VII. Schleswig-Holstein.
358
geschieht durch Vertrag
erbung der Bauerngüter an. Die Übertragung
unter Lebenden oder durch testamentarische Verfügung, meist auf den
ältesten Sohn. Hierbei wird „stets die Erhaltung des gesamten Besitzes in
Eine Bevorzugung des
einer Hand angestrebt“. (Amtsgericht Gottorp.)
(Landrat von Eckernförde.
Unternehmers ist deshalb „nicht ungewöhnlich“.
Ähnlich dürften die Verhältnisse in Lauenburg sein.
Bezüglich der holsteinischen großen Güter besteht ein Unterschied zwischen
dem eigentlichen Großgrund- oder Latifundienbesitz und den kleineren Gütern
von etwa 500 ha., Die letzteren weisen zum großen Teil auch jetzt noch eine
sehr starke Mobilisierung auf. Für viele von ihnen ist eine Vererbung in
der Familie überhaupt nicht mehr festzustellen. Sie gehen als Spekulations
objekte in kurzen Zwischenräumen von Hand zu Hand.1)
Bei den größeren Gütern dagegen, die nicht fideikommissarisch ge
bunden sind, finden wir sehr allgemein ein traditionelles Festhalten des Be
sitztums in der Familie. Verkauf an Fremde pflegt nur in den seltenen
Fällen einzutreten, wenn keine direkten Nachkommen des verstorbenen Guts
inhabers vorhanden sind oder wenn wegen zu hoher aus früherem Besitz
erwerb herrührender Verschuldung die Begünstigung des Übernehmers außer
ordentlich hoch bemessen werden müßte, um ihren Zweck zu erfüllen.
Der Erbübergang ergreift stets das ganze Gut. „Nur wenn ein Gut
aus verschiedenen einzelnen Teilen besteht, die keinen irgendwie notwendigen
rechtlichen oder faktischen Zusammenhang haben, kommt es ganz vereinzelt
vor, daß die Teile in verschiedene Hände übergehen. Z. B. sind gelegent
lich einzelne Hufen, die seit langen Zeiten sich in Zeitpacht befunden haben,
dem einen Erben zugeteilt worden, während das Hauptgut einem andern zu
teil wurde.“ (Amtsgericht Kiel.)
Die Form des Erbübergangs ist in der Regel das Testament, nur in
Ausnahmefällen der Überlassungsvertrag. Der Erblasser setzt den Preis fest
für welchen der namhaft gemachte Erbe das Gut übernehmen soll und in
welcher Weise die Verteilung des Kaufpreises vorzunehmen ist. Mehrfach
findet sich die Bestimmung, daß der Gutsnachfolger eine bestimmte feste
Summe oder einen gewissen Teil des erzielten Kaufpreises den Miterben
auskehren muß, falls er das Gut im Laufe der nächsten Zeit verkauft. Regel
mäßig wird auch für die Witwe ein gewisses Jahrgeld (Wittum) nebst freier
Wohnung auf dem Gute ausgemacht.
Die Überlassungssumme wird regelmäßig unter dem Gesichtspunkte
festgesetzt, daß der Erbe, „meistens der älteste Sohn, in den Stand gesetzt
wird, das Gut zu halten. Er wird vor seinen Miterben in dem Grade be
vorzugt, welcher dem Testator zur Haltung des Gutes erforderlich erscheint,
’) Z. B. im Amtsgerichtsbezirk Segeberg: Muggesfelde (641), Travenort (637), Mussen
(527), Grünwohld (426), Hartenbohm; im A.-G.-B. Oldenburg: Tesdorf, Meischendorf (295),
Schwelbeck (491), Einhaus (240), Georgenthal, Ernsthausen (140). Die eingeklammerten
Zahlen geben die Größe in Hektar an.