180 § 24. Der Erfüllungsort der Obligationen unter Abwesenden.
besondere Natur der obligatio stricti juris aus dem Legat
gründete. Im Gegensatz zu dem obligatorischen Fideicommiss,
welches eine obligatio bonae fidei begründet,185) war die Obligation ¬
aus dem obligatorischen Damnationslegat 186) stets stricti
juris, aber sie war eine incerta obligatio, 187) d. h. die aus dem
Damnationslegat hervorgehende Rechtsvorschrift zu Lasten des
Erben hatte von Rechtswegen den besonderen gesetzlichen
Zweck, dem Legatar einen unbestimmten Anspruch zu gewährleisten ¬
auf: „quidquid ex legato heredem dare facere oportet"
Demgemäss war auch die actio ex testamento, mit welcher der
Legatar seinen Anspruch geltend machte, zwar stricti juris,
d. h. ohne den Zusatz ex fide bona, aber es war eine actio
incerta, in welcher die intentio ebenso unbestimmt gefasst war, 188)
wie die materielle Rechtsvorschrift für den Anspruch des Legatars. ¬
Diese incerta intentio in der actio ex testamento ermächtigte ¬
den Judex, auch über andere Ansprüche des Legatars
zu erkennen, als diejenigen, welche durch die Wortfassung des
Legates unmittelbar vorgeschrieben waren. Im Allgemeinen
waren dies die besonderen Ansprüche, welche sich auf eine gerechtfertigte ¬
Voraussetzung aus der Person des Erblassers oder
auf eine stillschweigende Willenserklärung desselben neben dem
ausdrücklichen Legat gründeten: denn auch die stillschweigende
Willenserklärung, welche sich durch das positive Dasein der
besonderen Vorschrift in dem Geschäftswillen (mens) des Erblassers ¬
von der gerechtfertigten Voraussetzung unterscheidet
für welche das positive Dasein in der Vorstellung nicht wesentlich ¬
ist, konnte eine Rechtsvorschrift für einen besonderen Anspruch ¬
des Legatars nicht begründen, weil eine positive gesetzliche ¬
Bedingung ihrer Giltigkeit fehlte, nämlich die Scriptur im
135) Rudorff, Römische Rechtsgeschichte Bd. II., § 42, S. 152.
1a5) Gajus II. 204. „Quod autem ita (per damnationem) legatum est,
legatarius in personam agere debet, id est, intendere, heredem sibi
dare oportere.
15) Gajus II. 213. Rudorff l. c., § 41, S. 148.
185) „Quod Sejus (testator) fundum Cornelianum A° Ao damnatione
legavit, quidquid ob eam rem Nu Nm (heredem) A° Ae dare facere oportet.
ejus judex Nm Nm A4° A° condemna.“ Gajus II. 213. „Quidquid heredem
dare facere oportet.