Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

Die heutige Vererbung des bäuerl. Grundbesitzes. Der Mittelrücken und der Osten, 391 
nach voraufgegangener, sämtlichen Beteiligten des § 7 jederzeit freistehenden sechsmonat 
lichen Kündigung als Abfindungen auszuzahlen und bis dahin von heute an mit 4% p. a. 
zu verzinsen 
Die vorbezeichnete Barzahlung an den Stellabtreter soll zum Betrage von 3300 M 
sowie die Abfindung der Ehefrau T. soll zum Betrage von 3000 M in das Grundbuch ein 
getragen werden nach vorprotokollierten 2700 M und einem Altenteil von 780 M p. a. und 
zwar zu gleichem Range. 
Im übrigen werden die Abfindungen und die Barzahlung Ende März 1894 ausbezahlt 
Stellannehmer erklärt sich durch die vorstehend erfolgte Übergabe der väterlichen 
Hufenstelle von dem gesamten dereinstigen Nachlaß seines Vaters und seiner verstorbenen 
Mutter für völlig abgefunden und verzichtet auf denselben zu Gunsten seiner Schwestern, 
Die sämtlichen mit der Errichtung und seiner Ausführung verbundenen Kosten hat 
der Annehmer zu tragen. 
Der Wert der Stelle mit Inventar beträgt 26 000 M, derjenige des Inventars 2000 M. 
Dessen zur Urkunde haben die Kontrahenten diesen Kontrakt eigenhändig unterschrieben. 
So geschehen Trittau sonst Kronshorst am 2. März 1894. 
Folgen die Unterschriften und die Beglaubigung. 
b) Zeit der Errichtung. 
Der Übergabevertrag wird abgeschlossen, wenn der alte Besitzer wegen 
Alters oder Gebrechlichkeit sich zur Bewirtschaftung nicht mehr im stande 
fühlt (L.-R. Flensburg, A.-G. Kappeln, A.-G. Nortorf, A.-G. Segeberg) 
Infolgedessen wird sich ein eng begrenztes Normalalter des abtretenden 
Wirtes und des Übernehmers bei der Mannigfaltigkeit der individuellen 
Verhältnisse nicht angeben lassen. Nach den Einzelnachrichten, welche die 
von den bäuerlichen Berichterstattern angeführten Beispiele von Überlassungs 
verträgen liefern,’) ergaben sich folgende Zahlen; 
1. Das Alter des abtretenden Wirtes. 
Mittelrücken 
Osten 
Anzahl der Fälle 
50—54 
55—59 
60—64 
65—.69 
70 und mehr Jahre 
26 
Nur in einem knappen Viertel aller Fälle war also der Altenbesitzer 
weniger als 60 Jahre alt. Fast in der Hälfte aller Fälle geschah die Über 
gabe bei einem Alter von 60 bis 64 Jahren. In einem weiteren Viertel 
hatte der Übernehmer das 65. Jahr überschritten. Dabei zeigt sich ein, wenn 
auch nicht großer Unterschied zwischen dem Mittelrücken und Osten derart, 
daß auf dem Mittelrücken die Übergabe im allgemeinen etwas zeitiger erfolgt. 
Die Mitarbeit des Bauern auf den größeren und weniger fruchtbaren Gütern 
des Mittelrückens ist im allgemeinen schärfer. 
’) Vgl. oben S. 360. Anmerk. 2 (Schema zu Frage 1).
	        
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