Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII. Schleswig-Holstein. 
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B. Das eheliche Güterrecht. 
Aus dem vorigen erhellen die nahen Beziehungen zwischen dem Recht 
der Hausgenossen und dem ehelichen Güterrecht. Wo eine Vermögens 
gemeinschaft der Eltern mit den Kindern und anderen Hausgenossen vor 
kommt, erscheint sie überall als Teilnahme der Kinder an dem den Eltern 
gemeinschaftlichen Vermögen. Wo aber der Zuständigkeit nach gesondertes 
Vermögen der Gatten vorhanden ist, das nur durch die Verwaltung und 
Nutznießung des Mannes zu einer Einheit zusammengefaßt wird, ist ein 
diese Vermögensstücke ergreifendes Gesamteigentum der Hausgenossen un 
denkbar. 
Tatsächlich kennt nun keines der mittelalterlichen Landrechte unseres 
Gebietes — abgesehen wohl von dem Gewohnheitsrecht der holländischen 
Siedelungen in der Elbmarsch  
eine Gütergemeinschaft, welche die von 
einem der Ehegatten eingebrachten oder während der Ehe ererbten Grund 
stücke mit ergriffen hätte. 
Im sächsischen, ditmarscher wie im älteren nordfriesischen Recht bleibt 
der Grundbesitz, im jütischen Recht wenigstens das Erbeigen *) des Mannes 
oder der Frau Sondergut. Ist die Ehe unbeerbt, so fällt es deshalb nach 
dem Tode des Eigentümers demjenigen Geschlechte wieder anheim, von dem 
es kam. Bei beerbter Ehe geht das unbewegliche Sondergut jedes der beiden 
Ehegatten an die gemeinschaftlichen Kinder, ist aber den Kindern erster Ehe 
nicht verfangen, sondern kommt den Kindern einer zweiten Ehe des Eigen 
tümers mit zu Gute. Anderseits kann weder die Witwe ihres Mannes noch 
der Witwer das Gut seiner Frau den gemeinschaftlichen Kindern durch eine 
zweite Ehe entziehen. 
Am konsequentesten hat bekanntlich unter den deutschen Rechten das 
ostfälisch-sächsische Ehe-Recht den älteren Zustand festgehalten und ist allen 
gütergemeinschaftlichen Ideen fern geblieben. Das vom Hausherrn repräsen 
tierte Interesse bleibt hier alleinherrschend, die Frau bringt ihr Fahrnisgut 
satzen des Sachsenspiegels bestimmt, daß sein Land und Gut an den Vater, und wenn auch 
dieser verstorben, an seine Brüder fallen sollte 
einerlei ob es sich um die Erb 
schaft eines abgesonderten oder unabgesonderten Kindes handelte. Nach der Eroberung des 
Landes wird nun diese Vorschrift durch die gemeinrechtliche Regel ersetzt, wonach Personen 
ohne eigene Nachkommenschaft von ihren Ascendenten, und zwar in Konkurrenz mit den 
vollburtigen Geschwistern des Verstorbenen beerbt werden sollten. Die Konkurrenz der 
Geschwister sollte aber (§ 7) nur von Erbschaften solcher Kinder verstanden werden, „de 
affgedeelet edder mit bescheidenem Gude beraden sin“. Nun folgt obige Bestimmung, welche 
die alte Vererbungsregel mit der Beschränkung auf unabgeteilte Kinder und mit der Er 
weiterung auf Ascendenten aufrecht erhält, also die Eltern zum Erbe eines verstorbenen 
Hauskindes näher sind als die Geschwister. 
Sie gestattet nach dem ganzen System weder des neuen noch des alten Ditmarscher 
Landrechts einen Schluß auf eine allgemeine Vermögensgemeinschaft zwischen Eltern und un 
abgeteilten Kindern — so wenig wie der entsprechende, oben mitgeteilte Satz des Jütschen Loy 
Von dem Rechtsverhältnis zwischen Personen, die in ungeteilten Gütern sitzen, spricht 
das alte Landrecht nicht anders als der Sachsenspiegel. 
*) Über diesen Begriff vergl. oben S. 103.
	        
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