Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Geschichtliche Darstellung. Die altfreien bäuerlichen Eigentümer. 
welche ebenfalis in das 16. Jahrhundert zurückreichen, blieben anscheinend 
für das Herzogtum Schleswig lange Zeit die einzigen. Dann gaben die er 
höhten finanziellen Anforderungen und die kriegerischen Verwüstungen des 
17. Jahrhunderts den Anlaß zu einzelnen weiteren Verboten, weil die Bauern 
den wirtschaftlichen Druck durch Zersplitterung der Landstellen zu mindern 
suchten. Die wichtigste Bestimmung derart, die fürstliche Verordnung vom 
30. April 1704,1) wurde jedoch schon 1722 für das Amt Tondern, bald 
auch für Husum wieder aufgehoben und galt seitdem allgemein als obsolet. 
Wir kommen darauf im nächsten Kapitel zurück. 
In einer Erhebung, welche die Kgl. Rentekammer bei den Amtleuten 
im Jahre 1749 über die Frage veranstaltete: „wie weit die Zerteilung eines 
kontribuablen Bauer-Hofes in zwei oder mehrere kleine Höfe im Herzogtum 
Schleswig auf der Geest, nach jedes Orts besonderen Umständen und Ver 
fassungen auch Landesherrlichen oder andern öffentlichen Verfügungen seit 
her zugelassen oder verboten gewesen, auch wie weit solche etwa fernerhin 
zu gestatten oder zu verbieten sei,“* 2) beruft sich nur der Flensburger Amt 
mann auf besondere Bestimmungen. Dennoch betrachten es auch die anderen 
Berichterstatter als erforderlich, daß Teilungen nicht ohne ihre oder der 
Rentekammer Genehmigung stattfinden dürfen, und sie versichern, daß seit 
ihrer Amtsführung auch so verfahren worden sei. 
In der Tat war die obrigkeitliche Überwachung des Güterverkehrs damals 
so wenig entbehrlich wie für die heutige Grundsteuer-Verwaltung. Die Ver 
teilung der Steuer auf die Trennstücke verursachte dabei gar keine Schwierig 
keiten, sofern eine Hufe nach Quoten geteilt wurde. Die Abtretung einzelner 
Grundstücke dagegen machte bei dem Mangel an Vermessungsregistern und 
Vermessungsbeamten eine überschlägige Berechnung der auf das Trenn 
stück entfallenden Steuerquote notwendig 
Verkaufte aber ein Hufner Liegenschaften ohne obrigkeitliche Mitwirkung, 
so blieb die Kontribution auf der alten Hufenstelle haften. Hatte sich dafür 
auch der Verkäufer durch einen hohen Preis, durch Ausbedingen von 
Diensten usw. entschädigt, so ergab sich doch eine Schwächung der Steuer 
kraft der Hufen, sobald das Kaufgeld verbraucht, das Rechtsverhältnis zwischen 
Hufen- und Parzellenbesitzer im Laufe der Zeit verwischt war. Wurden ganze 
Hufen — etwa bei Konkursen — verteilt, so verschwanden sie leicht überhaupt 
aus den Hebungsregistern. Auf die unkontrollierten Teilungen glaubte man 
„den Ursprung vieler frey Ländereyen und sogenannten ornum bey ver 
schiedenen Bohlen“ herleiten zu müssen „zumal wenn ein undenklicher 
Besitz vorhanden und keine Documente, so von dem Ursprunge Licht geben, 
*) Über deren Geltungsbereich vgl. oben S. 30. Außerdem ist noch eine Ver 
fügung des Amtmanns auf Gottorf von 1690 bekannt. Vergl. MEIBORG S. 126 und An 
hang S. 42 
2) Vgl. Staatsarchiv Schleswig Acta C. XII 1 aus No. 150, C. III 1 No. 79 u. 126, 
C. VIII 2 No. 125, C. XIII 9 No. 11. Die Berichte von Apenrade, Hadersleben und Ton 
dern sind nicht zu ermitteln.
	        
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