VII. Schleswig-Holstein.
478
Geeststrich des Kirchspiels Schobüll vollständig ebenso gestaltet, wie auf der
übrigen Geest.1)
Meistens kommt das gesetzliche Erbrecht, „jedoch in der Weise zur
Anwendung, daß der Gutseigentümer bereits bei Lebzeiten durch Hofes
übergabevertrag den Grundbesitz dem Anerben zu übertragen pflegt“
In der niedersächsischen Landschaft Stapelholm, d. h. im ganzen Amts
gerichtsbezirk Friedrichsstadt mit Ausnahme der Stadt Friedrichsstadt und der
beiden Köge (Megger- und Kleienseerkoog 2) gilt ebenfalls das gesetzliche
Anerbenrecht in der Beschränkung auf die ehemals geschlossenen Staven.»
vererben
meist Marschland
Die sogenannten „Freibondenländereien“
nach dem allgemeinen Recht.
Indessen tritt, wie das Amtsgericht mitteilt, gegenwärtig eine Teilung
der Freibondenländereien nicht mehr ein, vielmehr bildet die ungeteilte Ver
erbung des ganzen Besitzes — auf den ältesten Sohn — die Regel.
Mit dieser Maßgabe kommt meist das geltende Intestaterbrecht zur An
wendung, wobei dann der Staven nach der Bruder- und Schwestertaxe, die
Freibondenländereien nach ihrem Verkehrswert veranschlagt werden.
Von dem durch Taxation festgestellten Stavenwert wird hergebrachter
Weise ¼ statt des sonst vielfach üblichen Drittels in Abzug gebracht.
Die gleichen Grundsätze kommen meist auch dann zur Anwendung
wenn der Eigentümer von seiner Verfügungsfreiheit Gebrauch macht und
durch Testament oder Überlassungsvertrag seinen Besitz auf den Nachfolger
überträgt.
„Nur drei Fälle haben ermittelt werden können, in welchen das Näherrecht durch
Testament des Erblassers aufgehoben und der zum Nachlaß gehörige Grundbesitz unter die
einzelnen Erben verteilt ist.“
„Eine vertragsmäßige Verteilung der Ländereien, so daß jedes Kind einen Teil erhält,
ist dem Gerichte aus den letzten 5 Jahren in fünf Fällen bekannt geworden; die Überlasser
waren wohlsituierte Stavener. Dabei ist eine Zersplitterung des Grundbesitzes derart, daß
der auf die einzelnen Annehmer entfallende Teil sich für einen selbständigen landwirtschaft
lichen Betrieb nicht eignet, nur in zwei Fällen beobachtet. In diesen waren aber die Söhne
bereits Stellbesitzer und die Töchter an Landleute verheiratet; eine nachteilige Wirkung der
Zersplitterung war daher ausgeschlossen. In den übrigen Fällen sind kleinere, aber lebens
fähige Stellen geschaffen.“
Dies wird durch Beispiele belegt.
„In den vorgedachten Verträgen ist der Wert der den einzelnen Kindern überlassenen
Ländereien bestimmt und denselben als Erbteil überwiesen, für den Überlasser, bezw. für
diesen und seine Ehefrau ist eine Abnahme stipuliert; die Leistung derselben ist nach
Quoten unter die Annehmer verteilt.
*) Briefliche Mitteilung des Herrn Amtsgerichtsrats JüRGENSEN in Husum.
2) Die Köge ca. 3300 Demat (1000 ha) werden fast ausschließlich zur Heugewinnung
benutzt und sind in Parzellen an die Nachbarn verpachtet. Für beide galt bis 1900 das
Eiderstedter Landrecht.
3 Diese Stavenqualität muß in jedem einzelnen, der gerichtlichen Behandlung unter
liegenden Falle, eventuell durch Anfrage beim Gemeindevorsteher ermittelt und festgestellt
werden. Seit Aufhebung der Stellengeschlossenheit kann Stavenqualität weder erworben
noch verloren werden. Dieselbe kommt übrigens außer für Erbteilungssachen nur noch bei
Verteilung kommunaler Abgaben und Lasten in Betracht. (Gutachten des Herrn Amtsgerichts
rats WRiEDT in Bordesholm.)