Full text : Gardeike, G.: ¬Die Verträge unter Abwesenden und die Rechtsverhältnisse bis zum vollendeten Abschluss

180  §  24.  Der  Erfüllungsort  der  Obligationen  unter  Abwesenden.
besondere  Natur  der  obligatio  stricti  juris  aus  dem  Legat
gründete.  Im  Gegensatz  zu  dem  obligatorischen  Fideicommiss,
welches  eine  obligatio  bonae  fidei  begründet,185)  war  die  Obligation ¬
  aus  dem  obligatorischen  Damnationslegat  186)  stets  stricti
juris,  aber  sie  war  eine  incerta  obligatio,  187)  d.  h.  die  aus  dem
Damnationslegat  hervorgehende  Rechtsvorschrift  zu  Lasten  des
Erben  hatte  von  Rechtswegen  den  besonderen  gesetzlichen
Zweck,  dem  Legatar  einen  unbestimmten  Anspruch  zu  gewährleisten ¬
  auf:  „quidquid  ex  legato  heredem  dare  facere  oportet"
Demgemäss  war  auch  die  actio  ex  testamento,  mit  welcher  der
Legatar  seinen  Anspruch  geltend  machte,  zwar  stricti  juris,
d.  h.  ohne  den  Zusatz  ex  fide  bona,  aber  es  war  eine  actio
incerta,  in  welcher  die  intentio  ebenso  unbestimmt  gefasst  war,  188)
wie  die  materielle  Rechtsvorschrift  für  den  Anspruch  des  Legatars. ¬
  Diese  incerta  intentio  in  der  actio  ex  testamento  ermächtigte ¬
  den  Judex,  auch  über  andere  Ansprüche  des  Legatars
zu  erkennen,  als  diejenigen,  welche  durch  die  Wortfassung  des
Legates  unmittelbar  vorgeschrieben  waren.  Im  Allgemeinen
waren  dies  die  besonderen  Ansprüche,  welche  sich  auf  eine  gerechtfertigte ¬
  Voraussetzung  aus  der  Person  des  Erblassers  oder
auf  eine  stillschweigende  Willenserklärung  desselben  neben  dem
ausdrücklichen  Legat  gründeten:  denn  auch  die  stillschweigende
Willenserklärung,  welche  sich  durch  das  positive  Dasein  der
besonderen  Vorschrift  in  dem  Geschäftswillen  (mens)  des  Erblassers ¬
  von  der  gerechtfertigten  Voraussetzung  unterscheidet
für  welche  das  positive  Dasein  in  der  Vorstellung  nicht  wesentlich ¬
  ist,  konnte  eine  Rechtsvorschrift  für  einen  besonderen  Anspruch ¬
  des  Legatars  nicht  begründen,  weil  eine  positive  gesetzliche ¬
  Bedingung  ihrer  Giltigkeit  fehlte,  nämlich  die  Scriptur  im
135)  Rudorff,  Römische  Rechtsgeschichte  Bd.  II.,  §  42,  S.  152.
1a5)  Gajus  II.  204.  „Quod  autem  ita  (per  damnationem)  legatum  est,
legatarius  in  personam  agere  debet,  id  est,  intendere,  heredem  sibi
dare  oportere.
15)  Gajus  II.  213.  Rudorff  l.  c.,  §  41,  S.  148.
185)  „Quod  Sejus  (testator)  fundum  Cornelianum  A°  Ao  damnatione
legavit,  quidquid  ob  eam  rem  Nu  Nm  (heredem)  A°  Ae  dare  facere  oportet.
ejus  judex  Nm  Nm  A4°  A°  condemna.“  Gajus  II.  213.  „Quidquid  heredem
dare  facere  oportet.
            
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