Anlage III.
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vor und zwar: a) in dem Zettel des K. R. Stockbuch-Nr. 5156, Stockbuch
Nr. 5094, von Stockbuch-Nr. 5088 — 37 qm, welche in der Mitte belegen
sind, von Stockbuch-Nr. 5097 — 40 qm nach Wahl der Übergeber und von
Stockbuch-Nr. 5085 Garten im Ortsbering 37 qm, welche an der Hofraite
liegen, b) in dem Zettel der C. R. Ehefrau Sch. die Stockbuch-Nr. 5155,
die Stockbuch-Nr. 5092, die Stockbuch-Nr. 5087 ganz. Die Aushalts
berechtigungen unter 1 und die Nutzniefsungsberechtigungen unter 8 sollen
in das Stockbuch nicht eingetragen werden.
8. Ein jedes unserer Kinder oder deren Rechtsfolger im Besitze der
übergebenen Immobilien sind gehalten, uns alljährlich zu Martini und zwar
Martini d. J. zum erstenmale in guter marktgängiger Ware zu liefern;
a) 350 Pfd. Korn, b) 350 Pfd. Gerste, c) 200 Pfd. Weizen, d) 225 Pfd. Hafer.
e) 14 Centner Kartoffeln, f) 48 Gebund Futterstroh, halb Gerste- und halb
Haferstroh, g) 14 Körbe Gesitt, h) 20 Ruthen mit gut bestelltem Klee.
i) 15 Ruthen mit Kraut, k) 1 Simmern Erbsen, 1) 2 Pfd. Linsen, m) 2 Mark
bares Geld zum Ankauf von Öl.
9. Von dem auf den übergebenen Liegenschaften befindlichen Obst
bäumen alljährlich wachsenden Obste beziehen die Übergeber ein Vierteil.
lebenslänglich.
IV. Die Kosten dieser Vermögensübergabe tragen die Kinder zu gleichen
Teilen.
Das so aufgenommene Protokoll wurde hierauf den Kontrahenten
deutlich vorgelesen und von denselben genehmigt. Dieselben beantragen
das Ab- und Zuschreiben der Immobilien in den betreffenden Stockbüchern
und Ausfertigung von Eigentumsurkunden.
gez. C. R. gez. K. R. gez. L. R. gez. C. Sch. unterschrieben
a. u. S.
gez. N. N. gez. N. N.
Anlage III.
„Vermögensübergabe und Aushaltskontrakt“ vom Jahre 1777
aus dem Bezirk des heutigen Amtsgerichtes Rennerod, Kreis Westerburg,
(Aus den Akten des Kgl. Staatsarchivs zu Wiesbaden),
Die Urkunde zeigt, dass die Formen des Vermögensübergabevertrages vor über 100 Jahren
dieselben waren wie heute.
J. G. K. und dessen Ehefrau sich in Gegenwart sämtlicher Kinder
und Interessenten erkläret, wie wenn die Kinder ihnen auch die vorhandenen
Passiv-Schulden abnehmen wollten, sie ihr sämtliches Vermögen an jene
gegen nachfolgend beschriebenen Aushalt, zu ihrer beyder Eltern lebens
länglicher Verpflegung übergeben und überlassen wollten und als die Kinder
sich deshalb willig erkläret, bedungen sich die Eltern zu ihrem lebensläng
lichen Auf- und Lebensunterhalt folgendes in dermassen aus, dass sie so