VII. Schleswig-Holstein.
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dann geschahe, und dasselbe der älteren Schwester, vermöge höchsten Botts
zu Theil wurde, mithin ist weder Lex noch eine beständige Rechts gültige
das Jusprimogeniturae unabweichlich bestättigende Gewohnheit hieselbst im
Amte Flensburg, weder vorhin, vorfindlich gewesen, noch jetzo anzutreffen,
wiewohl in dem angefügten abschlägigen Cantzelley-Bescheide, de dato den
17. April 1751. die Erbfolge des ältern Sohnes vor allen andern, deficiente
Patris dispositione, et Regia Confirmatione in dem natürlichen Recht gegründet, -
und darinn vollkommen geworden zu seyn, declariret wird.
4. „Dergleichen Casus .... allgar nicht zu erinnern.“
5. Kein Unterschied, nur Ordnung nach dem Alter.
6. „Dieses richtet sich nach den Umständen der Verlassenschaft bestthunlichsterweise, -
und kommt, nach Billigkeit in Betrachtung so, daß eine
Mutter mit ihren unerzogenen Kindern nicht in Noth und Kummer gerahten ¬
möge, wenn die Erb-Portiones, und Zinsen davon, zu ihrer Erziehung
nicht zureichlich sind.“
7. „Wo schlechte Umstände bei einem nachgelaßenen Erb-Guth vorhanden, -
pflegt die Einrichtung solchergestalt, Gerichtlich mit Zuziehung der
nächsten Anverwanten und Vormünderen, nach billigem Ermeßen, gemacht
zu werden, daß Annehmer eines Guths, die unerzognen Kinder solange, biß
selbige confirmiret sind, und ihren Unterhalt selbst verdienen können, in
Verpflegung nimmt, oder der Mutter etwas mehr als die bestimmte Abnahme -
zum Besten der Kinder zugeleget wird, da keine bessere Auskunft
wegen Erziehung derselben ausfündig zu machen.
8. „Man erinnert sich nicht, daß dergleichen Fall im hiesigen Amte
sich zugetragen. Da Erben wegen des Preises oder Werths eines Erb-Guths
sich stets gütlich verglichen, oder es bey der Gerichtl. taxation haben bewenden -
lassen.
9. und 10. „Cessat nach der vorhergehenden Beantwortung ad 8., da
ohnehin solche Casus bishero nicht vorfällig gewesen.
11. „Die öffentliche uneingeschränkte Licitation, dürfte eine unfehlbare
Gelegenheit nach sich ziehen, daß eine familie von ihrem väterlichen ErbGuth -
abgetrieben, und dabey nicht conserviret würde, mithin wäre dieße
eben nicht anrähtlich; die Taxation ist freylich auch nicht allemahl von
Schwierigkeiten entfernt, man komt aber doch, durch selbige, der Bestimmung -
des Werths eines Erb-Guths näher, und sofern die Taxation dem
Annehmer desselben zu hoch, oder den Mit-Erben, und deren etwaigen Vormundern -
zu niedrig zu seyn scheint, dürften theilnehmende Erben unter
Gerichtl. Vermittelung durch eine Verminderung oder Zulage in der Taxations
Summa ex aequo et bono sich wohl setzen, und zum Vergleich leiten lassen;
bey Entstehung der angewannten gütlichen Auskunft aber würde es dem
Wohlstände der Bauersleute zur Erhaltung der famillen auf ihren Erb-Gütern,
allerdings am angemeßensten seyn, daß selbige allein unter den Erben, zur
Privat-Licitation gebracht, doch dem ältesten Sohn das Vorrecht gelassen
wurde, das Guth für die gebothene Summe anzunehmen, dieses Vorrecht
aber auch in der Ordnung, auf die übrigen Söhne, erster, zwoter oder dritter