Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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Teilung und Übergabe, aber es liegt nicht immer so günstig, daß keine Schulden vorhanden 
sind, und dann ist die Teilung schwieriger.“ 
In dem nördlich angrenzenden Gemeindebezirk Wiesby ist „der vierte Teil sämtlicher 
Höfe mit mehr als 60% Schulden belastet. Die Ursache ist der Ankauf mit zu geringen 
Mitteln, der Unternehmungsgeist ist hier ziemlich stark entwickelt, 2/ sämtlicher Besitzunger 
gehen nicht an einen Erben über. Entweder verkauft man die ganze Wirtschaft, oder man 
teilt sie zwischen 2—3 Erben. Wird die ganze Wirtschaft verkauft, so wird gewöhnlich an 
sogenannte Hofschlächter veräußert und derselbe verkauft dann die einzelnen Parzellen. 
Wenn es zur Übergabe bei Lebzeiten des Vaters kommt, so übernimmt „in der Regel der 
Sohn die Wirtschaft so ungefähr zum vollen Kaufpreis, er übernimmt auch die vorhandenen 
Schulden, den überschießenden Teil muß er an seine Eltern bezw. an seine Geschwister 
auszahlen“ 
In der Gemeinde Ballum, welche bis an die Küste reicht, einer holländischen 
Kolonie,’) gibt es gleichfalls viele hochverschuldete Höfe, doch ist hier die Verschuldung 
nicht in rascher Zunahme begriffen, und auch ein Verkauf stark verschuldeter Höfe, wie 
überhaupt Verkauf von bäuerlichen Besitzungen soll nicht häufig vorkommen. Der Vater 
übergibt seinem Sohne den Hof zu einem Preise, daß die Lasten erträglich sind. 
Darnach fehlt zwar in dem geschlossenen bisher dänisch-rechtlichen 
Gebiet nicht eine familienhafte Auffassung von der Bestimmung des Grund 
besitzes, aber im Gegensatz zu den Nachbarbezirken mit analogen wirtschaft 
lichen Verhältnissen, die eine ausgeprägte Anerbensitte haben, ist doch eine 
gewisse Mobilisierung und beträchtliche Verschuldung des Grundbesitzes 
vielfach eingetreten. Öfter wird der Hof zu teuer übernommen, häufig auch 
zum Verkauf gebracht, wenn der bisherige Besitzer stirbt. Teuere Bewertung 
findet sich nicht bloß im Intestaterbgang, sondern auch bei Übergabeverträgen 
und Testamenten. 
Ähnlich lagen die Verhältnisse schon in den 30er Jahren des 19. Jahr 
hunderts. G. HANSSEN 2) schrieb darüber: „Mehrere Ursachen haben zu 
sammengewirkt, um den Wohlstand der Ballumer Landleute so sehr zu zer 
rütten“ .... „Schlimmer als die hohen Steuern wirkt auf den Wohlstand der 
Hufener die Anwendung des dänischen Erbrechtes ein. Der das väterliche 
Erbe antretende Sohn hat vor seinen Geschwistern nicht den geringsten Vor 
zug; sind sie alle mündig, so wird ihm die Hufe zum vollen Geldwert zu 
taxiert, sind aber unmündige Geschwister vorhanden, so wird die Hufe zur 
öffentlichen Auktion gestellt, und der älteste Sohn muß die Konkurrenz 
seiner übrigen Geschwister und eines jeden Fremden aushalten.“ „Daß dieses 
Verfahren auf die Länge der Zeit die pekuniären Kräfte des Bauernstandes 
ganz und gar zerrütten muß, und daß, sobald ungünstige Jahre den Land 
mann treffen, die meisten Hufener unter der Last ihrer Privatschulden 
erliegen müssen, braucht .... nicht weiter ausgeführt zu werden. 
Daß das geltende Recht auf die Vererbungssitte und die Lage der 
Bevölkerung einen entscheidenden Einfluß hat, tritt sehr deutlich hervor 
aus einem Vergleich mit der unmittelbar benachbarten Gemeinde Jerpstedt 
*) Vgl. Sach. II, S. 279. 
2) Statistische Forschungen über das Herzogtum Schleswig. Heidelberg 1832, S. 47 
und 49.
	        
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