Anlage III.
(15)
jedoch hat ihm frey gestanden, wenn er vermeinet, der Staven sey zu wohlfeil -
taxieret, andere Wardiersmänner zu requiriren.“
10. „Da die Taxierung im Gesetze gegründet, so haben die mehresten
Stimmen hierbey keinen Einfluß gehabt.
11. Das Verfahren ist beizubehalten „weil das Gat bey einer Licitation
durch den Eigensinn des einen oder andern, leicht über den wahren Wert
aufgetrieben werden kann, und der sonstige Nachfolger dadurch genötiget
wird daßelbe, falls er es behalten will, auf eine zu nachtheilige Art anxunehmen. ¬
II. Amt Flensburg.
„Da bis anhero dergleichen Vorfälle ohne Concurrentz des Amthauses
judicialiter behandelt worden, so habe ich für nöthig ermessen, darüber der
sämtlichen Hardesvoigte des Amtes Flensburg, Erklärung einzuziehen.“
Gemeinschaftliches Promemoria der vier Hardesvögte des Amtes Flensburg,
1. „Es ist bishero als eine, nur in der herkömmlichen Observance, sich
gründende, Regul bey Erbtheilungen angenommen worden, daß der älteste
mündige oder unmündige Sohn, zur Annehmung des, vom Vater herstammenden -
eigenthümlichen auch Feste-Guths den Vorzug gehabt und annoch -
habe.
2. „Ein besonderes Gesetz, oder desfällige Verfügungen sind nicht bekannt, -
sondern die Meinung einer natürlichen Nothwendigkeit, und die
darnach sich richtende Zustimmung derer Miterben, bestättigen dieses Vorrecht -
zum Besten eines ältern Sohnes, und der Söhne vor den Töchtern.“
3. „Von dahin gehörigen Verfügungen weiß man im Amte Flensburg
keine anzugeben, weiter als was in der ad 1. angezeigten herkömmlichen
Gewohnheit sich fundiret, und Miterben nicht contradiciren; auf welchen
letztem, jedoch sehr seltenen Fall, die Sache ad forum ordinarium, zur Entscheidung -
verwiesen wird, da eine Gewohnheit stricti iuris ist, und pro lege
nicht anzunehmen oder zu extendiren. Ein Exempel davon ergiebet die
Anlage, da eine ältere verheirahtete Schwester das Vorrecht vor der jüngern
annoch unmündigen Schwester, zu Annehmung eines Guths, nach dem verstorbenen -
eintzigen Bruder, zu haben praetendirte, und eine bisherige Ge
wohnheit zum Grunde legte, allenfalls aber das Guth in 2 gleiche Theile zu
setzen, oder das Looß zu wehlen in Vorschlag brachte. AlB nun von dem
Husbueharder Ding-Gericht, sub dato den 5. Julii 1734, interloquiret war,
daß Klägerin, die ältere Schwester, die zum fundament ihrer Klage gesetzte
Landes-Gewohnheit, daß der ältern Schwester vor der jüngeren der Vorzug
gebühre, in Zeit der Ordnung, halva reprobatione, zu erweisen schuldig
gerieht die Sache per appellationem an das höchstpreisliche Ober-Gericht,
allwo, sub dato den 27. Octobr. e. a. reformatoria erging, daß entweder das
Looß zu wehlen, oder das Guth plus Licitanti zuzuschlagen, welches letztere