Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Begründung des rechtsanwaltschaftlichen Berufs. 
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als einen mit öffentlicher Verantwortlichkeit betrauten Beruf, ähn 
lich dem staatlich approbierten Arzteberuf, und behandelt ihn recht 
lich demgemäls teils nach Analogie eines freien Gewerbe 
betriebs, teils nach Analogie eines öffentlichen Amts. Dies 
tritt praktisch hervor in der Begründung des Rechtsanwalts 
berufs (11), sowie in der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (III) 1, 
Vermöge der so zunächst für den Prozefsbetrieb begründeten offiziellen 
Stellung des R.A. ist das Gesetz in die Lage versetzt, ihn nunmehr auch zu 
andern prozessualen Thätigkeiten heranzuziehen, die von vornherein ihrer 
Natur nach Beamten zufallen. Dies geschieht nach C.P.O. in grofsem Um 
fang für eine offizielle Beurkundungsthätigkeit (§ 156, 2 u. ö.), so dafs 
der R.A. teilweise dem Gerichtsschreiber (oben S. 167) gleichgestellt wird. 
II. (Begründung des rechtsanwaltschaftlichen Be 
rufs.) Die Begründung der Rechtsanwaltschaft nähert sich: 
a) äufserlich durchaus der Berufung zu einem gerichtlichen 
Amt (oben § 39, II) durch die Notwendigkeit der sog. Zulassung; 
d. h. einer formellen und offiziellen Ermächtigung zur Aus 
übung des Berufs durch Willensentschliefsung und Willenserklärung 
eines staatlichen Organs. Im allgemeinen steht sie der Landesjustiz 
verwaltung eines Bundesstaats zu (R.A.O. § 3); für die am Reichs 
gericht thätigen Rechtsanwälte jedoch erfolgt die Zulassung durch 
das Präsidium des letzteren (oben S. 173, § 99). Die praktische 
Bedeutung der Zulassung aber liegt darin, dafs durch ihre Ver 
mittlung die Prüfung bestimmter Qualifikationsbedingungen 
und die Beschränkung des Rechtsanwalts auf bestimmten Wir 
kungskreis erreicht wird, in demselben Sinne, wie dies für den 
Richter grundsätzlich gefordert wird. 
1. Bei der Zulassung sind die Bedingungen der Fähig 
keit zum Rechtsanwaltsberuf zu prüfen. Sie sind (wie oben S. 169) 
solche der Bildung und des Charakters und sonstiger persön 
licher Eigenschaften. In ersterer Hinsicht decken sie sich mit 
den Bedingungen der Fähigkeit zum Richteramt (§ 1), also der 
Absolvierung der beiden Prüfungen G.V.G. § 22. Dagegen unter 
liegt die persönliche Geeignetheit nicht derselben freiverantwort 
lichen Prüfung der Regierung wie bei der Richteranstellung (oben 
S. 171). Vielmehr bezeichnet das Gesetz bindend die Mängel, aus 
denen die Zulassung versagt werden mufs (§ 5) oder kann (§ 6). 
Die obligatorischen Mängel in der Person (§ 5) sind der dauernde 
strafrechtliche Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (nr. 1) 3, 
die ehrengerichtliche Ausschliefsung von der Rechtsanwaltschaft (unten S. 189), 
oder ein Verhalten, das dieselbe bedingen würde (nr. 2, 5), die Beschränkung 
in der Vermögensdisposition (nr. 3), die Ausübung eines mit Beruf und Würde 
Einteilung der R.A.O. in 5 Abschnitte: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Rechte 
und Pflichten der R.A., Anwaltskammern; „Ehrengerichtliches Verfahren, R.A. beim 
Reichsgericht. 
* Ist die Fähigkeit in einem Bundesstaate erlangt, so wirkt sie (wie nach G.V.G. § 2) 
für alle Bundesstaaten (R.A.O. § 2). Doch besteht zwischen dem Bundesstaat, wo die 
Prüfung bestanden ist, und den übrigen ein Unterschied (§ 4, — s unten lit. b. 
s Ist wegen einer Handlung, die diesen Verlust nach sich ziehen kann, öffentliche 
Klage erhoben, ist die Entscheidung über die Zulassung auszusetzen (§ 7).
	        
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