Anlage V
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(s. Karte 1). Die im Kreise Hadersleben zerstreuten Enklaven sind meist nur einzelne
Stellen innerhalb einer Gemeinde, zuweilen handelt es sich sogar lediglich um besondere
Landstücke, so daß bis 1900 die Feststellung, ob Jütisches oder Dänisches Recht anzuwenden
sei, nicht ohne Schwierigkeiten war.
Unter Eheleuten besteht allgemeine Gütergemeinschaft. Bei beerbter Ehe empfängt
der überlebende Ehegatte die eine Hälfte des gesamten Vermögens, von der anderen die
Beerdigungskosten im voraus und von dem Rest ein Kindesteil.
3. Der Sachsenspiegel galt auf der Holsteinischen Geest mit Ausnahme des A.-G.-B.
Neumünster und des ehemals Schauenburgischen Anteils von Holstein (ungefähr Kreis
Pinneberg).
Über das Güterrecht des Sachsenspiegels und dessen Abänderung durch die Verord
nung vom 15. Juni 1742 und deren Deklaration vom 11. Januar 1745 vgl. oben S. 111.
4. Die Neumünster schen Kirchspielsgebräuche hatten im alten Amte, heutigen Amts
gerichtsbezirk Neumünster, Geltung. Danach galt, wenn die Ehe Jahr und Tag gedauert hatte
allgemeine Gütergemeinschaft, bis dahin Gütertrennung. Dieser Gesichtspunkt ist auch maß
gebend für das Erbrecht der Ehegatten nacheinander; der Umstand, ob die Ehe beerbt oder
unbeerbt war, ist ohne rechtlichen Einfluß. Stirbt einer der Ehegatten nach bereits ein
getretener Gemeinschaft, so erhält der Überlebende die Hälfte des Nachlasses und gewisse
Vermögensgegenstände voraus. Wird die Ehe dagegen bei bestehender Gütertrennung gelöst,
so wird verschieden verfahren. Die überlebende Witwe nimmt ihr Eingebrachtes, die Kisten
ware und eine Abendgabe, der überlebende Mann gibt an die Verwandten der Verstorbenen
bezw. an die der Ehe entsprossenen Kinder die Kleider und Kistenware der Frau heraus
und von dem übrigen Eingebrachten die Hälfte.
5. Das gemeine Recht galt im Schauenburgischen Anteil von Holstein (ehemalige
Herrschaft Pinneberg, Grafschaft Rantzau, Amtsvogtei Uetersen)*) und im Kreis Herzogtum
Lauenburg.
Für das eheliche Güterrecht kommt das gemeine Recht aber wenig in Betracht. Im
Schauenburgischen ist es durch verschiedene, im allgemeinen Inhalt übereinstimmende Ver
ordnungen geregelt. 2) Danach hat der überlebende Ehemann ohne Unterschied, ob Kinder
vorhanden sind oder nicht, die Wahl, ob er nach Bezahlung der Schulden die Hälfte der
verbleibenden Gesamtnachlaßmasse nehmen oder das Eingebrachte seiner Frau den Kindern
oder sonstigen Erben herausgeben will (Halbschied der Masse oder Auskehrung des Ein
gebrachten), die überlebende Ehefrau hat dagegen die Wahl, ob sie die Hälfte der Nachlaß
masse oder ihr Eingebrachtes nehmen will (Halbschied der Masse oder Herausnahme des
Eingebrachten). In Lauenburg wurde nahezu stets das gemeine Recht durch Ehestiftungen
ausgeschlossen. Auch heute sind derartige bei Eingehung der Ehe geschlossene Verträge
noch durchaus die Regel. Für den unbeerbten Todesfall gilt die Regel längst Leib, längst
Gut, d. h. der Überlebende ist Alleinerbe. Gewöhnlich wird auch für den Fall, daß Kinder
vorhanden sind, Vorsorge getroffen, so daß direkte Anwendung des gemeinen Rechts bei
gerichtlicher Erbregulierung nicht eintreten kann.
II. Das Intestatanerbenrecht.
1. Schleswig.
Hier gilt in dem alt-schleswiger Gebiet des Jütschen Lov für die ehemals ge
schlossenen Bonden- und für die einstigen königlichen Festegüter, d. i. für die Hauptmasse
aller selbständigen Bauerngüter die Verordnung von 1777 über das Näherrecht. Es bleiben
in Schleswig von der Geltung des Anerbenrechtes ausgeschlossen:
*) Die übrigen, zum ehemals Schauenburgischen Holstein gehörigen Gebietsteile, näm
lich die Haseldorfer Marsch und kleinere Bezirke im Kreise Steinburg kommen hier nicht
in Betracht.
2) Vgl. s.-h. Anzeigen 1876, S. 343—345.