Inhaltsverzeichnis : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  32.  Von  der  Ehescheidung.
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3.  Bei  der  zweiten  der  Ehescheidungsursachen  ist  das  Gericht
befugt,  die  Urtheilsverkündung  auszusetzen  und  eine  vorläufige
factische  Trennung  der  Eheleute  anzuordnen,  wenn  Gründe  zu
der  Erwartung  vorhanden  sind,  daß  eine  Aussöhnung  im  Laufe
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Zeit  stattfinden  werde.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  kann  aber
der
der  Kläger  die  Urtheilsverkündung  beantragen,  Art.  259,  260.
4.  Das  Urtheil,  welches  die  Zulässigkeit  der  Ehescheidung
ausspricht,  bewirkt  diese  nicht  durch  sich  selbst,  sundern  es  ist  zu
diesem  Zwecke  noch  ein  Act  vor  dem  bürgerlichen  Standesbeamten
nothwendig,  welcher  die  Ehescheidung  erst  perfect  macht.  Die
Vornahme  dieses  Actes  binnen  zwei  Monaten  ist  bei  Strafe  der
Jirt
viltungslosigkeit  des  Urtheils  vorgeschrieben,  vergl.  Art.  264—266
und  §  14.
III.  Die  Wirkungen  der  Ehescheidung  sind:
1.  Der  schuldige  Ehegatte  verliert  alle  Vortheile  oder  Vorrechte, ¬
  die  ihm  durch  den  Ehevertrag  zugesichert  worden  sind,
während  sie  der  unschuldige  behält.  Sind  sie  diesem  für  den
Fall  des  Ueberlebens  zugedacht,  so  kann  er  sie  erst  geltend
machen,  wenn  dieser  Fall  eingetreten  ist.
2.  Damit  der  unschuldige,  aber  vermögenslose  Ehegatte  nicht
durch  Besorgnisse  wegen  seines  künftigen  Fortkommens  von  der
Ausübung  seines  Klagerechts  abgehalten  werde,  hat  der  Art,  301
ihm  das  Recht  auf  eine  Unterhaltsrente  gegen  den  schuldigen
Theil  verliehen.
3.  Gegen  die  wegen  Ehebruchs  auf  Klage  des  Mannes
geschiedene  Ehefrau  soll  ausnahmsweise  das  bürgerliche  Gericht
mit  dem  Scheidungsurtheil  eine  Gefängnißstrafe  von  3  Monaten
bis  höchstens  2  Jahren  aussprechen.
4.  Die  Kinder  behalten  alle  ihre  Rechte  als  eheliche  Kinder.
Ueber  die  Rechte  und  Pflichten  hinsichtlich  ihrer  Erziehung  haben
die  Art.  302,  303  Vorsorge  getroffen.
            
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