Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
(62) 
Auf der Hufe haftet überdies eine Abnahme an den Vater des Verstorbenen N. N. 
deren Jahreswerth von den Taxatoren auf 600 M geschätzt ist. Die Wittwe A. N. und ihr 
zukünftiger Ehemann haben, da sie die Hufe in Setzwirtschaft übernehmen, eine Abnahme 
zu beanspruchen, die jedenfalls der Abnahme des B. N. an Werth gleichkommt. 
Die Last der Abnahme ist nicht vom Bondenerben allein zu tragen, vielmehr den 
übrigen Theilnehmern angemessen mitzuzurechnen. Da nicht anzunehmen ist, daß nach Ab 
lauf der Setzjahre die Abnahme des B. N. noch validiren wird, so ist der Werth nur einer 
Abnahme zu berücksichtigen. Es ist jedoch vereinbart worden, daß mit Rücksicht auf den 
Antheil der Töchter an der Abnahmelast deren Erbtheile auf je 2000 M festgestellt werden 
sollen, und daß der Bondenerbe im Übrigen die Abnahme allein trägt. 
§ 5. 
Es übernimmt nun der Bondenerbe B. N. die gesammte Masse, wie dieselbe 
inventirt und geschätzt ist, also namentlich die halbe Bondenhufe in B. mit Ländereien, 
Gebäuden, Beschlag und Inventar. Der Antritt ist am 12. September 1883 geschehen und 
wird durch Unterschrift der Theilungsakte für den Empfang quittirt. Dagegen verpflichtet 
sich B. N. 
1. Die sämmtlichen Schulden, selbige mögen in den oben angeführten 8 203,60 M 
enthalten oder bei Feststellung der Passiven übergegangen sein, als eigene Schulden zu 
übernehmen und sie seiner Mutter und seinen Geschwistern von der Hand zu halten. 
2. Die dem Großvater zukommende Abnahme vom Antrittstage zu leisten. 
3. Vom Antrittstage an die sämmtlichen auf der übernommenen Hufe ruhenden 
Steuern und Abgaben zu tragen und abzuhalten. 
4. An Abfindungssumme resp. Erbtheile zu zahlen 
2005,19 M 
a) an seine Mutter A. N. 
2 000,00 
b) an seine Schwester C. N. 
2 000,00 
c) an seine Schwester D. N. 
im ganzen 6 005,19 M 
Die der Mutter zukommende Abfindungssumme ist derselben vom Ablauf der unten 
stipulirten Setzwirtschaft, die Erbtheile der Schwestern sind ihnen von iher resp. Groß 
jährigkeit mit 4% p. a. zu verzinsen und nach ½ jähriger beiden Theilen freistehenden 
Kündigung auszuzahlen. 
Hiermit sind die sämmtlichen Theilnehmer an dem Nachlasse hinsichtlich ihrer An 
theile abgefunden. 
Es überläßt nun der Bondenerbe und Annehmer B. N. mit Genehmigung des Vor 
mundschaftsgerichts die von ihm in dieser Theilung übernommene halbe Bondenhufe 
mit Ländereien, Gebäuden, Beschlag und Inventar nach dem abschriftlich angehefteten 
Inventurprotocull an seine Mutter A. N. und deren künftigen Ehemann A. M. aus E. Kreis 
Schleswig unter nachstehenden Bedingungen in Setzwirtschaft: 
a) die Setzwirthschaft dauert vom 12. September 1883 bis zum 1. November 1899 
und quittiren die Setzwirthe durch ihre Unterschrift für den richtigen Empfang der ihnen 
am 12. September 1883 überlieferten Hufe mit Ländereien, b) die Setzwirthe verpflichten 
sich die Ländereien haushälterisch und nach Gebrauch der Gegend zu bewirthschaften, die 
Gebäude in gutem baulichen Zustande zu erhalten, das Mobiliar, Beschlag und Inventar stets 
hinreichend gegen Feuersgefahr versichert zu halten, und dem Vormund des Anerben resp 
diesem selbst auf Verlangen jederzeit die Versicherungspolice vorzuzeigen; c) die Setzwirthe 
sind verpflichtet ihre vorgenannten Kinder resp. Stiefkinder bis zu ihrer resp. Großjährigkeit 
zu unterhalten, sie ordentlich zu erziehen, ihnen den erforderlichen Unterricht und Schul 
gang zu gewähren, sie confirmiren zu lassen und mit Allem, wo es nöthig ist zu versehen. 
Dagegen sollen die Kinder, soweit es in ihren Kräften steht, der Mutter resp. dem Stief 
vater auf der Stelle durch ihre Arbeit helfen und nützen. Von der Großjährigkeit der 
Kinder haben die Setzwirthe die Erbtheile derselben mit 4 pc. pa zu verzinsen, wobei der 
zu verzinsende Erbtheil der Bondenerben zu 4000 M gerechnet wird. Sollte die Mutter der
	        
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