
1 Diese Klage auf Vollstreckungsurteil wird deshalb häufig als actio judicati be 
zeichnet. Vor ungenauem Gebrauch dieses Begriffs warnt Wach § 19 A. 18. 
2 So auch R.G. I, 29. Jan. 83. 8, 385 (Ein in Schweden erlassnes Urteil auf Ab 
weisung der Pflichtteilsklage gegen den Testamentserben mufs — bei Verbürgung der 
Entsprechend: 
Gegenseitigkeit, unten S. 241 — auch einer neuen Klage entgegenstehen). 
R.G. 9, 372. 
Dabei spricht aber C.P.O. nur von der feststellenden Kraft des ausländischen 
Urteils, d. h. des Ausspruchs der ausländischen Staatsbehörden. Klage auf Er 
füllung eines im Ausland ergangnen Schiedsspruchs s. R.G. v. 10. Dez. 1892. 30, 368. 
* Es ist darum nicht gesagt, dafs in solchen Fällen das ausländische Urteil gänz 
lich nutzlos und für das deutsche Gericht unbeachtlich sein müsse. Dasselbe wird immer 
hin auch hier zur Erleichterung des Beweises etc. verwendet werden können, nur unter 
liegen seine thatsächlichen Feststellungen, Gesetzauslegungen dann der freien Würdigung 
des deutschen Richters. Dieser berücksichtigt die Glieder des logischen Urteilsprozesses 
und ist nicht an dessen fertiges Resultat gebunden.
	        
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