Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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Grundbesitz, der lediglich aus unbewohnten Weidefennen besteht, wird, 
seiner wirtschaftlichen Natur entsprechend, im Erbgange wie Kapital behandelt. 
Die alte Vorstellung vom Erbgut, das der Familie zu erhalten sei, ist hier 
gänzlich verschwunden. Das Land wird gleichmäßig unter alle Erben ver 
teilt. Nicht anders als Wertpapiere haben die Trennparzellen vereinzelt den 
selben Wert, wie in ihrer Zusammenfassung. Die alte Bestimmung des Eider 
stedter Landrechts, wonach die Söhne doppelt soviel erben wie die Töchter 
findet deshalb auch keine Anwendung. 
Die amtlichen Berichte aus Eiderstedt sprechen nicht von den im 
vorigen behandelten sozialen und wirtschaftlichen Umwälzungen und nicht 
von der Vererbung der unbewohnten Weidefennen. Sie behandeln lediglich 
die bewohnten Höfe. Aber die Leichtigkeit, mit der jedes Grundstück in 
ein rentegebendes Kapital zu verwandeln ist, muß auch die Vererbung der 
eigentlichen Landgüter beeinflussen. 
Über den Umfang der bewohnten Höfe gibt die Statistik der ländlichen 
Privatbesitzungen genaue Auskunft. Es gab außerhalb der städtischen 
Gemarkungen Tönning und Garding 1893 — 291 selbständige kleine Höfe 
von weniger als 500 Tlr. Grundsteuerreinertrag und 325 größere Höfe. Zu 
den letzteren gehörten rund ¾ der Fläche aller bewohnten land- und forst 
wirtschaftlichen Besitzungen. Dasselbe Bild ergibt im allgemeinen die 
Statistik der landwirtschaftlichen Betriebe, welche das von den Besitzer 
mitbewirtschaftete Pachtland einschließen. Darnach entfielen auf die Betriebe 
von 20 — 100 ha rund 66%, und von mehr als 100 ha: 11%, zusammen 
also wieder ¾ der landwirtschaftlichen Betriebsfläche. Von 1882—1895 
haben die Betriebe von 20—100 ha der Zahl und Fläche nach zugenommen 
und zwar allein unter allen Betriebskategorien (vgl. Anlage VI, Tab. X1). 
Um allein von Gräsung leben zu können, braucht man etwa 40 ha 
Land; durchschnittlich haben die „Hofbesitzer“ etwa 50 ha. Ein Hof von 
50 ha kostet rund 125000 M, und seine Bewirtschaftung erfordert 30000 M 
Betriebskapital. Die Leute von 15—20 ha, „Bauern“ im Gegensatz zu den 
„Hofbesitzer“ genannt, treiben Aufzucht von Shorthornvieh, verkaufen die 
Kälber und beackern daneben eine kleine Parzelle. Leute von 5—10 ha 
Grundbesitz sind Milchwirte, Mitglieder von Meiereigenossenschaften, neben 
bei auch ländliche Arbeiter, insbesondere Aufseher über die von Auswärtigen 
verpachteten oder bewirtschafteten Fennen. Sie sollen sich im ganzen recht 
gut stehen, bilden aber keine soziale Macht, wie sich in dem Zurück 
weichen der kleineren Betriebe statistisch zeigt, und sind besonders auch 
ohne Einfluß auf den Grundstückspreis. 
Nach den Berichten vollzieht sich nun die Vererbung der bewohnten 
Besitzungen wie folgt: 
Nur selten wird der Erbgang testamentarisch geordnet. Wo Testamente 
vorkommen, verfolgen sie den Zweck, „dem überlebenden Ehegatten bei 
kinderloser Ehe den lebenslänglichen Genuß des Gesamtvermögens oder 
bei beerbter Ehe die fortdauernde Gütergemeinschaft mit den Kindern zu 
sichern“ (A.-G. Garding), daneben und bisher häufiger noch, den Vorzug 
des männlichen Geschlechtes für den Erbgang auszuschließen (A.-G. Tönning).
	        
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