Einleitung.
Obwohl die Compensation (Gegenrechnung) ein durchaus
materiellrechtliches Institut ist, so steht sie doch insofern auf der
Grenze zwischen materiellem und Proceß=Recht, als sie — soweit
sie nicht auf Vertrag beruht — nur durch den Richter vollzogen
werden kann.') Zwar wird von Eisele, welchem Bülow beigetreten ¬
ist, der gerichtlichen Compensation Rechtsgeschäftsnatur vindicirt, ¬
indem der Compensant seinen Willen, aufrechnen zu wollen,
erkläre und der Richter auf Grund dispositiver Rechtsnormirung
den mangelnden Compensationswillen des Compensaten supplire.
Aber, wie dem auch sein möge, jedenfalls wird doch dieses Rechtsgeschäft
im Proceß vorgenommen und es muß also auch die Art und Weise
seiner Vollziehung beeinflußt werden durch die jeweilige Proceßgesetzgebung, ¬
welche die processualischen Voraussetzungen, unter denen
das Gericht die Compensation aussprechen darf, festzusetzen hat.
Von diesem Gesichtspunkt aus würde es sich der Mühe verlohnen, ¬
die gerichtliche Compensation überhaupt in ihrer ihr von
der deutschen Civilproceßordnung gegebenen Gestalt einer eingehenderen ¬
Betrachtung zu unterwerfen. Wenn ich gleichwohl nur eine
Seite der gerichtlichen Compensation herausgreife und also die
actio cum compensatione sowie die von Eck3) erörterte Frage, ob
1) Windscheid, Pandekten II. § 349 Nr. 5 u. § 351 Nr. 2. Dernburg
Compensation § 71, Eisele, Compensation § 19.
2) Eisele a. a. O. S. 248 ff. u. Bülow: Dispositives Civilproceßrecht.
(Archiv f. civil. Praxis Bd. 64. S. 79 Anm. 48. Vergl. dagegen: Windscheid
Pandekten II. § 349 Anm. 14.)
3) Eck in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen
Bd. III. S. 139 und 140 vergl. Förster=Eccius, Preuß. Privatrecht I,
§ 94. Anm. 68.
Schollmeyer. Compensationseinrede.