Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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des Pächters, meist der älteste, nachfolgt, ist um so mehr die Regel ge 
blieben, als die Anzahl der Hufenstellen nicht gemindert werden darf.1) 
den für die Zeit von 1857—1867 mit den Hufnern der großherzoglich-olden 
burgischen Fideikommißgüter abgeschlossenen Pachtverträgen heißt es: „Es 
ist die Absicht der Gutsherrschaft, ohne daß sie jedoch desfalls rechtlich ge 
bunden sein will, die Hufe so weit thunlich bei der Familie zu belassen. 
Sollte daher der Pächter während der Pachtjahre versterben, so steht die 
Übertragung der Pacht an einen der mündigen Söhne zu gewärtigen. Die 
Gutsherrschaft behält sich die Wahl vor und wird dabei die Tüchtigkeit, 
sowie durch auswärtiges Dienen erworbene Erfahrung in Betracht ziehen. 
Ebenfalls wird darauf Bedacht genommen werden, beim Vorhandensein un 
mündiger Kinder bis zur Mündigkeit derselben die Pacht durch die Mutter 
allein oder in Verbindung mit einem Interimswirth fortsetzen zu lassen.“* 2) 
So ist es in der Hauptsache auch bis zur Gegenwart geblieben. Hier 
ist nur noch darzustellen, wie sich Erbrecht und Erbsitte bei denjenigen 
Bauern gestalteten, welche aus Anlaß der Reform zu Eigentümern oder 
Erbpächtern ihrer bisherigen Hufenstelle gemacht oder neu angesetzt worden 
sind. Dies ist besonders in den fiskalischen, seltener in den adligen Guts 
bezirken geschehen. 
1. Adlige Güter. Parzellierungen der Hofesländereien sind in größerem 
Umfange nur in Angeln, Sundewitt und Alsen vorgekommen, vereinzelt in 
Schwansen und dem Dänischen Wald, sehr selten in Holstein. 3) Auf dem 
parzellierten Hoffelde wurden nur Erbpächter angesetzt, die dienstpflichtigen 
alten Bauerstellen gleichfalls zu Erbpacht 4) oder Erbfeste5) verliehen, nur in 
wenigen Fällen zu vollem Eigentum. Das neue Besitzrecht gewährt den Bauern 
fast unbeschränkte Verfügungsfreiheit, so daß auch die Vererbung der Erbpacht 
stellen sich nicht von derjenigen der zu Eigentum ausgegebenen Landgüter 
unterscheidet. Sowohl die früheren Gutsbauern als die Parzellisten unter 
liegen lediglich den Bestimmungen des Jüt. Lovs oder des Sachsenspiegels. 
Nur in vier holsteinischen Gutsbezirken ist ein Anerbenrecht zur An 
erkennung gelangt, in Erfrade, Prohnsdorff, Muggesfelde und Ahrensburg 
Hier geht mangels Verfügung oder Vereinbarung das Bauerngut auf den 
*) Vgl. oben S. 230. 
2) HANSSEN, Leibeigenschaft, S. 93. 
3) HANSSEN, Leibeigenschaft, S. 163 ff.; Holst. Top. u. ELLERHOLZ, Handbuch des Grund 
besitzes. 
*) Die Erbpacht in den Herzogtümern ist lediglich ein Gewohnheitsinstitut und stets 
nach dem betreffenden Kontrakt zu beurteilen. Bezüglich Zahlung eines Laudemiums, des 
Kanons usw. finden sich die mannigfaltigsten Abweichungen. Aber stets hat der Erbpächter 
weitgehende Verfügungsbefugnisse. Er kann die Erbpachtstelle veräußern, verpfänden, 
teilen. Gerade auf den adligen Gütern zeigt die Erbpacht die freiesten Züge. Der Gedanke 
des Obereigentums ist hier völlig verwischt. Der Unterschied vom Eigentum besteht nur 
darin, daß der Erbpächter eine jährliche Rente, Kanon, und in vereinzelten Fällen eine Be 
sitzveränderungsabgabe entrichten muß. — 
Vgl. ESMARCH, Bürgerl. Recht S. 182/3 und 
HÄneL u. SEELIG, a. a. O. S. 195. 
5) Letzteres z. B. in Mirebüll, Kirchspiel Breklum im Amte Bredstedt.
	        
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