Gerichtsstand des Wohnsitzes.
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für eheliche und diesen gleichgestellte Kinder am
Wohnsitz des Vaters, für uneheliche am Wohnsitz der Mutter.
solange sie denselben nicht rechtsgültig aufgegeben haben (§ 17.2.
künftig ersetzt durch B.G.B. § 11)1
für Gemeinden, Korporationen, parteifähige (siehe
oben S. 148f.), Personenvereine (insbesondere Gesellschaften.
Genossenschaften), Stiftungen, Anstalten und Vermögens
massen an ihrem Sitz, d. h. am Sitz der Verwaltung (§ 19. 2):
für Gewerkschaften am Ort des Bergwerks (§ 19, 2);
für Behörden an ihrem Amtssitz (§ 19, 2);
für den Fiskus am Sitz der Behörde, die berufen ist, den
Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten (§ 20) — vgl. unten § 59.
3. Nur vereinzelt wird ein Zustand, der mit dem freigewählten
Wohnsitz niemals zusammentrifft, also im Gegensatz zu dem
natürlichen Domizil ein fingiertes Domizil erzeugt, kraft posi
tiven Rechts zum allgemeinen Gerichtsstand erhoben. Es geschieht
für Militärpersonen, welche zu einem aufserhalb des Reichs
garnisonierenden Truppenteil gehören (als Wohnsitz gilt der letzte
deutsche Garnisonsort) und für Deutsche, die das Recht der Ex
territorialität geniefsen, im Sinne unten § 49 (mit Ausnahme der
Wahlkonsuln § 16, 2), sowie für die im Ausland angestellten Be
amten des Reichs oder eines Bundesstaats: sie behalten in An
sehung des Gerichtsstands den Wohnsitz, den sie im Heimatsstaate
hatten (§ 16). Im letzteren Fall gilt in Ermanglung eines früheren
heimischen Domizils die Hauptstadt des Heimatsstaats als Wohn
sitz, bezw. derjenige von mehreren Gerichtsbezirken der Hauptstadt,
den der Justizminister durch allgemeine Anordnung bestimmt2,
Nach § 13 mufs der reguläre allgemeine Gerichtsstand für
die Zwecke der deutschen Gerichtsbarkeit versagen, wenn der Be
klagte den objektiven Verhältnissen nach innerhalb Deutschlands
einen Wohnsitz nicht hat,
a) sei es, dals er einen solchen nur im Ausland besitzt.
b) sei es, dafs er überhaupt keinen festen Wohnsitz hat.
domizillos ist, als Landstreicher, beschäftigungsloser und Be
schäftigung suchender Handwerksgeselle, Fabrikarbeiter, reisender
Taschenspieler etc.
Für den letztem Fall, aber nur für diesen, bestimmt
C.P.O. zur Aushilfe einen anderen allgemeinen Gerichtsstand in
§ 18: „Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen
Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reiche und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten
1 Mit der Hinzufügung in Abs. 2: „Eine erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit
des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluss auf
den Wohnsitz des Kindes.
2 Zufüg. des Entw. der Nov. zur C.P.O. § 16: „In Ermangelung der Zugehörigkeit
des Betreffenden zu einem Bundesstaat gilt Berlin und zwar der durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmte Gerichtsbezirk desselben als Wohnsitz.