VII. Schleswig-Holstein.
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bahrung der Erben eine billige und leidliche Taxation der Sandleute hieselbst stattgefunden
hat, wonach die Teilung unter den Erben zu Werke gerichtet werden.“
3. Die Witwe erhält als Abfindung die Abnahme und den ihr zukommenden Sohnes
erbanteil.
4. „Daß der nächste zur Feste das gesamte Festeland ...... . . . berechtiget sey.
findet in den mentionirten Domkapitels-Districten durchgängig keine Statt. In einigen
Vogteven dieser Districte ist es Consuetudo, daß nur die Gebäuden, Beschlag und Aussaat
specifice nach taxation, in andern aber, besonders in denen Angel’schen Vogtey-Districten die
gantze Hufe cum pertinentiis zu einer gewissen Geldsumme angeschlagen und ad computum
gebracht, und solchergestalt darnach die Theilung unter den Erben obrigkeitlich errichtet wird
Dieser letztere Modus findet zwischen Eltern und Kindern in allen Angelschen Dom
kapitels Vogtey-Districten statt, indem der Vater sich berechtiget hält, inter liberos die Feste
Hufe cum pertinentiis nach Gutfinden zu dem allerleidlichsten Preiß zu Gelde zu setzen;
wo bey die Kinder nicht allein willigst acquiesciren, sondern auch geschehen lassen, daß
nach dem väterl. angeschlagenen Preiß der Hufe, die Theilung unter ihnen obrigkeitlich
errichtet werde.“
Anlage V.
Das eheliche Güter- und das Erbrecht für den Mittelrücken und Östen
von Schleswig-Holstein.
Vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches galten in den hier zu behandelnden
Geestdistrikten das jütische Lov, dänisches Recht, der Sachsenspiegel, die Neumünsterschen
Kirchspielsgebräuche, das gemeine Recht. Daneben ist für den größeren Teil des bäuer
lichen Grundbesitzes dieses Gebietes gesetzliches oder gewohnheitsrechtliches Anerbenrecht
in Geltung. Da sowohl die Landrechte als auch der Inhalt der auf Vererbung von
Bauernstellen bezüglichen Verordnungen im historischen Teil bereits eingehend erörtert
worden sind, beschränken wir uns an dieser Stelle neben einer kurzen Hervorhebung der
Hauptsätze des Rechts auf eine genauere Abgrenzung der einzelnen Rechtsgebiete, insbesondere
des Geltungsbereiches des Anerbenrechts und auf eine weitergehende Betrachtung des ge
wohnheitsmäßigen Anerbenrechtes in Holstein.
I. Abgrenzung der Rechtsgebiete und eheliches Güterrecht.*)
1. Das Jütsche Lov galt in dem ganzen zum früheren Herzogtum Schleswig (s. Karte I
gehörigen Gebiet. Für Ehegatten gilt teilweise Gütergemeinschaft. Sondergut bleiben die
Landereien, die mit in die Ehe gebracht worden sind, sowie das während der Ehe durch
Erbschaft von Verwandten erworbene Land. (Im übrigen vergl. oben S. 85.
2. Dänisches Recht (Gesetzbuch Christian V. und Verordnungen vom 21. Mai 1845
und 29. Dezember 1857) galt in den bis zum Wiener Frieden staatsrechtlich zu Dänemail
gehörigen Gebietsteilen. Ein geschlossenes Gebiet bildeten diese nur nördlich von Tonderr
’) PAULSEN, Lehrbuch des Privatrechts der Herzogtümer Schleswig und Holstein,
II. Aufl., Kiel 1842; EsMARcH, das bürgerliche Recht in Schleswig; Bericht des Apellations
gerichts an das preußische Justizministerium über die in den Herzogtümern Schleswig und
Hölstein geltenden gesetzlichen ehelichen Güterrechte. Schleswig-Holstein'sche Anzeigen 1876.
Stück 42—44.