Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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Geeststrich des Kirchspiels Schobüll vollständig ebenso gestaltet, wie auf der 
übrigen Geest.1) 
Meistens kommt das gesetzliche Erbrecht, „jedoch in der Weise zur 
Anwendung, daß der Gutseigentümer bereits bei Lebzeiten durch Hofes 
übergabevertrag den Grundbesitz dem Anerben zu übertragen pflegt“ 
In der niedersächsischen Landschaft Stapelholm, d. h. im ganzen Amts 
gerichtsbezirk Friedrichsstadt mit Ausnahme der Stadt Friedrichsstadt und der 
beiden Köge (Megger- und Kleienseerkoog 2) gilt ebenfalls das gesetzliche 
Anerbenrecht in der Beschränkung auf die ehemals geschlossenen Staven.» 
vererben 
meist Marschland  
Die sogenannten „Freibondenländereien“ 
nach dem allgemeinen Recht. 
Indessen tritt, wie das Amtsgericht mitteilt, gegenwärtig eine Teilung 
der Freibondenländereien nicht mehr ein, vielmehr bildet die ungeteilte Ver 
erbung des ganzen Besitzes — auf den ältesten Sohn — die Regel. 
Mit dieser Maßgabe kommt meist das geltende Intestaterbrecht zur An 
wendung, wobei dann der Staven nach der Bruder- und Schwestertaxe, die 
Freibondenländereien nach ihrem Verkehrswert veranschlagt werden. 
Von dem durch Taxation festgestellten Stavenwert wird hergebrachter 
Weise ¼ statt des sonst vielfach üblichen Drittels in Abzug gebracht. 
Die gleichen Grundsätze kommen meist auch dann zur Anwendung 
wenn der Eigentümer von seiner Verfügungsfreiheit Gebrauch macht und 
durch Testament oder Überlassungsvertrag seinen Besitz auf den Nachfolger 
überträgt. 
„Nur drei Fälle haben ermittelt werden können, in welchen das Näherrecht durch 
Testament des Erblassers aufgehoben und der zum Nachlaß gehörige Grundbesitz unter die 
einzelnen Erben verteilt ist.“ 
„Eine vertragsmäßige Verteilung der Ländereien, so daß jedes Kind einen Teil erhält, 
ist dem Gerichte aus den letzten 5 Jahren in fünf Fällen bekannt geworden; die Überlasser 
waren wohlsituierte Stavener. Dabei ist eine Zersplitterung des Grundbesitzes derart, daß 
der auf die einzelnen Annehmer entfallende Teil sich für einen selbständigen landwirtschaft 
lichen Betrieb nicht eignet, nur in zwei Fällen beobachtet. In diesen waren aber die Söhne 
bereits Stellbesitzer und die Töchter an Landleute verheiratet; eine nachteilige Wirkung der 
Zersplitterung war daher ausgeschlossen. In den übrigen Fällen sind kleinere, aber lebens 
fähige Stellen geschaffen.“ 
Dies wird durch Beispiele belegt. 
„In den vorgedachten Verträgen ist der Wert der den einzelnen Kindern überlassenen 
Ländereien bestimmt und denselben als Erbteil überwiesen, für den Überlasser, bezw. für 
diesen und seine Ehefrau ist eine Abnahme stipuliert; die Leistung derselben ist nach 
Quoten unter die Annehmer verteilt. 
*) Briefliche Mitteilung des Herrn Amtsgerichtsrats JüRGENSEN in Husum. 
2) Die Köge ca. 3300 Demat (1000 ha) werden fast ausschließlich zur Heugewinnung 
benutzt und sind in Parzellen an die Nachbarn verpachtet. Für beide galt bis 1900 das 
Eiderstedter Landrecht. 
3 Diese Stavenqualität muß in jedem einzelnen, der gerichtlichen Behandlung unter 
liegenden Falle, eventuell durch Anfrage beim Gemeindevorsteher ermittelt und festgestellt 
werden. Seit Aufhebung der Stellengeschlossenheit kann Stavenqualität weder erworben 
noch verloren werden. Dieselbe kommt übrigens außer für Erbteilungssachen nur noch bei 
Verteilung kommunaler Abgaben und Lasten in Betracht. (Gutachten des Herrn Amtsgerichts 
rats WRiEDT in Bordesholm.)
	        
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