VII. Schleswig-Holstein.
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sitzen,*) freilich „nach neuerer Meinung“ an andere als den nächsten
Erben nur mit obrigkeitlichem Konsens.2
Die Vererbung regelt sich lediglich nach den alten Gewohnheiten.
Sie sind nicht aus den sogenannten
„Neumünsterschen Kirchspiels
oder Bordesholmischen Amts-Gebräuchen“
zu ersehen; denn wie FALCK3)
nachgewiesen hat, sind diese „Gebräuche“ in der Hauptsache nichts anderes
als ein Auszug aus dem Ditmarscher Landrecht, den wohl ein Beamter am
Schluß des 16. Jahrhunderts gemacht hat. Im Erbrecht kommt, von gewissen
Taxvorschriften abgesehen, keine der Bestimmungen zur Anwendung. In
den Amtsgebräuchen ist eheliche Gütergemeinschaft als gesetzlicher Güter
stand vorgeschrieben, tatsächlich herrschen im Amt nach sächsischem Recht
getrennte Güterverhältnisse.
Die übliche Vererbungsweise schildert HANSSEN 4) nach Teilungsprotokollen
aus der letzten Zeit des 17. Jahrhunderts für Bordesholm wie folgt: Anerbe
ist nach Gewohnheitsrecht der älteste Sohn, jedoch findet sich häufig die
Bestimmung, die wie eine Reminiszenz an ein ehemaliges Minorat erscheint
daß er dem Jüngsten außer dessen übrigem Erbteil noch 10 Rtlr. „für
die Abtretung der Hufe“ geben solle. Ist der älteste nicht tauglich, so
können die Eltern ihr Gut einem anderen ihrer Kinder mit obrigkeitlicher
Genehmigung übertragen. Wenn der Anerbe (Sohn oder Tochter) in eine
andere Hufe hineinheiratet, so „verzieht“ er die väterliche Hufe, d. h. geht
seines Anspruches verlustig, falls andere Geschwister oder deren Erben vor
handen sind. Sind die Erben sämtlich noch unmündig, so wird eine Setz
wirtschaft angeordnet, und die Obrigkeit bestimmt gleichzeitig denjenigen
unter den Erben, welchem nach Ablauf der Setzjahre die Hufe zufallen soll.
Testamentarische Verfügungen finden nicht statt, das Altenteil bedarf der
obrigkeitlichen Genehmigung.
Die Hufenländereien werden nicht mit zur Erbteilung gezogen, sondern
nur Fahrnis und Gebäude, letztere zu dem festen niedrigen Satz von 30 M.
Jedoch muß das sogenannte Hofgespann, zu welchem bei einer Vollhufe
4 der besten Pferde, 2 Kühe, 1 Wagen, 1 Pflug, allerlei Gerät und ein
aufgemachtes Bett gehören, bei der Stelle bleiben. Es wird zu dem
stehenden Taxatum von 100 M mit dem übrigen Inventar in die Teilungs
masse gezogen. „Die ganze Erbmasse betrug auf einer Hufe damals selten
mehr als einige hundert Mark, und gewöhnlich war die privilegierte Schuld
größer, so daß die übrigen Kreditoren leer ausgingen. Aber selbst in diesem
Falle, wenn mehr Passiva als Aktiva vorhanden waren, übernahm der die
Bericht über die Verwandlung der Neumünsterschen Festehufen in Bondenhufen de 1778
führt weiter aus, daß demzufolge viele Festehufen zum Konkurs gekommen und in gericht
licher Lizitation an die Meistbietenden verkauft worden seien; aus „neuerer Zeit“ erwähnt
er 7 derartige Fälle.
*) Derselbe Bericht führt 12 Fälle freihändigen Verkaufs an.
2) HÄNEL, a. a. O. S. 141.
3) Handbuch des Privatrechts a. a. 0. Bd. I, S. 451 ff.
4) Bordesholm a. a. O. S. 166—168.