Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
510 
haupt dazu äußern, in Übereinstimmung mit dem schon mitgeteilten Bericht 
des Steinburger Landrats formuliert. 
Der Preis wird „durchweg unter den gemeinen Wert des Grundstücks, aber selten 
ungewöhnlich niedrig, normiert, wobei allerdings die Vermögensverhältnisse, Charakter und 
Lebensweise des Übertragenden eine große Rolle spielen“. (A.-G. Wilster.) 
„Überall ist die Regel, daß die Eltern ihre Rechtsnachfolger bestimmen und Sorge 
tragen, daß die Annahmesumme derartig normiert wird, daß der Annehmer bestehen 
und seinen Eltern den vorgeschriebenen Abschied leisten, sowie seinen Geschwistern ihre 
Erbteile succesive auskehren kann. Die Stelle wird dabei stets zum Ertragswert geschätzt, 
und so dafür gesorgt, daß der Übernehmer leistungsfähig bleibt.“ (A.-G. Utersen.) 
„Immer wird die Überlassungssumme, welche der Sohn für den Hof c. pert. zahler 
soll, und zwar sowohl bei dem kleineren, wie bei dem großen Grundbesitz, so normiert, daß 
der neue Besitzer auf der Stelle fortkommen kann, wobei allerdings die künftige oder gleich 
zeitige Erheiratung einer größeren oder kleineren Mitgift mit in Rücksicht gezogen wird. 
(A.-G. Itzehoe.) 
Der Prozentsatz, um den der Übernahmepreis für das annehmende Kind oder den 
überlebenden Elternteil hinter dem gemeinen Wert zurückzubleiben pflegt, schwankt nach 
Ausicht des Landrats „je nach den Vermögensverhältnissen und der Anzahl der Kinder 
zwischen 8 bis 15%. Wird ausnahmsweise noch billiger übertragen, so liegen ungewohn 
lich günstige Vermögensverhältnisse und eine geringe Kinderzahl vor“. 
In der Erhebung von 1897 haben viele Gemeindevorsteher über diesen Punkt An 
gaben gemacht. Für die Wülstermarsch wird der Vorzugspreis in Bekmünde, Brockdorf 
Weyelsfleth und Stördorf für die meisten Höfe auf 10—20, für Ecklak auf 15 % unter dem 
gemeinen Wert angegeben, in einzelnen Fällen kommen niedrigere und höhere Sätze vor. 
Andere Gemeindevorsteher verneinen aber ausdrücklich, daß eine „besondere Begünstigung 
wie die Frage etwas unglücklich formuliert war — stattfände. Es handelt sich da um 
Gemeinden, die ganz überwiegend Weidewirtschaft betreiben, wobei der Ertrags- mit dem 
Verkehrswert annähernd zusammenzufallen pflegt. P. PETERSEN, der die Wilstermarsch bereist 
hat, bemerkt: „Die Einnahmen aus der stark betriebenen Milchviehhaltung sind beim sofortigen 
Verkauf der frischen Milch nach der Stadt oder der schnellen Bereitung der Produkte aus 
der Milch ziemlich stabile, der schnelle Umschlag des Kapitals erhöht die Einnahmen erheb 
lich. Der Ertragswert des Hofes kann ziemlich leicht und sicher berechnet werden, so daß 
der junge Annehmer genau weiß, zu welcher Taxe er den Hof übernehmen kann, um den 
selben bei guter Wirtschaft halten zu können. Zudem ist die Bevölkerung sparsam und 
fleißig. Der Übernehmer strebt beharrlich darauf hin, die durch die Abfindung der Ge 
schwister dem Hofe erwachsenen Schulden zu verringern und nach und nach ganz abzu 
stoßen, um später einmal seinerseits einen seiner Söhne in die Lage zu setzen, den Hof 
der Familie erhalten zu können. Diese günstigen Momente bewirken, daß der Hof auch 
ohne zu große Bevorzugung des Besitznachfolgers im Erbgange geschlossen an einen Erben 
übergehen kann, sie haben auch einen verhältnismäßig gut situierten und leistungsfähigen 
Bauernstand erhalten.“ 
Für die meisten Höfe der Kremper- und Kollmarmarsch geben die Gemeindevorstehei 
eine Begünstigung des letzten Übernehmers in Höhe von 10—20 % des Kaufwertes an. Aus 
Elskop heißt es, die Begünstigung betrage größtenteils „so zwischen 10—15 000 M, je nach 
dem Vermögen vorhanden ist“. Dem Herausgeber wurde als ein häufiger Übernahmepreis 
vielfach 2000 M pro Hektar mit Einschluß des Inventars genannt, während der Verkehrs 
wert etwa 2200 M ohne Inventar beträgt. Da nun das Inventar auf wenigstens 500 M pro 
Hektar zu schätzen ist, so würde sich gegenüber dem Verkehrswerte ein Vorzug von rund 
700 M oder von etwa ¼ ergeben.*) 
*) Vgl. hierzu auch STRUVE a. a. O., S. 20 u. 49.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer