Metadaten : Leske, Franz: ¬Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und das Preußische Allgemeine Landrecht

Allgemeiner  Theil.
heiten,  insbesondere  von  der  dem  Landrecht  bekannten  Eintheilung
Raserei,  Wahnsinn  und  Blödsinn  (§§  27.  28  I  1  A.L.R.)  ab  und  gestattet ¬
  die  Entmündigung  einer  Person  wegen  Geisteskrankheit,  wenn  sie  des
ist.
Vernunftgebrauchs  beraubt
IV.  Ueber  Verwandtschaft
Schwägerschaft,  Wohnsitz:  §§  30—40  E.;
§§  40—45  1  1  A.L.R.;  §§  23—27  Einl.  z.  A.L.R.;  §  10  ff.  I  2  A.G.O.
V.  Für  den  Begriff  der
juristischen  Person  ist  aus  dem  Landrecht ¬
  nichts  zu  gewinnen.  Das  Landrecht  unterscheidet  Personenvereine
(universitates  mere  personales
und  Stiftungen;  erstere  umfaßt  es  unter
der  allgemeinen  Bezeichnung
Gesellschaften!  (II  6  A.L.R.)  und  nennt
„Verbindungen  mehrerer  Mitglieder  des  Staates  zu  einem  gemeinschaftlichen ¬
  Endzwecke
Von  dem  natürlichen  Recht  der  freien  Vereinsbildung  ausgehend,
unterscheidet  das  Landrecht:
1.  erlaubte  Gesellschaften  ohne  Korporationsrechte,  deren  Zweck  mit
dem
gemeinen  Wohl  bestehen  kann,  und  welche  staatlicher  Genehmigung
bedürfen  (§§  2.  11—21  II  6  A.L.R.);
nicht
2.  unerlaubte  Gesellschaften,  deren  Zweck  und  Geschäfte  der  gemeinen ¬
  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zuwiderlaufen;  sie  sind  unzulässig
und  sollen  nicht  geduldet  werden  (§§  3—10  II  6  A.L.R.);
3.  genehmigte  (privilegirte)  Gesellschaften,  welche  vom  Staat  ausdrücklich ¬
  genehmigt  und  nur  aus  eben  den  Gründen,  aus  welchen  ein
Privilegium  überhaupt  zurückgenommen  werden  kann,  wieder  aufgehoben
werden  können,  im  übrigen  aber  den  nichtgenehmigten  erlaubten  Gesellschaften ¬
  gleichstehen.  Die  Genehmigung  hat  lediglich  einen  polizeilichen
Charakter  (§§  22—24  II  6  A.L.R.);
4.  Korporationen  und  Gemeinen,  d.  h.  mit  Korporationsrechten
ausgestattete  Gesellschaften  (§§  25--202  II  6  A.L.R.);  sie  haben  juristische -
  Persönlichkeit,  diese  wird  aber  nicht  durch  einen  Verwaltungsact  des
Staates  geschaffen,  vielmehr  anerkennt  der  Staat  durch  einen  declaratorischen ¬
  Act  das  Vorhandensein  der  juristischen  Person.?  Das  Landrecht ¬
  bezeichnet  die  Korporationen  als  „moralische  Personen"  und  nennt
sie  auch  „öffentliche  Gesellschaften"  oder  „öffentliche  Korporationen"  oder
„privilegirte  Korporationen".3
Rosin,  bei  Gruchot,  Beiträge,  Bd.  27  S.  108-146  und  Bd.  31  S.  753  bis
767;  Gierke,  Die  Genossenschaftstheorie  und  die  deutsche  Rechtsprechung,  Berlin  1887,
S.  98  ff.  Vgl.  auch  Bekker,  System  des  heutigen  Pandektenrechts,  Weimar  1886,
S§  59—69.
Gierke,  Genossenschaftstheorie,  S.  114  ff.
§  §§  81.  180.  192  II  6,  §  19  II  7,  §§  169.  170  I  14.  §§  108.  191  II  8;
§  17  II.  11;  §  67  II.  12  A.L.R.
            
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