Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (2)

II. Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt a. M. 
kleinen Weingutes, dessen reale Teilung Schwierigkeiten bietet, zur frei 
willigen Versteigerung, um den Erlös gleichheitlich unter sich zu teilen 
(Amtsgericht Rüdesheim). 
Das bei dem Tode des oder der Übergeber vorhandene Vermögen 
an Mobilien, Geld und Vieh wird unter die Erben zu gleichen Teilen geteilt 
Auch der etwaige Rest des vom Hausübernehmer zu prästierenden Not 
pfennigs wird unter die Geschwister gleichheitlich verrechnet. 
Wie oft nun doch thatsächlich die Vermögensübergabe an einen Erben 
erfolgt, ohne dafs übrigens damit irgendwelche Bevorzugung beabsichtigt 
wäre, ergiebt die oben (S. 43) schon mitgeteilte Statistik des Amtsgerichtes 
Höchst, wonach die Vermögensübergabe in 12 Fällen von 130 an einen 
Erben, hiervon in 9 Fällen an den einzigen erfolgte, und der Bericht des 
Amtsgerichtes Grenzhausen, nach dem in 109 Fällen der Vermögensübergabe 
12 Fälle vorkamen, in denen die vorhandenen Immobilien einem von mehreren 
Kindern übergeben worden sind. Ähnlich hat das Amtsgericht Usingen 
seinen Akten entnommen, dass von den in den Jahren 1891, 92 u. 93 statt 
gefundenen 85 Vermögensübergaben, bei denen mehrere Kinder vorhanden 
waren, 60mal das Immobiliarvermögen an sämtliche Kinder übergegangen 
ist, 11 mal nur an eines dieser Kinder und in 14 Fällen an mehr als 
eines, aber nicht an sämtliche. Es bemerkt hierzu dass „die an Grund 
stücken leer ausgegangenen Kinder entweder auswärts wohnten oder ein 
anderes Gewerbe betrieben, oder aber bereits früher mit Geld abgefunden 
waren“. Diese Fälle sind also relativ selten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer