II. Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt a. M.
kleinen Weingutes, dessen reale Teilung Schwierigkeiten bietet, zur frei
willigen Versteigerung, um den Erlös gleichheitlich unter sich zu teilen
(Amtsgericht Rüdesheim).
Das bei dem Tode des oder der Übergeber vorhandene Vermögen
an Mobilien, Geld und Vieh wird unter die Erben zu gleichen Teilen geteilt
Auch der etwaige Rest des vom Hausübernehmer zu prästierenden Not
pfennigs wird unter die Geschwister gleichheitlich verrechnet.
Wie oft nun doch thatsächlich die Vermögensübergabe an einen Erben
erfolgt, ohne dafs übrigens damit irgendwelche Bevorzugung beabsichtigt
wäre, ergiebt die oben (S. 43) schon mitgeteilte Statistik des Amtsgerichtes
Höchst, wonach die Vermögensübergabe in 12 Fällen von 130 an einen
Erben, hiervon in 9 Fällen an den einzigen erfolgte, und der Bericht des
Amtsgerichtes Grenzhausen, nach dem in 109 Fällen der Vermögensübergabe
12 Fälle vorkamen, in denen die vorhandenen Immobilien einem von mehreren
Kindern übergeben worden sind. Ähnlich hat das Amtsgericht Usingen
seinen Akten entnommen, dass von den in den Jahren 1891, 92 u. 93 statt
gefundenen 85 Vermögensübergaben, bei denen mehrere Kinder vorhanden
waren, 60mal das Immobiliarvermögen an sämtliche Kinder übergegangen
ist, 11 mal nur an eines dieser Kinder und in 14 Fällen an mehr als
eines, aber nicht an sämtliche. Es bemerkt hierzu dass „die an Grund
stücken leer ausgegangenen Kinder entweder auswärts wohnten oder ein
anderes Gewerbe betrieben, oder aber bereits früher mit Geld abgefunden
waren“. Diese Fälle sind also relativ selten.