VII. Schleswig-Holstein.
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Auf der Geest aber hat es eine andere Bewandniß, weil die Herrschaft
liche-Amts- und Dorfs-Onera nur auf den ganzen Staven in solidum, nacht
aber auf die einzelne Stücke pro rata haften. Wie wohl in der Norder
Horde hiesigen Amtes, woselbst die Ländereyen gepfenniget sind, bey
Theilungen es ebenso wie mit dem Marschlande gehalten und jedem Erben
seine portion cum onere, in natura zugeleget wird. Nur allein der sogenannte
Staven Grund, oder derjenige Anteil, welcher bey Vertheilung der Gemein
heiten jedem Staven beykommt, ist in dieser Harde ein unxertrennbares
pertinenz Stück des Staven Hauses.
Beantwortung der Fragen.
1. „In der Landschaft Eyderstädt gehen bei der Succession in unbeweg
liche Güter die Söhne allezeit den Töchtern und der jüngste den Altern
solchergestalt vor, daß der älteste Sohn die Güter nach Anzahl der Erben
in Loose sexet und theilet, sodann der jüngste sich seinen Theil nach Gut
finden wählet und darauf die übrige Erben um ihre portiones losen. Hier
kommt es also lediglich auf die Wahl des jüngsten an, ob er den väterlichen
Heuberg für sich behalten will oder nicht. Nimmt er denselben zu seinem
Anteil, so muß er die übrigen Mit-Erben auch wegen ihrer Anteile an dem
selben abfinden, und diß geschiehet gemeiniglich auf die Art, daß er ihnen
von jedem zu ihrem Antheil kommenden Marck der Taxations Summe jahr
lich 6 Pf. unter dem Nahmen von Hausachtuny entrichtet. In Ermangelung
einer desfälligen gütlichen Vereinbarung aber können die älteren Brüder
auch sogar verlangen, ihre Haus-Achtung und also mit dem jüngsten Brudei
einen Heuberg selbst zu bewohnen.
In dem Amte Husum findet sich in Ermangelung einer desfälligen
gesezlichen Disposition bey dieser Erbfolge keine übereinstimmende Verfassung.
Bey einem Gerichte hat man in dem von dem Vater herstammenden un
beweglichen und unzertrennlichen Gut, dem ältesten Sohn und ferner den
Söhnen vor den Töchtern den Vorzug gelassen, bey einem andern (Norder
harde s. u.) hat man vorzüglich der nachlebenden Mutter nach ihr den
Söhnen vor den Töchtern den Besitz des Stavens zuerkannt, und bey der
Concurrence von lauter Söhnen oder lauter Töchtern auf das Looß erkandt.
2. u. 3. „Das ad passum praeced. allerunterthänigst angeführte Köhr
Recht des jüngsten Sohnes in der Landschaft Eyderstedt gründet sich in
der klaren disposition des Land Rechts part. 2 art. 16 § 8. In dem Amte
Husum aber ist, wie ich bereits allerunterthänigst angeführet, keine des
fällige Verfügung vorhanden, sondern jedes Gericht gründet die bey dem
selben in hoc passu angenommene Entscheidung auf eine hergebrachte Ge
wohnheit und auf desfällige specielle Vereinbarungen der Erben. Ob nun
gleich
4. in der Landschaft Eyderstädt von der gesetzlichen und in dem
Amte Husum von der bey jedem Gericht hergebrachten Successions-Ordnung
zuweilen per pacta abgegangen wird: so darf solches, wenn Unmündige
dabey intereßiren, von den Vormündern doch niemals ohne Genehmigung
der Obervormundschaft geschehen. Übrigens wird