§ 32. Von der Ehescheidung.
79
3. Bei der zweiten der Ehescheidungsursachen ist das Gericht
befugt, die Urtheilsverkündung auszusetzen und eine vorläufige
factische Trennung der Eheleute anzuordnen, wenn Gründe zu
der Erwartung vorhanden sind, daß eine Aussöhnung im Laufe
11
Zeit stattfinden werde. Nach Ablauf eines Jahres kann aber
der
der Kläger die Urtheilsverkündung beantragen, Art. 259, 260.
4. Das Urtheil, welches die Zulässigkeit der Ehescheidung
ausspricht, bewirkt diese nicht durch sich selbst, sundern es ist zu
diesem Zwecke noch ein Act vor dem bürgerlichen Standesbeamten
nothwendig, welcher die Ehescheidung erst perfect macht. Die
Vornahme dieses Actes binnen zwei Monaten ist bei Strafe der
Jirt
viltungslosigkeit des Urtheils vorgeschrieben, vergl. Art. 264—266
und § 14.
III. Die Wirkungen der Ehescheidung sind:
1. Der schuldige Ehegatte verliert alle Vortheile oder Vorrechte, ¬
die ihm durch den Ehevertrag zugesichert worden sind,
während sie der unschuldige behält. Sind sie diesem für den
Fall des Ueberlebens zugedacht, so kann er sie erst geltend
machen, wenn dieser Fall eingetreten ist.
2. Damit der unschuldige, aber vermögenslose Ehegatte nicht
durch Besorgnisse wegen seines künftigen Fortkommens von der
Ausübung seines Klagerechts abgehalten werde, hat der Art, 301
ihm das Recht auf eine Unterhaltsrente gegen den schuldigen
Theil verliehen.
3. Gegen die wegen Ehebruchs auf Klage des Mannes
geschiedene Ehefrau soll ausnahmsweise das bürgerliche Gericht
mit dem Scheidungsurtheil eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten
bis höchstens 2 Jahren aussprechen.
4. Die Kinder behalten alle ihre Rechte als eheliche Kinder.
Ueber die Rechte und Pflichten hinsichtlich ihrer Erziehung haben
die Art. 302, 303 Vorsorge getroffen.