Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Gerichtsstand des Wohnsitzes. 
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für eheliche und diesen gleichgestellte Kinder am 
Wohnsitz des Vaters, für uneheliche am Wohnsitz der Mutter. 
solange sie denselben nicht rechtsgültig aufgegeben haben (§ 17.2. 
künftig ersetzt durch B.G.B. § 11)1 
für Gemeinden, Korporationen, parteifähige (siehe 
oben S. 148f.), Personenvereine (insbesondere Gesellschaften. 
Genossenschaften), Stiftungen, Anstalten und Vermögens 
massen an ihrem Sitz, d. h. am Sitz der Verwaltung (§ 19. 2): 
für Gewerkschaften am Ort des Bergwerks (§ 19, 2); 
für Behörden an ihrem Amtssitz (§ 19, 2); 
für den Fiskus am Sitz der Behörde, die berufen ist, den 
Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten (§ 20) — vgl. unten § 59. 
3. Nur vereinzelt wird ein Zustand, der mit dem freigewählten 
Wohnsitz niemals zusammentrifft, also im Gegensatz zu dem 
natürlichen Domizil ein fingiertes Domizil erzeugt, kraft posi 
tiven Rechts zum allgemeinen Gerichtsstand erhoben. Es geschieht 
für Militärpersonen, welche zu einem aufserhalb des Reichs 
garnisonierenden Truppenteil gehören (als Wohnsitz gilt der letzte 
deutsche Garnisonsort) und für Deutsche, die das Recht der Ex 
territorialität geniefsen, im Sinne unten § 49 (mit Ausnahme der 
Wahlkonsuln § 16, 2), sowie für die im Ausland angestellten Be 
amten des Reichs oder eines Bundesstaats: sie behalten in An 
sehung des Gerichtsstands den Wohnsitz, den sie im Heimatsstaate 
hatten (§ 16). Im letzteren Fall gilt in Ermanglung eines früheren 
heimischen Domizils die Hauptstadt des Heimatsstaats als Wohn 
sitz, bezw. derjenige von mehreren Gerichtsbezirken der Hauptstadt, 
den der Justizminister durch allgemeine Anordnung bestimmt2, 
Nach § 13 mufs der reguläre allgemeine Gerichtsstand für 
die Zwecke der deutschen Gerichtsbarkeit versagen, wenn der Be 
klagte den objektiven Verhältnissen nach innerhalb Deutschlands 
einen Wohnsitz nicht hat, 
a) sei es, dals er einen solchen nur im Ausland besitzt. 
b) sei es, dafs er überhaupt keinen festen Wohnsitz hat. 
domizillos ist, als Landstreicher, beschäftigungsloser und Be 
schäftigung suchender Handwerksgeselle, Fabrikarbeiter, reisender 
Taschenspieler etc. 
Für den letztem Fall, aber nur für diesen, bestimmt 
C.P.O. zur Aushilfe einen anderen allgemeinen Gerichtsstand in 
§ 18: „Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen 
Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen 
Reiche und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten 
1 Mit der Hinzufügung in Abs. 2: „Eine erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit 
des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluss auf 
den Wohnsitz des Kindes. 
2 Zufüg. des Entw. der Nov. zur C.P.O. § 16: „In Ermangelung der Zugehörigkeit 
des Betreffenden zu einem Bundesstaat gilt Berlin und zwar der durch Anordnung des 
Reichskanzlers bestimmte Gerichtsbezirk desselben als Wohnsitz.
	        
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