VII. Schleswig-Holstein.
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Zahlen ändern sich aber schon nicht unerheblich, wenn man gewisse
Unvollkommenheiten der Statistik ausmerzt, soweit letztere selbst die Mög
lichkeit dazu gibt. Der erbmäßige Besitzwechsel erhält dann ein erheblich
stärkeres Gewicht, namentlich bezüglich der kleineren Stellen.*) Immerhin
erweckt auch dann noch die Statistik den Anschein einer sehr starken
Tendenz zum freihändigen Besitzwechsel. Dennoch besteht eine solche
Tendenz im weitaus größten Teile der Provinz nicht. Sie ist nur vorhanden
in den halb städtischen und in einigen anderen Bezirken, wo aus besonderen
wirtschaftlichen und sonstigen Gründen der freihändige Besitzwechsel häufiger
ist, namentlich in den Marsch- und Vorgeestdistrikten. Werden diese Be
zirke nun mit der übrigen Provinz ohne Unterscheidung zusammengeworfen.
wie das in der Statistik geschieht, so wird fälschlicherweise dem Grund
besitz des ganzen Landes eine Mobilisierung zur Last gelegt, die in Wirk
lichkeit nur in ganz beschränkten Distrikten statt hat. 2) Das publizierte
Material gestattet nicht diesen Fehler zu beseitigen.
Aber auch die Grundlage der Statistik selbst muß als verfehlt be
zeichnet werden, weil sie völlig unvergleichbare Größen zusammenstellt.
Denn die Häufigkeit der Erbfälle ist (von kleinen Störungen abgesehen) ab
hängig von der Dauer einer Besitzergeneration; der freihändige Verkauf an
*) Unvollkommenheiten ergeben sich hauptsächlich aus der Behandlung folgender Fälle:
1. Wenn ein Besitzer einem oder mehreren seiner Erben einen Teil seines Besitzes über
trägt, 2. wenn ein Besitzer ein oder mehrere Stücke Land freihändig veräußert. Sie werden
in die Besitzwechselfälle eingerechnet, vorausgesetzt, daß das übergebene Landstück größer
als 2 ha ist. So zählt die Statistik 3 Verkaufsfälle, wenn ein Bauer 3 Stücke Land von je
mehr als 2 ha verkauft, aber selbst einen mehr oder weniger großen Teil seines Besitzes
behält, während es gerechtfertigter erscheinen würde, nur ein en Besitzwechselfall zu rechnen.
Es ist jedenfalls unzulässig, eine derartige Absplitterung einzelner Grundstücke von bestehen
den Landgütern mit dem Wechsel ganzer Stellen zu vergleichen, zumal in unserer Provinz
die Vererbung der Regel nach nur ungeteilte Stellen zur Übertragung bringt. Deshalb ist
es geraten, die Fälle der Abtrennung ganz auszuschalten.
Aber auch bei eigentlichen Parzellierungen, d. h. gänzlicher Zerstückelung eines länd
lichen Besitztums, sei es im Erbgange, sei es freihändig, sind von der Statistik stets soviel
Besitzwechselfälle gezählt worden, als verschiedene Personen Trennstücke erwerben, und
auch dadurch wird das Bild zu Ungunsten der Vererbung getrübt, da die meisten Par
zellierungen freihändig geschehen. Scheiden wir deshalb auch sämtliche Parzellierungen noch
aus, so ergibt sich statt der obigen Tabelle im Text folgende:
Von 100 ungeteilt dem Besitzwechsel unterworfenen land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken gingen 1896—89 über durch
freihändigen Verkauf usw.
Erbgang usw.
in der Größenklasse
25,4
2—5 ha
38,5
5—20
47,6
20—50
52,4
42,5
50—100 „ .
51,9
48,1
100—200 „ .
67.2
32,8
über 200
Sa. 38,0
2) Diese bedenkliche Seite aller Durchschnittszahlen ist auch betreffs der übrigen
Provinzen zu beachten, sie macht sich am stärksten störend bemerkbar bei den Gesamt
zahlen für die Monarchie.