Full text: Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte. 
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die von den Parteien unmittelbar in Bewegung gesetzt und aus 
eigener Entschliefsung unter gesetzlichen Vorbedingungen und ohne 
Einmischung oder Anweisung der entscheidenden Gerichte thätig 
werden (französisches System, oben S. 79, verkörpert im Amt des 
huissier). In der Entwicklung des modernen Prozefsrechts über 
wog das Interesse an der „Reinhaltung des richterlichen Amts“ zu 
Günsten der zweiten Gestaltung, einer gesonderten Organisation 
der-Entscheidungs- und Vollstreckungsorgane, die es ermöglichte. 
die Kräfte der Gerichte auf die wichtigste, moralisch und intellektuell 
schwierigste Aufgabe der thatsächlichen Prüfung und Rechts 
anwendung zu konzentrieren. Diese Entwicklung führte also zur 
Übertragung des Amts des „Gerichtsvollziehers“ als einer 
mit selbständiger amtlicher Verantwortlichkeit handelnden Voll 
streckungsbehörde nach Deutschland. Gleichwohl sah sich das 
Reichsprozefsrecht nicht in der Lage, dem Gerichtsvollzieher die 
gesamte Vollstreckungsthätigkeit allein zu überlassen, einfach des 
wegen nicht, weil auch innerhalb dieser Vollstreckungsfunktion 
unter Umständen verwickelte Operationen und Beurteilungen recht 
licher Verhältnisse vorzunehmen waren, und weil die subalterne 
Beamtenklasse, aus der die Landesregierungen gezwungen waren, 
die neuen Vollstreckungsorgane zu bilden, 
die abhängigen 
Gerichtsdiener der alten Gerichtsverfassung, — die gewissenhafte, un 
bestechliche und geschickte Erfüllung eines solchen Pflichtenkreises 
nicht oder wenigstens zunächst nicht und nicht im ganzen Gebiete 
des Reichs erwarten liefs. Infolgedessen wurden — unter Kombi 
nation des gemeinrechtlichen mit dem französischen System die 
Gerichte auch jetzt noch neben den Gerichtsvollziehern zur 
Vollstreckung herangezogen, zu ihr allerdings nach anderen 
Grundsätzen, als nach den für die Entscheidungsthätigkeit der 
Gerichte geltenden. 
Einzelne Territorien hatten allerdings bereits die Einführung eines aus 
schlielslich auf die Gerichtsvollzieher gebauten Vollstreckungssystems riskiert, 
so abgesehen von den ganz französischen Rheinlanden (seit 1806) auch 
Bayern in P.O. v. 1869, — angeblich mit gutem Erfolg. Die Vermittlung ging 
auch hier aus von der Hannöv. P.O. 1850, die zwar den „Gerichtsvoigten“ 
auch die gesamte Vollstreckung (auch in Immobilien, Forderungen ausge 
nommen Strafandrohungen) übertrug (§ 531), aber in andern Fällen eine 
Mitwirkung und Überwachung des Gerichts eröffnete (§ 549. 555 u. ö.) Der 
preuls. Entw. entzog ihnen sodann die Immobiliarvollstreckung, der nord 
deutsche auch die Vollstreckung in Forderungen (vgl. Mot. zu E. G.V.G. 
176 ff.; Hahn I, 157 ff.) 
Die Organisation der Vollstreckungsorgane ist demnach 
folgende: 
a) „Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den 
Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher“ (§ 674 C.P.O.). 
„Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs 
handlungen — gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als 
Vollstreckungsgerichte“ (§ 684). Insoweit sind also die als Einzel 
beamten funktionierenden Gerichtsvollzieher und die Amtsrichter, 
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