Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Verhältnis mehrerer Gerichtsstände. 
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finden, doch wenigstens auf Grund der besonderen Natur des An 
spruchs, also ergänzend, die Möglichkeit einer deutschen Aburteilung 
zu schaffen. Aber die gesetzliche Anerkennung der vielfachen 
Thatsachenbeziehungen, unter welchen ein Gericht geeignet wird 
über eine Sache zu entscheiden, hat naturgemäfs zur Folge, dafs 
für viele Ansprüche bei mehreren Gerichten ein Gerichtsstand 
begründet wird. Ein Gesetz muss deshalb in letzter Linie normieren, 
wie es zu halten, wenn in demselben Fall ein allgemeiner, ein besonderer 
persönlicher oder ein sachlicher Gerichtsstand neben einander 
(Wohnsitz, Vermögensbesitz und Erfüllungsort, — Aufenthalt, Nieder 
lassung, Mefs- und Marktort) oder ein und derselbe Gerichtsstand an 
mehreren Orten begründet ist (Besitz mehrerer Fabriken, für die 
der auf Kaufpreiszahlung klagende Kläger Rohstoffe geliefert hat, 
Entwickelung der schadenstiftenden Handlung an mehreren Be 
gehungsorten). Die C.P.O. ordnet für solche Fälle nicht allgemein 
ein festes Reihenfolgeverhältnis an, in dem die verschiedenen Ge 
richtsstände benutzbar werden, sondern stellt dieselben in ein 
Verhältnis der Elektivkonkurrenz, in der Art, dafs unter 
mehreren zuständigen Gerichten in der Regel „der Kläger die 
Wahl“ hat (§ 35), ein Prinzip, welches bis zu gewissem Grade 
dem Kläger einen Ausgleich dafür bietet, dafs er in erster Linie 
dem Forum des Beklagten oder dem Interesse des Gerichts an 
bequemer Beweiserhebung zu folgen hat'. Nur ausnahmsweise 
weicht die C.P.O. von dieser Gleichberechtigung der Gerichts 
stände ab und giebt einzelnen derselben eine bevorzugte Wirkung: 
Bisweilen bestimmt sie, dafs ein gewisser Gerichtsstand 
vor einem bestimmten einzelnen anderen benutzt werden 
mufs; so wenn der zweite nur aushilfsweise, subsidiär in 
Ermangelung des ersten eingeräumt wird: der allgemeine Gerichts 
stand des Aufenthalts nur, wenn der des Wohnsitzes fehlt (§ 18). 
der des Vermögens nur, wenn ein allgemeiner Gerichtsstand in 
Deutschland fehlt (§ 24). 
2. Bisweilen verlangt C.P.O., dafs ein gewisser Gerichtsstand 
vor sämtlichen anderen benutzt werde; so wenn der erste 
ausschliefslich, exklusiv, unter Ausschlufs der übrigen an 
sich begründeten Gerichtsstände aufgestellt wird: der Gerichts 
stand der belegenen Sache für echte Grundstücksstreitigkeiten 
(§ 25, nicht § 27), der Gerichtsstand der Ehesachen für Ehe 
scheidungsstreitigkeiten (§ 568 
beacht. ausserd. § 471, 548, 
594 ff. 629, 707). 
Innerhalb der durch 1 und 2 gezognen Grenzen kann eine weitere Kon 
kurrenz von Gerichtsständen nur noch entstehen durch die Möglichkeit der 
Vereinbarung über die Zuständigkeit (hierüber unten § 46)2. Im übrigen 
1 Solche Elektivkonkurrenz besteht insbes. auch zwischen dem G. des dauernden 
Aufenthalts, der Niederlassung und des Vermögens (R.G. 27, 422). Eine mehrfache Be 
gründung desselben G.St. bei verschiedenen Gerichten kann vorliegen auch für den G. 
des Vermögens, wo der Wohnsitz des Schuldners des Beklagten und die Lage der ver 
pfändeten Sache sich an verschiednen Orten befinden (R G. 34, 356), 
2 Für diesen Fall gewinnt deshalb auch die Ausschliefslichkeit eine weitere Be 
deutung.
	        
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