Volltext : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Anlage  III.
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jedoch  hat  ihm  frey  gestanden,  wenn  er  vermeinet,  der  Staven  sey  zu  wohlfeil -
  taxieret,  andere  Wardiersmänner  zu  requiriren.“
10.  „Da  die  Taxierung  im  Gesetze  gegründet,  so  haben  die  mehresten
Stimmen  hierbey  keinen  Einfluß  gehabt.
11.  Das  Verfahren  ist  beizubehalten  „weil  das  Gat  bey  einer  Licitation
durch  den  Eigensinn  des  einen  oder  andern,  leicht  über  den  wahren  Wert
aufgetrieben  werden  kann,  und  der  sonstige  Nachfolger  dadurch  genötiget
wird  daßelbe,  falls  er  es  behalten  will,  auf  eine  zu  nachtheilige  Art  anxunehmen. ¬

II.  Amt  Flensburg.
„Da  bis  anhero  dergleichen  Vorfälle  ohne  Concurrentz  des  Amthauses
judicialiter  behandelt  worden,  so  habe  ich  für  nöthig  ermessen,  darüber  der
sämtlichen  Hardesvoigte  des  Amtes  Flensburg,  Erklärung  einzuziehen.“
Gemeinschaftliches  Promemoria  der  vier  Hardesvögte  des  Amtes  Flensburg,
1.  „Es  ist  bishero  als  eine,  nur  in  der  herkömmlichen  Observance,  sich
gründende,  Regul  bey  Erbtheilungen  angenommen  worden,  daß  der  älteste
mündige  oder  unmündige  Sohn,  zur  Annehmung  des,  vom  Vater  herstammenden -
  eigenthümlichen  auch  Feste-Guths  den  Vorzug  gehabt  und  annoch -
  habe.
2.  „Ein  besonderes  Gesetz,  oder  desfällige  Verfügungen  sind  nicht  bekannt, -
  sondern  die  Meinung  einer  natürlichen  Nothwendigkeit,  und  die
darnach  sich  richtende  Zustimmung  derer  Miterben,  bestättigen  dieses  Vorrecht -
  zum  Besten  eines  ältern  Sohnes,  und  der  Söhne  vor  den  Töchtern.“
3.  „Von  dahin  gehörigen  Verfügungen  weiß  man  im  Amte  Flensburg
keine  anzugeben,  weiter  als  was  in  der  ad  1.  angezeigten  herkömmlichen
Gewohnheit  sich  fundiret,  und  Miterben  nicht  contradiciren;  auf  welchen
letztem,  jedoch  sehr  seltenen  Fall,  die  Sache  ad  forum  ordinarium,  zur  Entscheidung -
  verwiesen  wird,  da  eine  Gewohnheit  stricti  iuris  ist,  und  pro  lege
nicht  anzunehmen  oder  zu  extendiren.  Ein  Exempel  davon  ergiebet  die
Anlage,  da  eine  ältere  verheirahtete  Schwester  das  Vorrecht  vor  der  jüngern
annoch  unmündigen  Schwester,  zu  Annehmung  eines  Guths,  nach  dem  verstorbenen -
  eintzigen  Bruder,  zu  haben  praetendirte,  und  eine  bisherige  Ge
wohnheit  zum  Grunde  legte,  allenfalls  aber  das  Guth  in  2  gleiche  Theile  zu
setzen,  oder  das  Looß  zu  wehlen  in  Vorschlag  brachte.  AlB  nun  von  dem
Husbueharder  Ding-Gericht,  sub  dato  den  5.  Julii  1734,  interloquiret  war,
daß  Klägerin,  die  ältere  Schwester,  die  zum  fundament  ihrer  Klage  gesetzte
Landes-Gewohnheit,  daß  der  ältern  Schwester  vor  der  jüngeren  der  Vorzug
gebühre,  in  Zeit  der  Ordnung,  halva  reprobatione,  zu  erweisen  schuldig
gerieht  die  Sache  per  appellationem  an  das  höchstpreisliche  Ober-Gericht,
allwo,  sub  dato  den  27.  Octobr.  e.  a.  reformatoria  erging,  daß  entweder  das
Looß  zu  wehlen,  oder  das  Guth  plus  Licitanti  zuzuschlagen,  welches  letztere
            
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