VII. Schleswig-Holstein.
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aus besucht wurden. Vor der Eroberung wurden auch Wochenmärkte gehalten, die dann
in Abgang kamen, bis sie im Jahre 1611 wieder eingerichtet wurden, weil es für die Ein
gesessenen gar zu beschwerlich sei, „andere Märkte bey den Benachbarten auf 2, 3 und
4 große Meilweges für ihre Notdurft noch bey sehr unbequemen Jahreszeiten zu besuchen“
Als um die Mitte des 15. Jahrhunderts das Kollegium der 48er — zunächst nur für die
4 nördlichen Döffte — eingesetzt wurde, bestimmte man die central gelegene Höhe „zur
Heide“ als Versammlungsort unter dem Schutze des allgemeinen Marktfriedens, und so er
wuchs auch dort ein stadtartiger Marktflecken, an dem sich Handwerker dauernd niederließen
Es entsprach der außerordentlichen politischen Selbständigkeit der Kirchspiele, dal
die Kirchdörfer mehr als anderwärts auch zu lokalen Centren des Gewerbfleißes wurden
Wöhrden, Büsum, Wesselburen, Lunden, Henstedt, Tellingstedt, Burg, Brunsbüttel, Marne
waren verhältnismäßig gewerbereiche Orte, trieben Handel und städtische Gewerbe. E
gab in dieser Beziehung verhältnismäßig mehr „Bürger“ in Ditmarschen als in Holstein (NEHLSEN
Ditmarscher Geschichte, S. 213). Infolge der räumlichen Zerstreutheif der Handwerkei
entwickelten sich keine Zünfte. Das Tischleramt zu Meldorf (Privileg von 1710) ist als
späte landesherrliche Schöpfung anzusehen. Den gewerbetreibenden Plätzen Ditmarschens
fehlte auch das typische Merkmal des mittelalterlichen Stadtbildes, die Befestigung. Meldorf
hat erst nach der Schlacht von Hemmingstedt im Jahre 1517 Wall und Graben erhalten
Im übrigen hatten Kirchtürme und Kirchhöfe im Lande leichte Befestigungen; in Nord
friesland waren auch solche geradezu untersagt (CHALYBÄUS S. 171, 182).
Kapitel II. Die Verfassung in Holstein und Lauenburg.
Es ist nach dem Stande der vorhandenen Urkundensammlungen nicht
möglich, die Entwicklung der grundherrlichen Verfassung im einzelnen durch
alle Jahrhunderte zu verfolgen.*) Für unsere Zwecke genügt es aber
auch, gleichsam Querschnitte zu ziehen und in Ergänzung der im vorigen
Kapitel gegebenen allgemeinen Übersicht die Rechtslage der Bauern zu ver
schiedenen Zeitpunkten genauer zu kennzeichnen.
I. Die mittelalterliche Grund- und Gerichtsherrschaft.
Ihr Hauptgebiet ist das östliche Kolonialland
Leider besitzen wir nicht einen einzigen eigentlichen Ansiedelungsvertrag
welcher die Rechte und Pflichten der Kolonisten darlegte. Es ist aber ein
ziemlich genaues Bild hiervon aus beurkundeten sonstigen Rechtsgeschäften.
Verleihungen und Schenkungen, Kauf-, Tausch-, Pfandverträgen der Grund
herren, aus den Einnahmeregistern der klösterlichen und bischöflichen Ver
waltungen zu gewinnen.
Die Lasten der Ansiedler und die Hufenverfassung. Besonders
vollständige Berichte liegen in guter juristischer Bearbeitung für die ehe
maligen Klostergebiete Bordesholm, Neumünster und Reinbek im östlichen
Holstein vor. * 2) Sie stützen sich hauptsächlich auf Erdbücher und Katastei
aus dem 17. Jahrhundert; ihr Ergebnis kann aber mit geringen Modifikationen
’) Die großen Urkundensammlungen schließen mit dem 13. oder in der ersten Hälfte
des 14. Jahrhunderts ab. Nur für einzelne Bezirke liegen auch jüngere Urkunden in einiger
Vollständigheit vor.
2) HÄNEL u. SEELIG, Zur Frage der „stehenden Gefälle“ in Schleswig-Holstein.
Kiel 1871. Die Schrift ist aus Anlaß der Einführung der preußischen Grundsteuer verfaßt