Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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Auf der Geest aber hat es eine andere Bewandniß, weil die Herrschaft 
liche-Amts- und Dorfs-Onera nur auf den ganzen Staven in solidum, nacht 
aber auf die einzelne Stücke pro rata haften. Wie wohl in der Norder 
Horde hiesigen Amtes, woselbst die Ländereyen gepfenniget sind, bey 
Theilungen es ebenso wie mit dem Marschlande gehalten und jedem Erben 
seine portion cum onere, in natura zugeleget wird. Nur allein der sogenannte 
Staven Grund, oder derjenige Anteil, welcher bey Vertheilung der Gemein 
heiten jedem Staven beykommt, ist in dieser Harde ein unxertrennbares 
pertinenz Stück des Staven Hauses. 
Beantwortung der Fragen. 
1. „In der Landschaft Eyderstädt gehen bei der Succession in unbeweg 
liche Güter die Söhne allezeit den Töchtern und der jüngste den Altern 
solchergestalt vor, daß der älteste Sohn die Güter nach Anzahl der Erben 
in Loose sexet und theilet, sodann der jüngste sich seinen Theil nach Gut 
finden wählet und darauf die übrige Erben um ihre portiones losen. Hier 
kommt es also lediglich auf die Wahl des jüngsten an, ob er den väterlichen 
Heuberg für sich behalten will oder nicht. Nimmt er denselben zu seinem 
Anteil, so muß er die übrigen Mit-Erben auch wegen ihrer Anteile an dem 
selben abfinden, und diß geschiehet gemeiniglich auf die Art, daß er ihnen 
von jedem zu ihrem Antheil kommenden Marck der Taxations Summe jahr 
lich 6 Pf. unter dem Nahmen von Hausachtuny entrichtet. In Ermangelung 
einer desfälligen gütlichen Vereinbarung aber können die älteren Brüder 
auch sogar verlangen, ihre Haus-Achtung und also mit dem jüngsten Brudei 
einen Heuberg selbst zu bewohnen. 
In dem Amte Husum findet sich in Ermangelung einer desfälligen 
gesezlichen Disposition bey dieser Erbfolge keine übereinstimmende Verfassung. 
Bey einem Gerichte hat man in dem von dem Vater herstammenden un 
beweglichen und unzertrennlichen Gut, dem ältesten Sohn und ferner den 
Söhnen vor den Töchtern den Vorzug gelassen, bey einem andern (Norder 
harde s. u.) hat man vorzüglich der nachlebenden Mutter nach ihr den 
Söhnen vor den Töchtern den Besitz des Stavens zuerkannt, und bey der 
Concurrence von lauter Söhnen oder lauter Töchtern auf das Looß erkandt. 
2. u. 3. „Das ad passum praeced. allerunterthänigst angeführte Köhr 
Recht des jüngsten Sohnes in der Landschaft Eyderstedt gründet sich in 
der klaren disposition des Land Rechts part. 2 art. 16 § 8. In dem Amte 
Husum aber ist, wie ich bereits allerunterthänigst angeführet, keine des 
fällige Verfügung vorhanden, sondern jedes Gericht gründet die bey dem 
selben in hoc passu angenommene Entscheidung auf eine hergebrachte Ge 
wohnheit und auf desfällige specielle Vereinbarungen der Erben. Ob nun 
gleich 
4. in der Landschaft Eyderstädt von der gesetzlichen und in dem 
Amte Husum von der bey jedem Gericht hergebrachten Successions-Ordnung 
zuweilen per pacta abgegangen wird: so darf solches, wenn Unmündige 
dabey intereßiren, von den Vormündern doch niemals ohne Genehmigung 
der Obervormundschaft geschehen. Übrigens wird
	        
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