VII. Schleswig-Holstein.
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haupt dazu äußern, in Übereinstimmung mit dem schon mitgeteilten Bericht
des Steinburger Landrats formuliert.
Der Preis wird „durchweg unter den gemeinen Wert des Grundstücks, aber selten
ungewöhnlich niedrig, normiert, wobei allerdings die Vermögensverhältnisse, Charakter und
Lebensweise des Übertragenden eine große Rolle spielen“. (A.-G. Wilster.)
„Überall ist die Regel, daß die Eltern ihre Rechtsnachfolger bestimmen und Sorge
tragen, daß die Annahmesumme derartig normiert wird, daß der Annehmer bestehen
und seinen Eltern den vorgeschriebenen Abschied leisten, sowie seinen Geschwistern ihre
Erbteile succesive auskehren kann. Die Stelle wird dabei stets zum Ertragswert geschätzt,
und so dafür gesorgt, daß der Übernehmer leistungsfähig bleibt.“ (A.-G. Utersen.)
„Immer wird die Überlassungssumme, welche der Sohn für den Hof c. pert. zahler
soll, und zwar sowohl bei dem kleineren, wie bei dem großen Grundbesitz, so normiert, daß
der neue Besitzer auf der Stelle fortkommen kann, wobei allerdings die künftige oder gleich
zeitige Erheiratung einer größeren oder kleineren Mitgift mit in Rücksicht gezogen wird.
(A.-G. Itzehoe.)
Der Prozentsatz, um den der Übernahmepreis für das annehmende Kind oder den
überlebenden Elternteil hinter dem gemeinen Wert zurückzubleiben pflegt, schwankt nach
Ausicht des Landrats „je nach den Vermögensverhältnissen und der Anzahl der Kinder
zwischen 8 bis 15%. Wird ausnahmsweise noch billiger übertragen, so liegen ungewohn
lich günstige Vermögensverhältnisse und eine geringe Kinderzahl vor“.
In der Erhebung von 1897 haben viele Gemeindevorsteher über diesen Punkt An
gaben gemacht. Für die Wülstermarsch wird der Vorzugspreis in Bekmünde, Brockdorf
Weyelsfleth und Stördorf für die meisten Höfe auf 10—20, für Ecklak auf 15 % unter dem
gemeinen Wert angegeben, in einzelnen Fällen kommen niedrigere und höhere Sätze vor.
Andere Gemeindevorsteher verneinen aber ausdrücklich, daß eine „besondere Begünstigung
wie die Frage etwas unglücklich formuliert war — stattfände. Es handelt sich da um
Gemeinden, die ganz überwiegend Weidewirtschaft betreiben, wobei der Ertrags- mit dem
Verkehrswert annähernd zusammenzufallen pflegt. P. PETERSEN, der die Wilstermarsch bereist
hat, bemerkt: „Die Einnahmen aus der stark betriebenen Milchviehhaltung sind beim sofortigen
Verkauf der frischen Milch nach der Stadt oder der schnellen Bereitung der Produkte aus
der Milch ziemlich stabile, der schnelle Umschlag des Kapitals erhöht die Einnahmen erheb
lich. Der Ertragswert des Hofes kann ziemlich leicht und sicher berechnet werden, so daß
der junge Annehmer genau weiß, zu welcher Taxe er den Hof übernehmen kann, um den
selben bei guter Wirtschaft halten zu können. Zudem ist die Bevölkerung sparsam und
fleißig. Der Übernehmer strebt beharrlich darauf hin, die durch die Abfindung der Ge
schwister dem Hofe erwachsenen Schulden zu verringern und nach und nach ganz abzu
stoßen, um später einmal seinerseits einen seiner Söhne in die Lage zu setzen, den Hof
der Familie erhalten zu können. Diese günstigen Momente bewirken, daß der Hof auch
ohne zu große Bevorzugung des Besitznachfolgers im Erbgange geschlossen an einen Erben
übergehen kann, sie haben auch einen verhältnismäßig gut situierten und leistungsfähigen
Bauernstand erhalten.“
Für die meisten Höfe der Kremper- und Kollmarmarsch geben die Gemeindevorstehei
eine Begünstigung des letzten Übernehmers in Höhe von 10—20 % des Kaufwertes an. Aus
Elskop heißt es, die Begünstigung betrage größtenteils „so zwischen 10—15 000 M, je nach
dem Vermögen vorhanden ist“. Dem Herausgeber wurde als ein häufiger Übernahmepreis
vielfach 2000 M pro Hektar mit Einschluß des Inventars genannt, während der Verkehrs
wert etwa 2200 M ohne Inventar beträgt. Da nun das Inventar auf wenigstens 500 M pro
Hektar zu schätzen ist, so würde sich gegenüber dem Verkehrswerte ein Vorzug von rund
700 M oder von etwa ¼ ergeben.*)
*) Vgl. hierzu auch STRUVE a. a. O., S. 20 u. 49.