VII. Schleswig-Holstein.
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1, die oben erwähnten dänischen Enklaven,
2, alle früher nicht landesherrlichen Gebiete, d. h. die klösterlichen und adligen
Distrikte
3, die auf königlichem Domänengrund ausgelegten Parzellistenstellen,*)
4. diejenigen Gebiete, in denen die Bondengüter ehemals nicht rechtlich geschlossen
gewesen sind.
Eine genaue räumliche Abgrenzung der drei ersteren Gebiete ist nur dort möglich
wo größere zusammenhängende Distrikte in Frage kommen. Bei weitem der Hauptteil der
klösterlichen und adligen Besitzungen und der auf ähnliche Weise entstandenen dänischen
Enklaven bestanden aus einer großen Anzahl einzelner, weit über das Land zerstreutei
Bauernstellen; nur selten handelte es sich um ganze Dörfer, ja sogar nicht immer um ganze
Landstellen, sondern zuweilen selbst nur um bestimmte einzelne Grundstücke
Unter Berücksichtigung der größeren derartigen Gebietsteile ist auf Karte II durch
die rote Linie eine Abgrenzung des Geltungsgebietes des Anerbenrechtes gegeben. Nach der
heutigen Einteilung der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke fallen danach fast ganz unter die
Näherverordnung die fünf Kreise Hadersleben, Apenrade, Sonderburg, Flensburg, Schleswig;
innerhalb derselben bleiben größere Komplexe — als früher adlig oder klösterlich — aus
geschlossen: 1. im Norden südlich von Rödding, das alte Gut Gramm, 2. an der Geilau,
3. westlich von Kappeln (frühere Ängler Güterdistrikte) und 4. südlich der Stadt Schleswig
(Gebiet des St. Johannisklosters).
Vom Kreise Eckernförde gehört nur ein kleiner, nämlich der außerhalb der adligen
Bezirke Schwansen und Dänisch-Wald belegene Teil, die alte Hüttener Harde des Amtes
Hütten unter das Näherrecht; vom Kreise Rendsburg das nördlich der Eider gelegene
einst schleswiger — Gebiet der alten Hohner Harde; vom Kreise Husum die ganze Geest
des A.-G.-B. Husum (das alte Amt Husum mit den zum ehemaligen Ämte Bredstedt ge
hörigen Kirchspiel Viöl) und endlich vom A.-G.-B. Bredstedt das Kirchspiel Joldelund; die
übrige Geest des A.-G.-B. Bredstedt bleibt ausgeschlossen, weil hier keine gesetzliche Ge
schlossenheit für die Bondengüter gegolten hat. Im Kreise Tondern fallen aus demselben
Grunde nicht unter das Näherrecht die A.-G.-B. Niebüll und Leck. Die Grenze
des Anerbenrechtsgebietes läuft hier auf der Grenze der alten Karrharde; gleichfalls aus
geschlossen bleibt endlich die große dänische Enklave nördlich von Tondern, welche unter
die A.-G. Tondern und Lügumkloster gehört.
Innerhalb des im vorigen abgegrenzten Anerbenrechts-Gebietes bleiben aus den oben an
geführten Gründen noch zahlreiche verstreute einzelne Landstellen und Grundstücke von der
Anwendung des Näherrechtes frei. Hier ist bei Erbstreitigkeiten in jedem einzelnen Falle
unter Zuhilfenahme der alten Grundbücher, Schuld- und Pfandprotokolle, sonstiger
Urkunden zu untersuchen, ob die betreffende Bauernstelle, das Grundstück tatsächlich früher
adlig, klösterlich oder zu Dänemark gehörig gewesen ist, eine Untersuchung die von Jahr
zehnt zu Jahrzehnt schwieriger wird, je mehr die Ablösungsrenten aufhören, durch Ver
änderung der Flurverfassung — Zusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen, Abzweigung
von Parzellen, Realteilung usw. — der alte Zustand sich verwirrt und überhaupt die Er
innerung und die Tradition erlischt.
2. Holstein.
Wörtlicher Auszug der deutschen Kanzlei aus dem Bericht des Oberappellationsgerichts
vom 15. Juni 1844.2
’) Diejenigen Bauernstellen, welche einst zu adligen, später vom Landesherrn angekauften
Gutsdistrikten gehörten, wurden bei der Auflösung der Gutswirtschaft gelegentlich der Nieder
legung der Domänen (2. Hälfte des 18. Jahrhunderts, s. Kamphövener a. a. O.) den an
grenzenden landesherrlichen Distrikten unterstellt, zu Erbfestegütern erklärt und in der Folge
nicht anders behandelt als die ursprünglichen landesherrlichen Festegüter.
2) Akten des Königl. Staatsarchivs. A. XVIII 5931 vol. I.