Die heutige Vererbung des bäuerl. Grundbesitzes. Der Mittelrücken und der Osten. 425
veranschlagt. Wenn der Vorbesitzer bei Lebzeiten oder auf den Todesfal
keine Verfügung getroffen hat, demnach die Bestimmungen des allgemeinen
Erbrechts in Kraft zu treten haben, kommt der Hof „selten“ zur Versteigerung
Meist wird eine Übereinkunft der Miterben erzielt und einem die Stelle zu
einem mäßigen Anschlage überlassen. Der Kaufpreis wird hierbei „regel
mäßig“ von den Miterben selbst ohne Hinzuziehung öffentlicher Taxatoren
festgesetzt. Es findet überhaupt selten ein Verkauf an Fremde statt, wenn
Erben vorhanden sind (Medelby, Süderlügum, Klixbüll)
Allerdings lassen die immer wiederkehrenden Wendungen, wonach
nür in den meisten Fällen, in der Regel, gewöhnlich der Hof zu einem
mäßigen Anschlage übernommen wird, erkennen, daß hier die Anerbensitte
nicht eine so scharfe Ausprägung gefunden hat, wie sonst auf dem eigent
lichen Mittelrücken, wo Anerbenrecht gilt. Aus einzelnen Gemeinden, die
dem letzteren angehören, werden die Ausnahmefälle etwas näher charakte
risiert. „Für gewöhnlich wird mäßig veranschlagt, jedoch gibt es Fälle, wo
der volle Kauf- und Handelswert berechnet wird.“ (Karlum.) In den
meisten Fällen wird nach Übereinkunft der Intestaterben der Hof „einem
der Kinder zu einem mäßigen Anschlage überlassen.“ „Wenn die Miterben
sich nicht über den Überlassungspreis einigen, wird derselbe durch öffent
liche Taxatoren festgestellt oder zur Versteigerung gebracht.“ (Achtrup bei
Leck.) Aus Ladelund wird berichtet, daß man regelmäßig nicht darnach
frage, wieviel der Hof an Lasten tragen könne. „In der Regel wird der
Wert, den fremde Käufer zahlen müßten, festgesetzt und hiervon ca. 20%
abgezogen.
Auf der andern Seite ist anzunehmen, daß die in dem ganzen niedrie
gelegenen Teil der Tondern’schen Geest vorherrschende Weidewirtschaft die
Preisbildung für die Grundstücke ähnlich wie in den Weiderevieren der
Marsch gestaltet, d. h. ein nur geringer Unterschied zwischen Ertrags- und
Kaufwert der Liegenschaften besteht, also auch eine geringe Begünstigung
des Übernehmers genügt, um ihn leistungsfähig zu stellen.
c) Die „Dänischen Enklaven“.
Die vielen in den Amtsgerichtsbezirken Toftlund und Rödding gänzlich
zerstreut liegenden einst zum Königreich Dänemark gehörigen Enklaven
schließen sich der Vererbung der sie rings umgebenden Bondengüter an.1)
„Soviel hier hat festgestellt werden können, findet in den Teilen des
hiesigen Gerichtsbezirks, in welchen dänisches Recht gilt, die tatsächliche
Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in derselben Weise statt, wie in
den Teilen, wo das Jütsche Lov“
und die Verordnung über das Näher
recht!
„gilt. Es tritt auch hier das Bestreben nach Erhaltung des Grund
besitzes in einer Hand hervor, so daß eine gewisse Bevorzugung des Stellen
’) Es handelt sich im ganzen um etwa 110 Hufenstellen, die aber in keinem Falle
ganze Gemeinden, sondern nur kleine Teile von solchen bilden. Vgl. MACKEPRANG, Das Gebiet
des dänischen Rechtes in Schleswig-Holstein. Zeitschr. 17. Bd. 1887. S. 59 f.