Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer.
welche ebenfalis in das 16. Jahrhundert zurückreichen, blieben anscheinend
für das Herzogtum Schleswig lange Zeit die einzigen. Dann gaben die er
höhten finanziellen Anforderungen und die kriegerischen Verwüstungen des
17. Jahrhunderts den Anlaß zu einzelnen weiteren Verboten, weil die Bauern
den wirtschaftlichen Druck durch Zersplitterung der Landstellen zu mindern
suchten. Die wichtigste Bestimmung derart, die fürstliche Verordnung vom
30. April 1704,1) wurde jedoch schon 1722 für das Amt Tondern, bald
auch für Husum wieder aufgehoben und galt seitdem allgemein als obsolet.
Wir kommen darauf im nächsten Kapitel zurück.
In einer Erhebung, welche die Kgl. Rentekammer bei den Amtleuten
im Jahre 1749 über die Frage veranstaltete: „wie weit die Zerteilung eines
kontribuablen Bauer-Hofes in zwei oder mehrere kleine Höfe im Herzogtum
Schleswig auf der Geest, nach jedes Orts besonderen Umständen und Ver
fassungen auch Landesherrlichen oder andern öffentlichen Verfügungen seit
her zugelassen oder verboten gewesen, auch wie weit solche etwa fernerhin
zu gestatten oder zu verbieten sei,“* 2) beruft sich nur der Flensburger Amt
mann auf besondere Bestimmungen. Dennoch betrachten es auch die anderen
Berichterstatter als erforderlich, daß Teilungen nicht ohne ihre oder der
Rentekammer Genehmigung stattfinden dürfen, und sie versichern, daß seit
ihrer Amtsführung auch so verfahren worden sei.
In der Tat war die obrigkeitliche Überwachung des Güterverkehrs damals
so wenig entbehrlich wie für die heutige Grundsteuer-Verwaltung. Die Ver
teilung der Steuer auf die Trennstücke verursachte dabei gar keine Schwierig
keiten, sofern eine Hufe nach Quoten geteilt wurde. Die Abtretung einzelner
Grundstücke dagegen machte bei dem Mangel an Vermessungsregistern und
Vermessungsbeamten eine überschlägige Berechnung der auf das Trenn
stück entfallenden Steuerquote notwendig
Verkaufte aber ein Hufner Liegenschaften ohne obrigkeitliche Mitwirkung,
so blieb die Kontribution auf der alten Hufenstelle haften. Hatte sich dafür
auch der Verkäufer durch einen hohen Preis, durch Ausbedingen von
Diensten usw. entschädigt, so ergab sich doch eine Schwächung der Steuer
kraft der Hufen, sobald das Kaufgeld verbraucht, das Rechtsverhältnis zwischen
Hufen- und Parzellenbesitzer im Laufe der Zeit verwischt war. Wurden ganze
Hufen — etwa bei Konkursen — verteilt, so verschwanden sie leicht überhaupt
aus den Hebungsregistern. Auf die unkontrollierten Teilungen glaubte man
„den Ursprung vieler frey Ländereyen und sogenannten ornum bey ver
schiedenen Bohlen“ herleiten zu müssen „zumal wenn ein undenklicher
Besitz vorhanden und keine Documente, so von dem Ursprunge Licht geben,
*) Über deren Geltungsbereich vgl. oben S. 30. Außerdem ist noch eine Ver
fügung des Amtmanns auf Gottorf von 1690 bekannt. Vergl. MEIBORG S. 126 und An
hang S. 42
2) Vgl. Staatsarchiv Schleswig Acta C. XII 1 aus No. 150, C. III 1 No. 79 u. 126,
C. VIII 2 No. 125, C. XIII 9 No. 11. Die Berichte von Apenrade, Hadersleben und Ton
dern sind nicht zu ermitteln.