Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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1, die oben erwähnten dänischen Enklaven, 
2, alle früher nicht landesherrlichen Gebiete, d. h. die klösterlichen und adligen 
Distrikte 
3, die auf königlichem Domänengrund ausgelegten Parzellistenstellen,*) 
4. diejenigen Gebiete, in denen die Bondengüter ehemals nicht rechtlich geschlossen 
gewesen sind. 
Eine genaue räumliche Abgrenzung der drei ersteren Gebiete ist nur dort möglich 
wo größere zusammenhängende Distrikte in Frage kommen. Bei weitem der Hauptteil der 
klösterlichen und adligen Besitzungen und der auf ähnliche Weise entstandenen dänischen 
Enklaven bestanden aus einer großen Anzahl einzelner, weit über das Land zerstreutei 
Bauernstellen; nur selten handelte es sich um ganze Dörfer, ja sogar nicht immer um ganze 
Landstellen, sondern zuweilen selbst nur um bestimmte einzelne Grundstücke 
Unter Berücksichtigung der größeren derartigen Gebietsteile ist auf Karte II durch 
die rote Linie eine Abgrenzung des Geltungsgebietes des Anerbenrechtes gegeben. Nach der 
heutigen Einteilung der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke fallen danach fast ganz unter die 
Näherverordnung die fünf Kreise Hadersleben, Apenrade, Sonderburg, Flensburg, Schleswig; 
innerhalb derselben bleiben größere Komplexe — als früher adlig oder klösterlich — aus 
geschlossen: 1. im Norden südlich von Rödding, das alte Gut Gramm, 2. an der Geilau, 
3. westlich von Kappeln (frühere Ängler Güterdistrikte) und 4. südlich der Stadt Schleswig 
(Gebiet des St. Johannisklosters). 
Vom Kreise Eckernförde gehört nur ein kleiner, nämlich der außerhalb der adligen 
Bezirke Schwansen und Dänisch-Wald belegene Teil, die alte Hüttener Harde des Amtes 
Hütten unter das Näherrecht; vom Kreise Rendsburg das nördlich der Eider gelegene 
einst schleswiger — Gebiet der alten Hohner Harde; vom Kreise Husum die ganze Geest 
des A.-G.-B. Husum (das alte Amt Husum mit den zum ehemaligen Ämte Bredstedt ge 
hörigen Kirchspiel Viöl) und endlich vom A.-G.-B. Bredstedt das Kirchspiel Joldelund; die 
übrige Geest des A.-G.-B. Bredstedt bleibt ausgeschlossen, weil hier keine gesetzliche Ge 
schlossenheit für die Bondengüter gegolten hat. Im Kreise Tondern fallen aus demselben 
Grunde nicht unter das Näherrecht die A.-G.-B. Niebüll und Leck. Die Grenze 
des Anerbenrechtsgebietes läuft hier auf der Grenze der alten Karrharde; gleichfalls aus 
geschlossen bleibt endlich die große dänische Enklave nördlich von Tondern, welche unter 
die A.-G. Tondern und Lügumkloster gehört. 
Innerhalb des im vorigen abgegrenzten Anerbenrechts-Gebietes bleiben aus den oben an 
geführten Gründen noch zahlreiche verstreute einzelne Landstellen und Grundstücke von der 
Anwendung des Näherrechtes frei. Hier ist bei Erbstreitigkeiten in jedem einzelnen Falle 
unter Zuhilfenahme der alten Grundbücher, Schuld- und Pfandprotokolle, sonstiger 
Urkunden zu untersuchen, ob die betreffende Bauernstelle, das Grundstück tatsächlich früher 
adlig, klösterlich oder zu Dänemark gehörig gewesen ist, eine Untersuchung die von Jahr 
zehnt zu Jahrzehnt schwieriger wird, je mehr die Ablösungsrenten aufhören, durch Ver 
änderung der Flurverfassung — Zusammenlegungen und Gemeinheitsteilungen, Abzweigung 
von Parzellen, Realteilung usw. — der alte Zustand sich verwirrt und überhaupt die Er 
innerung und die Tradition erlischt. 
2. Holstein. 
Wörtlicher Auszug der deutschen Kanzlei aus dem Bericht des Oberappellationsgerichts 
vom 15. Juni 1844.2 
’) Diejenigen Bauernstellen, welche einst zu adligen, später vom Landesherrn angekauften 
Gutsdistrikten gehörten, wurden bei der Auflösung der Gutswirtschaft gelegentlich der Nieder 
legung der Domänen (2. Hälfte des 18. Jahrhunderts, s. Kamphövener a. a. O.) den an 
grenzenden landesherrlichen Distrikten unterstellt, zu Erbfestegütern erklärt und in der Folge 
nicht anders behandelt als die ursprünglichen landesherrlichen Festegüter. 
2) Akten des Königl. Staatsarchivs. A. XVIII 5931 vol. I.
	        
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