Volltext : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Anlage  III.
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Ehe,  und  demnechst  erst  auf  die  Töchtere,  zu  extendiren,  solchermaßen,  daß
nach  der  Gebuhrt  und  Ordnung  zuerst  die  Söhne,  und  hiernechst  die  Töchtere,
aufeinander  folgen  und  auf  diese  Weise  des  gemelten  Vorrechts  sich  zu
erfreuen  haben  möchten.
Lit.  A.
(Urteil  des  Obergerichts  zu  Gottorp  betr.  des  Vorzugsrecht  der  älteren
Schwester  nach  dem  Tode  des  einzigen  Bruders.)
In  Sachen  Andreas  Jürgensen  aus  Langballig,  Amts  Flensburg,  in  Ehevoigtschaft -
  seiner  Frauen  Maria,  Citanten,  Appellanten  und  Adcitanten  eines:
entgegen  und  wieder  Hans  Hansen,  Sandmann  zu  Grundhoff,  wie  auch  Peter
Henningsen  zu  Lutzhöfft,  als  gerichtlich  constituirte,  Vormündere,  des  verstorbenen -
  Asmus  Lassen  zu  Dollerup,  hinterbliebene  Tochter,  Christina  Asmussen, -
  Citaten  und  Appellaten,  andere;  dann  den  Hof-Rath  Jacob  Abraham
Berger,  als  Syndicum  des  Husbue-Harder-Gerichts,  ad  justificandam  sententiam,
Adcitaten,  dritten  Theils,  in  puncto  streitigen  Vorzug-Rechts,  wegen  der  von
Hans  Asmussen  hinterlaßenen,  Bohle  zu  Dollerup,  jetzo  Justificationis  Appel
lationis,  erkennen
Wir  Christian  der  Sechste  auf  angehörte  mündliche  Recesse  produzirte
Documenta  et  acta  prioris  instantiae,  auch  deren  allen  reifliche  Erwegung
für  Recht;  daß  Interlocutum  a  quo  vom  5.  Julii  a.  c.:  dahin  zu  reformiren.
daß  beede  Theile  mit  dem  hinc  inde  praetendirten  Vorzugs-Recht,  ratione  der
Bohle  quaestionis,  nicht  zu  hören,  besondere  darüber  entweder  das  Looß  zu
erwehlen,  oder  auch  solche  plus  licitanti  zuxuschlagen  sey;  Immaßen  dann
solchergestalt  Interlocutum  a  quo  hiedurch  reformiret  wird,  compensatis
expensis  v.  R.  w.  publicatum  im  Ober-Gericht  auf  unserem  Schloße  Gottorn
den  27.  Octobris  1734.
Lit.  B.
(Bescheid  der  deutschen  Kanzlei  zu  Copenhagen,  betr.  das  Vorzugsrecht
des  ältesten  Sohnes.)
Auf  allerdemühtigstes  Ansuchen  der  Anna  Peters  Westersen  zu  Bonstrup.
Amts  Flensburg,  pro  Concessione,  daß  sie  das  nach  ihrem  verstorbenen  Ehe
mann  in  Besitz  habende  Bonden-Bohl  einem  ihrer  Kinder,  mit  Vorbeygehung
des  ältesten  Sohnes  Claus  Westersen,  übertragen  möge:  ergehet  nach  eingezögenem -
  Berichte,  Namens  Ihro  Königl.  Maytt.  hiemit  der  Bescheid;  daß
solches  Gesuch  keine  statt  finde,  nachdem  von  der  Supplicantin  verstorbenen
Ehemann  keine  Verfügung,  wodurch  mit  Königlr.  Bewilligung  dem  Supplicato ¬
  die  Erfolge  in  dem  Bohl  genommen  und  auf  einen  seiner  Brüder  transferiret ¬
  worden,  vorhanden,  mithin  nach  Absterben  des  Vaters  des  Supplicati -
  natürliches  Recht,  vor  allen  andern  zum  Besitz  des  Bohls  zu  gelangen,
vollkommen  geworden;  solches  auch  durch  die  von  seiner  praetendirten  Unart
angegebene  data,  wenn  auch  selbige  wahr  wären,  nicht  aufgehoben  werden
kan.  Dahero  denn  Supplicantin  mit  ihrem  Gesuche  abgewiesen,  derselben
jedoch  überlassen  wird,  in  wie  weit  sie  sich  auf  die,  von  dem  Supplicato
Vererbung  des  ländlichen  Grundbesitzes.  VII.  Schleswig-Holstein,
            
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