Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein 
(64) 
II. Gemeingut 
1, den auf der unter No. I 1 benannten Stavenstelle vorhandenen Gebäuden, 
1800,00 
als Wohnhaus und Backhaus, nach der Bruder- und Schwestertaxe geschätzt zt 
2, den vom Erblasser in stehender Ehe erworbenen Grundstücken: 
Acker groß im ganzen 1 ha 55 ar 81 qm, geschätzt nach der Bruder- und 
1 247,00 
Schwestertaxe zu 
3 der von der Witwe während der fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft 
gekauften, in der Marsch belegenen, Parzelle groß 1 ha 04 ar 21 qm, ge 
2200,00 
schätzt zu . 
2 787,00 
4. Inventar, Beschlag und Mobiliar, geschätzt zu 
8034,00 
Summe des Gemeinguts 
11 097,00 
Summe des Sonderguts 
19 131,00 
Gesamtaktivmasse 
B. Passivmasse 
2 500,00 
1. Eingetragene Abnahme für die Witwe X. N., geschätzt zu 
600,00 
2. Lose Schulden im ganzen 
2 787,00 
3. Die statt einer Abnahme an die Wittwe des Erblassers zu zahlenden 
wofür dieselbe Beschlag u. Inventar der Stelle gegen die Taxsumme übernimmt 
5 887,00 
Betrag der Passiva 
19 131,00 
Betrag der Aktiva 
13 244,00 
Betrag der reinen Masse 
Werden die Passiva auf Sondergut und Gemeingut verteilt, so ergibt sich: 
7 682,23 
a) ein reines Sondergut zu 
5 561,77 
b) ein reines Gemeingut zu 
Ergibt 13 244,00 
§ 3. 
Nach den Bestimmungen des Jütschen Lows fällt: 
a) das reine Sondergut zu 7682 M 23 Pf. an die 5 Kinder des Erblassers nach Kopf 
zahl unter Beobachtung des Geschlechtsunterschiedes und erhält demnach, da 3 Söhne und 
2 Töchter vorhanden sind, jeder Sohn ¼ gleich 1920 M 55¾ Pf., jede Tochter 1/ gleich 
960 M 27 7/8 Pf. 
b) das reine Gemeingut zu 5561 M 77 Pf. an die Kinder und die Witwe des Erb 
lassers, so daß die Witwe und die Söhne je 1 gleich 1112 M 35 2/ Pf., jede Tochter 1/10 
gleich 556 M 177/10 Pf. erhält. 
Demnach erhält: 
1112,35 
1. die Witwe A. N. rund 
2. der Sohn B. N.: 
1920 M 55¾ Pf. 
a) vom Sondergut 
1112 M 35 2/ Pf. 
b) vom Gemeingut 
zusammen rund 3032 M 91 Pf. 
21 M 11 Pf. 
abzüglich ¼ der gerichtlichen Regulierungskosten . 
3011,80 
. . 
im Reste 
3. die Tochter C. N.: 
960 M 277 Pf. 
a) vom Sondergut 
556 M 17 7/10 Pf. 
b) vom Gemeingut 
zusammen rund 1516 M 46 Pf. 
10 M 56 Pf. 
abzüglich Kosten 
1 505,90 
im Reste 
3011,80 
4. der Sohn D. N. wie zu 2 
1 505,90 
5. die Tochter E. N. wie zu 3 
3011,80 
6. der Sohn F. N. wie zu 2 
Erfüllt die reine Masse zu 13 244 M — Pf. abzüglich der Gerichtskosten 
84 M 45 Pf 
mit 
mit 13 159,55
	        
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