Volltext : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII.  Schleswig-Holstein.
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einiger  Veränderung  zwischen  Bonden  und  Feste-Gühter  zu  verordnen,  daß
die  zu  einem  Bonden  Guhte  gehörigen  Gebäude  nach  dem  wahren  Wert  zu
taxiren,  an  Statt  bey  Feste-Gühtern,  in  Folge  allerhöchster  Verordnung  vom
26.  Mart.  1772  zur  Conservation  derer  Besitzem,  sehr  heilsam  und  wolbedächtlich -
  erlaubet  worden,  bewandten  Umständen  nach,  die  Gebäude  leidlich -
  anzuschlagen.
4.  Schlies-  und  Füsing-Harde.
1.  „Der  älteste  Sohn  hat  immer  den  Vorzug  vor  seinen  jüngeren
Brüdern  und  Schwestern,  und  der  Sohn  überhaupt  vor  den  Töchtern  gehabt.
2.  „Meines  Wißens  giebt  es  keine  dergl.  Verfügungen,  sondern  man
hält  durchgängig  den  ältesten  Sohn  für  den  nächsten  und  unstreitig  recht
mäßigen  Erben,  welcher  auch  der  Land-Wirthschaft  desto  beßer  sich  anzunehmen -
  pflegt.“
3.  Verneint.
4.  „Da  von  solchen  Erb-Vereinbahrungen  nirgends  etwas  schriftliches
vorgefunden,  so  muß  daher  schließen,  daß  in  der  Schlies-Harde,  allwo  nur
allein  und  gar  nicht  in  der  Füsing-Harde,  Bonden  Güther  vorhanden  sind
ein  dergl.  Fall  vermuthl.  nicht  ereignet  hat,  und  zwar  weil  man  berührten
Maaßen  den  ältesten  Sohn  als  Erben  ansiehet.  Die  Sand-  und  Rechens
Manner,  die  hierum  befraget,  wißen  sich  auch  nicht  zu  entsinnen,  daß  in
vorgedachter  Ordnung  jemahlen  eine  Ausnahme  Statt  gefunden  habe.“
5.  „In  Betracht  der  älteste  Sohn  als  nächster  Erbe  durchgehends  allhie
gehalten  wird,  so  können  Kinder  aus  mehrere  Ehen  ihm  diese  Anwartschaft
nach  dem  Herkommen  nicht  füglich  benehmen.“
6.  „Die  Mutter  als  Wittwe  hat  allezeit  die  Abnahme  zu  gewärtigen.
sobald  ein  mündig  gewordener  Sohn  die  Hüfe  antritt.  Wenn  der  älteste
Sohn  noch  umündig,  so  verheyrahtet  sich  wohl  die  Mutter  wieder,  und  dem
Stief-Vater  wird  die  Hufe  auf  gewisse  Setz-Jahre  eingethan,  bis  der  Sohn
im  Stande,  der  Hufe  selbst  vorzustehen.
7.  und  dieser  muß  sodann  die  etwa  unmündigen  Geschwister,  bis  sie
16  Jahre  alt,  und  solche  im  Stande  sind,  ihr  Brod  selbsten  verdienen  zu
können,  unentgeldl.,  gleich  den  Feste-Hufnern,  unterhalten.
8.  „Wenn  die  Eltern  zur  Vorkommung  aller  Streitigkeiten  zwischen
den  Miterben  die  Bonden  Gühter  an  ihre  älteste  Söhne  bey  ihrem  Leben
für  ein  billiges  zur  conservation  des  Annehmers  nicht  verkaufet  haben,  wie
doch  nicht  wenig  geschieht,  wenn  sie  sich  auf  die  Abnahme  verfügen,  so
wird  nach  ihrem  Tode  die  Hufe  ohne  auction,  nur  durch  die  beeidigten
Tazirungs-  und  Sandmänner  geschätzt,  wobey  es  immer  sein  Bewenden
gehabt  hat.
9.  „Keinem  ist  bekannt,  daß  jemahlen  eine  taxation  fürgedachter  Sandmänner -
  in  der  Schlies  Harde  bestritten  worden.  Daherg
10.  allhie  keine  licitation  ihres  Wißens  über  ein  Bonden  Guth  jemahlen
veranlaßet  worden.
            
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