VII. Schleswig-Holstein.
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Es werden folgende Fälle angeführt:*)
1. Einen Hof von 66 ha Größe im Werte von 99—100000 M, mit 10000 M
Schulden belastet, hatte der Übernehmer für die letzteren, 20000 M Abfindungen und ein
auf 900 M jährlich geschätztes Altenteil zu übernehmen. Die Verschuldung betrug nun
mehr den vollen Betrag des Übernahmepreises (30000), doch hatte Übernehmer 10—20000 M
Mitgift noch zu erwarten.
2. Ein 30 ha großer Hof mit einem Kaufwert von 40000 M, 20000 M Schulden,
wurde für 30000 M und Altenteil (geschätzt 700 M) überlassen. Die 3 Miterben erhielten
je 3000 M als Abfindung. Der alte Besitzer hatte 10000 M Barvermögen besessen. Wie
weit der Übernehmer daran später noch zu partizipieren hatte, ist nicht bekannt. Er hatte
jedenfalls zur Zeit 25 000 M Schulden (61,5%)
3. Ein kleinerer, schuldenfreier Hof von 17 ha Größe mit 31—32000 M Kaufwert
wurde für 12000 M und ein auf 400 M jährlich geschätztes Altenteil überlassen. Die
einzige Tochter erhielt 5000 M Abfindung. Die übrigen 7000 M hat wohl der Altenteiler
für sich behalten. Der Übernehmer hatte 8000 M Schulden (25%)
6. Ein schuldenfreier Hof von über 60 ha Fläche und etwa 110000 M Kaufwert
wurde in 3 Stellen à 21 ha zerlegt und diese den 3 Söhnen für je 25000 M überlassen.
Ein Altenteil wurde nicht ausgemacht. Der alte Besitzer behielt dafür den ganzen Kauf
preis. Die 4 Töchter sollten je 10000 M Abfindung bekommen. Von dem einen Über
nehmer heißt es, daß er kein Kapital erheiratet und deshalb 25000 M Schulden hätte
(der Kaufwert seiner Stelle war auf 35000 M angegeben). Allem Auscheine nach wal
auch für jeden der 3 Söhne ein Erbteil von 10000 M gedacht, so daß nach des Alten Tode
für jeden 10000 M Schulden in Wegfall kommen.
In dem ganzen Bezirk bleiben regelmäßig die Abfindlinge zunächst
Gläubiger des Übernehmers. Überall ist es noch häufig, daß erwachsene
Miterben längere Zeit beim Hofübernehmer bleiben und gegen Lohn für
ihn arbeiten. In Hörnerkirchen kommt es sogar „häufig vor, daß erwachsene
Geschwister bis zu ihrer Verheiratung resp. bis sie sich selbst einen Besitz
resp. ein Gewerbe gründen, bei dem Hofübernehmer bleiben und dann in
familiärer Stellung ohne besonderen Lohn stehen“
3. Schleswig.
a) Die in das Geltungsgebiet der Verordnung über das Näherrecht von 1777
eingesprengten kleinen Enklaven (vgl. Anlage V. A).
„Bei denjenigen Grundstücken im Bezirk des Amtsgerichts, auf welche das Anerben
recht keine Anwendung findet“ — Parzellen früherer niedergelegter Domanialgüter, die
Marienkirchen- und St. Haus-Hospitalgüter und einige wenige andere Grundstücke von
besonderer Art — „wird bei Errichtung von Überlassungsverträgen in derselben Weise
verfahren, wie bei den Bondengütern. Hier, wie auch dann, wenn der Besitzer eines solchen
Grundstücks letztwillig verfügt, wird der Regel nach der Grundstücksübernehmer nicht
schlechter gestellt, als wenn es sich um ein Bondengut handelte“ (A.-G. Hadersleben)
Die für Bonden- und Festegüter gemeldete sehr ausgeprägte Anerbensitte findet eben
falls dort Anwendung, „wo die adligen Güter liegen“, und die Erben mit Berücksichtigung
des Geschlechtsunterschiedes gleichberechtigt sind (A.-G. Apenrade).
Die Regel des Überlassungsvertrages bei Lebzeiten mit starker Begünstigung des
Anerben „gilt hier im wesentlichen gleichmäßig für den gesamten bäuerlichen Grundbesitz
bis zur Grenze der wirtschaftlichen Selbständigkeit; nach derselben vererben demgemaß
sowohl die eigentlichen Hufenstellen als auch die von adligen Gutsländereien abgezweigten
*) In der Tabelle Anlage V, C nicht behandelt.