Anlage III.
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Ehe, und demnechst erst auf die Töchtere, zu extendiren, solchermaßen, daß
nach der Gebuhrt und Ordnung zuerst die Söhne, und hiernechst die Töchtere,
aufeinander folgen und auf diese Weise des gemelten Vorrechts sich zu
erfreuen haben möchten.
Lit. A.
(Urteil des Obergerichts zu Gottorp betr. des Vorzugsrecht der älteren
Schwester nach dem Tode des einzigen Bruders.)
In Sachen Andreas Jürgensen aus Langballig, Amts Flensburg, in Ehevoigtschaft -
seiner Frauen Maria, Citanten, Appellanten und Adcitanten eines:
entgegen und wieder Hans Hansen, Sandmann zu Grundhoff, wie auch Peter
Henningsen zu Lutzhöfft, als gerichtlich constituirte, Vormündere, des verstorbenen -
Asmus Lassen zu Dollerup, hinterbliebene Tochter, Christina Asmussen, -
Citaten und Appellaten, andere; dann den Hof-Rath Jacob Abraham
Berger, als Syndicum des Husbue-Harder-Gerichts, ad justificandam sententiam,
Adcitaten, dritten Theils, in puncto streitigen Vorzug-Rechts, wegen der von
Hans Asmussen hinterlaßenen, Bohle zu Dollerup, jetzo Justificationis Appel
lationis, erkennen
Wir Christian der Sechste auf angehörte mündliche Recesse produzirte
Documenta et acta prioris instantiae, auch deren allen reifliche Erwegung
für Recht; daß Interlocutum a quo vom 5. Julii a. c.: dahin zu reformiren.
daß beede Theile mit dem hinc inde praetendirten Vorzugs-Recht, ratione der
Bohle quaestionis, nicht zu hören, besondere darüber entweder das Looß zu
erwehlen, oder auch solche plus licitanti zuxuschlagen sey; Immaßen dann
solchergestalt Interlocutum a quo hiedurch reformiret wird, compensatis
expensis v. R. w. publicatum im Ober-Gericht auf unserem Schloße Gottorn
den 27. Octobris 1734.
Lit. B.
(Bescheid der deutschen Kanzlei zu Copenhagen, betr. das Vorzugsrecht
des ältesten Sohnes.)
Auf allerdemühtigstes Ansuchen der Anna Peters Westersen zu Bonstrup.
Amts Flensburg, pro Concessione, daß sie das nach ihrem verstorbenen Ehe
mann in Besitz habende Bonden-Bohl einem ihrer Kinder, mit Vorbeygehung
des ältesten Sohnes Claus Westersen, übertragen möge: ergehet nach eingezögenem -
Berichte, Namens Ihro Königl. Maytt. hiemit der Bescheid; daß
solches Gesuch keine statt finde, nachdem von der Supplicantin verstorbenen
Ehemann keine Verfügung, wodurch mit Königlr. Bewilligung dem Supplicato ¬
die Erfolge in dem Bohl genommen und auf einen seiner Brüder transferiret ¬
worden, vorhanden, mithin nach Absterben des Vaters des Supplicati -
natürliches Recht, vor allen andern zum Besitz des Bohls zu gelangen,
vollkommen geworden; solches auch durch die von seiner praetendirten Unart
angegebene data, wenn auch selbige wahr wären, nicht aufgehoben werden
kan. Dahero denn Supplicantin mit ihrem Gesuche abgewiesen, derselben
jedoch überlassen wird, in wie weit sie sich auf die, von dem Supplicato
Vererbung des ländlichen Grundbesitzes. VII. Schleswig-Holstein,