Volltext : Praktisches Pandektenrecht (3)

26
§.  455.
3)  Von  den  Rechten  des  Mannes  an  den  Dotalsachen.
An  körperlichen  Sachen,  welche  dem  Manne  zur  Bestellung
der  Dos  übergeben  werden,  erhält  derselbe  das  Eigenthum  *),  oder
doch,  wenn  dieses  wegen  Fehlers  nicht  übergeht,  den  Usucapionsbesitz ¬
  (pro  dote)  2).
Ihm  gehören  die  Früchte  der  Dotalsachen:
er  hat  die  Lasten  derselben  und  den  zur  Erhaltung  nothwendigen
Aufwand  zu  bestreiten  *),  kann  (unter  der  nachfolgend  erwahnten
Beschränkung)  veräußern  *)  und  von  jedem  Besitzer  vindiciren“
Bei  Dotalforderungen  steht  ihm  zu,  vom  Schuldner  die  Erfullung
zu  verlangen,  insbesondere  ausstehende  Capitalien  einzucassiren:
Die  Veräußerungsbefugniß  erstreckt  sich  nicht  auf  Immobilien  *),
selbst  nicht  bei  Zustimmung  der  Frau  ?).  Das  in  Ansehung  des
sundus  dotalis  bestehende  Veräußerungsverbot  erstreckt  sich  auch  auf
Bestellung  dinglicher  Rechte  und  Aufgeben  dinglicher  Berechtigunund ¬
  bewirkt  im  Fall  der  Uebertretung
gen  an  Liegenschaften
die  Nichtigkeit  der  Veräußerung  in  der  Art,  daß  nach  Trennung
1)  Pr.  Inst.  quib.  alienare  licet  (2.  8);  fr.  7  in  f.,  fr.  8.  fr.  9  pr.  §.  1  de
jure  dot.  (23,  3)  ;  fr.  13  §.  2  de  fundo  dot.  (23,  5).  C.  23  in  f.  de  jure
dot.  (5,  12).  v.  Löhr  im  Mag.  IV,  5.—  Im  Hinblicke  auf  C.30  eod.
hat  die  ältere  Doctrin  ein  doppeltes  Eigenthum  an  Dotalsachen  angenommen, ¬
  dominium  civile  des  Mannes,  naturale  oder  dormiens  der  Frau.
Vangerow,  I.  §.  218  Anm.  1.  —  Vgl.  §.  456.
Fr.  1  pr.  pro  dote  (31,  9);  C.  un.  de  usucap.  pro  dote  (7,  28).
2)
3)  Fr.  7  pr.,  fr.  10  §.  3.  fr.  69  §.  1,  fr.  77  de  jure  dot.  Vgl.  fr.  5,  6,  7
§.  12—14,  fr.  8  sol.  matr.  (24.  3).
4)  Fr.  12,  13,  15  de  impensis  in  res  dotales  factis  (25,  1).  Vgl.  fr.  3  §.  1
eoden.
5)  Fr.  32,  C.  3  de  jure  dot.  Vgl.  §.  459  Note  74.
6)  C.  9  de  rei  vind.  (3,  32).
7)  C.  2  de  obl.  et  act.  (10,  4).  Seufferts  Archiv  II,  Nr.  62,  301.
8)  Ueber  den  Begriff  von  dotale  praedium  vgl.  fr.  1  §.  1,  fr.  4,  12,  13  pr.
§.  1.  2,  fr.  16  de  fuud.  dot.  (23,  5).
9)  Pr.  Inst.  quibus  alienare  licet  (2,  8);  C.  uu.  §.  16  de  rei  uxor.  actione
(5,  13).
10)  Fr.  5,  6  de  fund.  dot.  C.  1  eodem  (5.  23);  C.  un.  §.  15  cit.  Auch  die
Theilung  einer  gemeinschaftlichen  Sache  darf  der  Mann  nicht  beantragen.
C.  2  de  jure  dot.  cfnia.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer