VII. Schleswig-Holstein.
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einiger Veränderung zwischen Bonden und Feste-Gühter zu verordnen, daß
die zu einem Bonden Guhte gehörigen Gebäude nach dem wahren Wert zu
taxiren, an Statt bey Feste-Gühtern, in Folge allerhöchster Verordnung vom
26. Mart. 1772 zur Conservation derer Besitzem, sehr heilsam und wolbedächtlich -
erlaubet worden, bewandten Umständen nach, die Gebäude leidlich -
anzuschlagen.
4. Schlies- und Füsing-Harde.
1. „Der älteste Sohn hat immer den Vorzug vor seinen jüngeren
Brüdern und Schwestern, und der Sohn überhaupt vor den Töchtern gehabt.
2. „Meines Wißens giebt es keine dergl. Verfügungen, sondern man
hält durchgängig den ältesten Sohn für den nächsten und unstreitig recht
mäßigen Erben, welcher auch der Land-Wirthschaft desto beßer sich anzunehmen -
pflegt.“
3. Verneint.
4. „Da von solchen Erb-Vereinbahrungen nirgends etwas schriftliches
vorgefunden, so muß daher schließen, daß in der Schlies-Harde, allwo nur
allein und gar nicht in der Füsing-Harde, Bonden Güther vorhanden sind
ein dergl. Fall vermuthl. nicht ereignet hat, und zwar weil man berührten
Maaßen den ältesten Sohn als Erben ansiehet. Die Sand- und Rechens
Manner, die hierum befraget, wißen sich auch nicht zu entsinnen, daß in
vorgedachter Ordnung jemahlen eine Ausnahme Statt gefunden habe.“
5. „In Betracht der älteste Sohn als nächster Erbe durchgehends allhie
gehalten wird, so können Kinder aus mehrere Ehen ihm diese Anwartschaft
nach dem Herkommen nicht füglich benehmen.“
6. „Die Mutter als Wittwe hat allezeit die Abnahme zu gewärtigen.
sobald ein mündig gewordener Sohn die Hüfe antritt. Wenn der älteste
Sohn noch umündig, so verheyrahtet sich wohl die Mutter wieder, und dem
Stief-Vater wird die Hufe auf gewisse Setz-Jahre eingethan, bis der Sohn
im Stande, der Hufe selbst vorzustehen.
7. und dieser muß sodann die etwa unmündigen Geschwister, bis sie
16 Jahre alt, und solche im Stande sind, ihr Brod selbsten verdienen zu
können, unentgeldl., gleich den Feste-Hufnern, unterhalten.
8. „Wenn die Eltern zur Vorkommung aller Streitigkeiten zwischen
den Miterben die Bonden Gühter an ihre älteste Söhne bey ihrem Leben
für ein billiges zur conservation des Annehmers nicht verkaufet haben, wie
doch nicht wenig geschieht, wenn sie sich auf die Abnahme verfügen, so
wird nach ihrem Tode die Hufe ohne auction, nur durch die beeidigten
Tazirungs- und Sandmänner geschätzt, wobey es immer sein Bewenden
gehabt hat.
9. „Keinem ist bekannt, daß jemahlen eine taxation fürgedachter Sandmänner -
in der Schlies Harde bestritten worden. Daherg
10. allhie keine licitation ihres Wißens über ein Bonden Guth jemahlen
veranlaßet worden.