VII. Schleswig-Holstein.
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das Landgut zum Verkaufswert oder aus Rücksicht auf die Erhaltung seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit niedriger angerechnet?
Auch hat der Herausgeber an Ort und Stelle Erkundigungen eingezogen.
Justizrat HEDDE, Notar in Marne, schreibt in einem ausführlichen Be
richt auf Grund einer 40jährigen Erfahrung und genauen Kenntnis der per
sönlichen wie der wirtschaftlichen Verhältnisse1):
„In den im allgemeinen wohlhabenden Marschdistrikten ist der Grund
besitz größtenteils in „Höfen“ von 16—40 ditmarscher Morgen, gleich ca. 20
bis 70 ha Größe, verteilt.
Sind die jüngeren Kinder herangewachsen, so „pflegen die Besitzer,
wenn die Vermögensverhältnisse es gestatten, ihre Höfe, und zwar häufig an
den jüngsten oder einen der jüngeren Söhne, unter Umständen auch an ver
heiratete Töchter, die durch Heirat oder eigenes Vermögen in der Lage sind,
denselben durch Gegenleistung zu erwerben, zu übertragen, um sich in den
größeren ditmarscher Orten oder in einer nahen Großstadt (Hamburg) zur
Ruhe zu setzen und von ihren ausbedungenen Zinserträgen zu leben.
Sehr oft wird auch vorzeitig schon durch letztwillige Verfügung der
demnächstige Besitzer, fast stets ein Abkömmling, bestimmt, oder, was sehr
häufig ist, die Ehefrau fideikommissarisch mit dem Rechte zum Verkauf des
Grundbesitzes an einen Abkömmling oder auch unbeschränkt substituiert.
Ein Intestaterbgang mit demnächstiger Erbauseinandersetzung zwischen
den Erben und Übertragung des Grundbesitzes an einen derselben kommt
nur wenig vor, da über denselben, wenn geeignete Abkömmlinge vorhanden
sind, regelmäßig durch Testament oder Verkauf vorher verfügt ist.“ Sind
keine Kinder da, so wird der Grundbesitz meist öffentlich oder freihändig
verkauft.
„Dem Übernehmer wird der Grundbesitz von den Eltern wohl immer
und ausnahmslos unter dem Verkaufswert angerechnet, oft, wenn die Ver
mögensverhältnisse es gestatten, nicht unbeträchtlich. Das gewöhnliche Motiv
ist, den neuen Besitzer in die Lage zu versetzen, den besessenen Hof der
Familie zu erhalten. Es wird dies von den übrigen Abkömmlingen als ganz
selbstverständlich betrachtet, und sind Prozesse wegen Verletzung des Pflicht
teils aus diesem Grunde unbekannt. Auch in den seltenen Fällen des Erb
vergleichs erhält nach Ansicht des Berichterstatters die Mutter oder der Sohn
den Hof zu einem mäßigen Preise.
„Kleinere Besitzungen als 16 ditmarscher Morgen (20 ha), die nicht
mehr als Höfe bezeichnet zu werden pflegen und ihrem Eigentümer einen
nach hiesigen Begriffen standesgemäßen Unterhalt allein nicht gewähren
können, werden äußerst selten durch Übertragungsverträge, dagegen meistens
durch letztwillige Verfügungen übertragen“, und zwar mittelst gegenseitigen
oder einseitigen Testaments an den überlebenden Ehegatten. Nach dessen
Tode wird der „kleine Grundbesitz zwecks Teilung von den Erben regel
mäßig verkauft, da eine Teilung mit Rücksicht auf die vorhandenen Baulich
*) Die Stellen außerhalb der Anführungszeichen geben mündliche Bemerkungen des
Berichterstatters wieder.