Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

II. Civilgerichtsverfassung. § 39. Gerichtliche Beamte. 
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des jeweiligen Bundesstaats vorschreiben1. Ausschliefslich vom Einzel 
staat wird der Modus der ersten Prüfung geregelt (der Umfang derselben, die 
prüfenden Personen2, die dadurch erlangten Prädikate 3) 
Entsprechend kann auch der mindestens dreijährige Zeitraum des Vor 
bereitungsdienstes zwischen der ersten und zweiten Prüfung vom Einzelstaat 
verlängert werden (§ 2, 4)4. Er mufs jedenfalls eine Lehrzeit bei Ge 
richten und Rechtsanwälten umfassen, kann (nach Reichsrecht) auch 
teilweise bei der Staatsanwaltschaft (§ 2, 3) und (wenn es das Landesrecht 
gestattet) auch teilweise (bis zu einem Jahre) bei den Verwaltungsbehörden 
zugebracht werden (§ 2, 4)5. D.e Prüfung regelt auch hier das Landes 
recht“, ebenso die Prädizierung nach bestandner Prüfung. Hierzu bestimmt 
hinsichtlich der Wirkung der Vorbereitungszeit der § 5 ein Doppeltes: 
1, dafs der Kandidat innerhalb des Bundesstaats, in dessen 
Justizverwaltung er die Qualifikation erlangt hat, jedes Richteramt erlangen 
kann, also auch sofort ein solches an einer Gerichtsanstalt höheren Ranges 
(z. B. Oberlandesgericht): eine bestimmte Reihenfolge der Amter braucht nicht 
eingehalten zu werden; 
2, dafs der Kandidat, der in einem Bundesstaat die Qualifikation er 
langt hat, in jedem andern Bundesstaat und im Reich jedes beliebige 
Richteramt erlangen kann: in einem andern Staat braucht die Prüfung nicht 
wiederholt zu werden (ein Prinzip, das durch die Modalitäten der Anstellung 
u. II bedeutend abgeschwächt wird). 
Die von § 5 vorbehaltne „Ausnahme“ (§ 127, 2: zum Mitglied des Reichs 
gerichts kann nur der zum Richteramt qualifizierte ernannt werden, der das 
35. Lebensjahr vollendet hat) ist keine eigentliche Ausnahme, weder von 1. 
noch von 2., sondern nur Aufstellung einer neuen weiteren Qualifikations 
bedingung 
Gerade der Zweck des praktischen Vorbereitungsdienstes bringt es mit 
sich, dafs auch Personen, die noch nicht die volle Qualifikation zum Richter 
amt erworben haben, sondern sie erst erwerben wollen, mit richterlichen 
Funktionen betraut werden müssen. Es ist ferner erklärlich und naheliegend, 
dafs der Staat solche Personen im Vorbereitungsdienst zugleich verwendet, 
um aushilfsweise oder in Stellvertretung den eigentlichen richterlichen Be 
amten einen Teil ihrer Arbeit abzunehmen. Deshalb wird den Landesgesetzen 
freigelassen, auch einen noch nicht Qualifizierten „zur zeitweiligen Wahr 
nehmung richterlicher Geschäfte“ zu befähigen (§ 10). Die Landesgesetze 
haben hiervon sämtlich Gebrauch gemacht. Preufsen (A.G. § 2) gestattet die 
Beauftragung von Referendaren nach 2jähriger Vorbereitung mit Geschäften 
bei den Amtsgerichten (aufser der Urteilsfällung) im Bedürfnisfall, ebenso 
Sachsen auch vor Ablauf der zwei ersten Jahre (A.G. G.V.G. § 21). Baden 
1 Rechtswidrig deshalb das indirekte Zwangsmittel der preufs. Verf. v. 1890, § 1 
(Zulassung zur Prüfung nur im Bezirk der Universität, wo der Kandidat mindestens 
2 Semester studiert hat), bezw. im Bezirk des Oberlandesgerichts, wo er beschäftigt 
werden soll. 
2 In Preufsen Prüfungskommissionen von 4 Mitgliedern bei den Oberlandesgerichten, 
vorwiegend aus Richtern und 2 Universitätslehrern bestehend; in Sachsen Kommission 
von 5 Mitgliedern (Prolessoren der Leipziger Juristenfakultät und einem aufserordent 
lichen Kommissar), niedergesetzt vom Kultusministerium; in Bayern Komm. an den Uni 
versitäten, bestehend aus Professoren unter Vorsitz eines höhern Beamten; in Hessen 
Komm., bestehend aus den Professoren der Giefsner Fakultät (Verordn. vom 7. Juli 1891); 
in Baden Kommission des Justizministeriums unter Mitwirkung von Kommissaren des 
Ministeriums des Innern (§ 3). 
8 Der mit Erfolg Geprüfte heifst Referendar in Preufsen, Sachsen (Verordnung vom 
17. Sept. 1879, § 9), Rechtspraktikant in Baden, Bayern (Verordn. 1893, § 21), Würtemberg. 
4 Dauer des Vorbereitungsdienstes 4 Jahre in Preufsen (A.G. 78, § 1), Sachsen (Ver 
ordnung vom 17, Sept. 1879, § 3); 3 Jahre in Baden (Verordn. von 1894, § 2), Bayern (Ver 
ordnung vom 12. Juli 1893, § 191. Würtemberg (s. o. S. 169 Anm. 1. 
Vorb, bei den Verwaltungsbehörden gestattet von Baden, § 8, Verordn. von 1894; 
Bayern Verordn. 1893, § 20; Sachsen Verordn. vom 17. September 1879, § 4. Möglich 
dafs ein Bundesstaat auch eine Vorbereitung bei den Notaren zuläfst (Baden § 8); diese 
sind Gehilfen der Gerichte im Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (oben S. 133). 
Bayern; Komm. von Justiz- u. Verwaltungsbeamten an den Sitzen der Kreis 
regierung (Verordn. 1893 §§ z7. 31); Sachsen, Baden: das Justizministerium (Verordn. 1894, 
§§ 11—14).
	        
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