Volltext : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII.  Schleswig-Holstein.
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dann  geschahe,  und  dasselbe  der  älteren  Schwester,  vermöge  höchsten  Botts
zu  Theil  wurde,  mithin  ist  weder  Lex  noch  eine  beständige  Rechts  gültige
das  Jusprimogeniturae  unabweichlich  bestättigende  Gewohnheit  hieselbst  im
Amte  Flensburg,  weder  vorhin,  vorfindlich  gewesen,  noch  jetzo  anzutreffen,
wiewohl  in  dem  angefügten  abschlägigen  Cantzelley-Bescheide,  de  dato  den
17.  April  1751.  die  Erbfolge  des  ältern  Sohnes  vor  allen  andern,  deficiente
Patris  dispositione,  et  Regia  Confirmatione  in  dem  natürlichen  Recht  gegründet, -
  und  darinn  vollkommen  geworden  zu  seyn,  declariret  wird.
4.  „Dergleichen  Casus  ....  allgar  nicht  zu  erinnern.“
5.  Kein  Unterschied,  nur  Ordnung  nach  dem  Alter.
6.  „Dieses  richtet  sich  nach  den  Umständen  der  Verlassenschaft  bestthunlichsterweise, -
  und  kommt,  nach  Billigkeit  in  Betrachtung  so,  daß  eine
Mutter  mit  ihren  unerzogenen  Kindern  nicht  in  Noth  und  Kummer  gerahten ¬
  möge,  wenn  die  Erb-Portiones,  und  Zinsen  davon,  zu  ihrer  Erziehung
nicht  zureichlich  sind.“
7.  „Wo  schlechte  Umstände  bei  einem  nachgelaßenen  Erb-Guth  vorhanden, -
  pflegt  die  Einrichtung  solchergestalt,  Gerichtlich  mit  Zuziehung  der
nächsten  Anverwanten  und  Vormünderen,  nach  billigem  Ermeßen,  gemacht
zu  werden,  daß  Annehmer  eines  Guths,  die  unerzognen  Kinder  solange,  biß
selbige  confirmiret  sind,  und  ihren  Unterhalt  selbst  verdienen  können,  in
Verpflegung  nimmt,  oder  der  Mutter  etwas  mehr  als  die  bestimmte  Abnahme -
  zum  Besten  der  Kinder  zugeleget  wird,  da  keine  bessere  Auskunft
wegen  Erziehung  derselben  ausfündig  zu  machen.
8.  „Man  erinnert  sich  nicht,  daß  dergleichen  Fall  im  hiesigen  Amte
sich  zugetragen.  Da  Erben  wegen  des  Preises  oder  Werths  eines  Erb-Guths
sich  stets  gütlich  verglichen,  oder  es  bey  der  Gerichtl.  taxation  haben  bewenden -
  lassen.
9.  und  10.  „Cessat  nach  der  vorhergehenden  Beantwortung  ad  8.,  da
ohnehin  solche  Casus  bishero  nicht  vorfällig  gewesen.
11.  „Die  öffentliche  uneingeschränkte  Licitation,  dürfte  eine  unfehlbare
Gelegenheit  nach  sich  ziehen,  daß  eine  familie  von  ihrem  väterlichen  ErbGuth -
  abgetrieben,  und  dabey  nicht  conserviret  würde,  mithin  wäre  dieße
eben  nicht  anrähtlich;  die  Taxation  ist  freylich  auch  nicht  allemahl  von
Schwierigkeiten  entfernt,  man  komt  aber  doch,  durch  selbige,  der  Bestimmung -
  des  Werths  eines  Erb-Guths  näher,  und  sofern  die  Taxation  dem
Annehmer  desselben  zu  hoch,  oder  den  Mit-Erben,  und  deren  etwaigen  Vormundern -
  zu  niedrig  zu  seyn  scheint,  dürften  theilnehmende  Erben  unter
Gerichtl.  Vermittelung  durch  eine  Verminderung  oder  Zulage  in  der  Taxations
Summa  ex  aequo  et  bono  sich  wohl  setzen,  und  zum  Vergleich  leiten  lassen;
bey  Entstehung  der  angewannten  gütlichen  Auskunft  aber  würde  es  dem
Wohlstände  der  Bauersleute  zur  Erhaltung  der  famillen  auf  ihren  Erb-Gütern,
allerdings  am  angemeßensten  seyn,  daß  selbige  allein  unter  den  Erben,  zur
Privat-Licitation  gebracht,  doch  dem  ältesten  Sohn  das  Vorrecht  gelassen
wurde,  das  Guth  für  die  gebothene  Summe  anzunehmen,  dieses  Vorrecht
aber  auch  in  der  Ordnung,  auf  die  übrigen  Söhne,  erster,  zwoter  oder  dritter
            
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