Allgemeiner Theil.
heiten, insbesondere von der dem Landrecht bekannten Eintheilung
Raserei, Wahnsinn und Blödsinn (§§ 27. 28 I 1 A.L.R.) ab und gestattet ¬
die Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit, wenn sie des
ist.
Vernunftgebrauchs beraubt
IV. Ueber Verwandtschaft
Schwägerschaft, Wohnsitz: §§ 30—40 E.;
§§ 40—45 1 1 A.L.R.; §§ 23—27 Einl. z. A.L.R.; § 10 ff. I 2 A.G.O.
V. Für den Begriff der
juristischen Person ist aus dem Landrecht ¬
nichts zu gewinnen. Das Landrecht unterscheidet Personenvereine
(universitates mere personales
und Stiftungen; erstere umfaßt es unter
der allgemeinen Bezeichnung
Gesellschaften! (II 6 A.L.R.) und nennt
„Verbindungen mehrerer Mitglieder des Staates zu einem gemeinschaftlichen ¬
Endzwecke
Von dem natürlichen Recht der freien Vereinsbildung ausgehend,
unterscheidet das Landrecht:
1. erlaubte Gesellschaften ohne Korporationsrechte, deren Zweck mit
dem
gemeinen Wohl bestehen kann, und welche staatlicher Genehmigung
bedürfen (§§ 2. 11—21 II 6 A.L.R.);
nicht
2. unerlaubte Gesellschaften, deren Zweck und Geschäfte der gemeinen ¬
Ruhe, Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufen; sie sind unzulässig
und sollen nicht geduldet werden (§§ 3—10 II 6 A.L.R.);
3. genehmigte (privilegirte) Gesellschaften, welche vom Staat ausdrücklich ¬
genehmigt und nur aus eben den Gründen, aus welchen ein
Privilegium überhaupt zurückgenommen werden kann, wieder aufgehoben
werden können, im übrigen aber den nichtgenehmigten erlaubten Gesellschaften ¬
gleichstehen. Die Genehmigung hat lediglich einen polizeilichen
Charakter (§§ 22—24 II 6 A.L.R.);
4. Korporationen und Gemeinen, d. h. mit Korporationsrechten
ausgestattete Gesellschaften (§§ 25--202 II 6 A.L.R.); sie haben juristische -
Persönlichkeit, diese wird aber nicht durch einen Verwaltungsact des
Staates geschaffen, vielmehr anerkennt der Staat durch einen declaratorischen ¬
Act das Vorhandensein der juristischen Person.? Das Landrecht ¬
bezeichnet die Korporationen als „moralische Personen" und nennt
sie auch „öffentliche Gesellschaften" oder „öffentliche Korporationen" oder
„privilegirte Korporationen".3
Rosin, bei Gruchot, Beiträge, Bd. 27 S. 108-146 und Bd. 31 S. 753 bis
767; Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung, Berlin 1887,
S. 98 ff. Vgl. auch Bekker, System des heutigen Pandektenrechts, Weimar 1886,
S§ 59—69.
Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 114 ff.
§ §§ 81. 180. 192 II 6, § 19 II 7, §§ 169. 170 I 14. §§ 108. 191 II 8;
§ 17 II. 11; § 67 II. 12 A.L.R.