VII. Schleswig-Holstein.
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Auf der Hufe haftet überdies eine Abnahme an den Vater des Verstorbenen N. N.
deren Jahreswerth von den Taxatoren auf 600 M geschätzt ist. Die Wittwe A. N. und ihr
zukünftiger Ehemann haben, da sie die Hufe in Setzwirtschaft übernehmen, eine Abnahme
zu beanspruchen, die jedenfalls der Abnahme des B. N. an Werth gleichkommt.
Die Last der Abnahme ist nicht vom Bondenerben allein zu tragen, vielmehr den
übrigen Theilnehmern angemessen mitzuzurechnen. Da nicht anzunehmen ist, daß nach Ab
lauf der Setzjahre die Abnahme des B. N. noch validiren wird, so ist der Werth nur einer
Abnahme zu berücksichtigen. Es ist jedoch vereinbart worden, daß mit Rücksicht auf den
Antheil der Töchter an der Abnahmelast deren Erbtheile auf je 2000 M festgestellt werden
sollen, und daß der Bondenerbe im Übrigen die Abnahme allein trägt.
§ 5.
Es übernimmt nun der Bondenerbe B. N. die gesammte Masse, wie dieselbe
inventirt und geschätzt ist, also namentlich die halbe Bondenhufe in B. mit Ländereien,
Gebäuden, Beschlag und Inventar. Der Antritt ist am 12. September 1883 geschehen und
wird durch Unterschrift der Theilungsakte für den Empfang quittirt. Dagegen verpflichtet
sich B. N.
1. Die sämmtlichen Schulden, selbige mögen in den oben angeführten 8 203,60 M
enthalten oder bei Feststellung der Passiven übergegangen sein, als eigene Schulden zu
übernehmen und sie seiner Mutter und seinen Geschwistern von der Hand zu halten.
2. Die dem Großvater zukommende Abnahme vom Antrittstage zu leisten.
3. Vom Antrittstage an die sämmtlichen auf der übernommenen Hufe ruhenden
Steuern und Abgaben zu tragen und abzuhalten.
4. An Abfindungssumme resp. Erbtheile zu zahlen
2005,19 M
a) an seine Mutter A. N.
2 000,00
b) an seine Schwester C. N.
2 000,00
c) an seine Schwester D. N.
im ganzen 6 005,19 M
Die der Mutter zukommende Abfindungssumme ist derselben vom Ablauf der unten
stipulirten Setzwirtschaft, die Erbtheile der Schwestern sind ihnen von iher resp. Groß
jährigkeit mit 4% p. a. zu verzinsen und nach ½ jähriger beiden Theilen freistehenden
Kündigung auszuzahlen.
Hiermit sind die sämmtlichen Theilnehmer an dem Nachlasse hinsichtlich ihrer An
theile abgefunden.
Es überläßt nun der Bondenerbe und Annehmer B. N. mit Genehmigung des Vor
mundschaftsgerichts die von ihm in dieser Theilung übernommene halbe Bondenhufe
mit Ländereien, Gebäuden, Beschlag und Inventar nach dem abschriftlich angehefteten
Inventurprotocull an seine Mutter A. N. und deren künftigen Ehemann A. M. aus E. Kreis
Schleswig unter nachstehenden Bedingungen in Setzwirtschaft:
a) die Setzwirthschaft dauert vom 12. September 1883 bis zum 1. November 1899
und quittiren die Setzwirthe durch ihre Unterschrift für den richtigen Empfang der ihnen
am 12. September 1883 überlieferten Hufe mit Ländereien, b) die Setzwirthe verpflichten
sich die Ländereien haushälterisch und nach Gebrauch der Gegend zu bewirthschaften, die
Gebäude in gutem baulichen Zustande zu erhalten, das Mobiliar, Beschlag und Inventar stets
hinreichend gegen Feuersgefahr versichert zu halten, und dem Vormund des Anerben resp
diesem selbst auf Verlangen jederzeit die Versicherungspolice vorzuzeigen; c) die Setzwirthe
sind verpflichtet ihre vorgenannten Kinder resp. Stiefkinder bis zu ihrer resp. Großjährigkeit
zu unterhalten, sie ordentlich zu erziehen, ihnen den erforderlichen Unterricht und Schul
gang zu gewähren, sie confirmiren zu lassen und mit Allem, wo es nöthig ist zu versehen.
Dagegen sollen die Kinder, soweit es in ihren Kräften steht, der Mutter resp. dem Stief
vater auf der Stelle durch ihre Arbeit helfen und nützen. Von der Großjährigkeit der
Kinder haben die Setzwirthe die Erbtheile derselben mit 4 pc. pa zu verzinsen, wobei der
zu verzinsende Erbtheil der Bondenerben zu 4000 M gerechnet wird. Sollte die Mutter der