Volltext : Schollmeyer, Friedrich: ¬Die Compensationseinrede im Deutschen Reichs-Civilprozeß

Einleitung.
Obwohl  die  Compensation  (Gegenrechnung)  ein  durchaus
materiellrechtliches  Institut  ist,  so  steht  sie  doch  insofern  auf  der
Grenze  zwischen  materiellem  und  Proceß=Recht,  als  sie  —  soweit
sie  nicht  auf  Vertrag  beruht  —  nur  durch  den  Richter  vollzogen
werden  kann.')  Zwar  wird  von  Eisele,  welchem  Bülow  beigetreten ¬
  ist,  der  gerichtlichen  Compensation  Rechtsgeschäftsnatur  vindicirt, ¬
  indem  der  Compensant  seinen  Willen,  aufrechnen  zu  wollen,
erkläre  und  der  Richter  auf  Grund  dispositiver  Rechtsnormirung
den  mangelnden  Compensationswillen  des  Compensaten  supplire.
Aber,  wie  dem  auch  sein  möge,  jedenfalls  wird  doch  dieses  Rechtsgeschäft
im  Proceß  vorgenommen  und  es  muß  also  auch  die  Art  und  Weise
seiner  Vollziehung  beeinflußt  werden  durch  die  jeweilige  Proceßgesetzgebung, ¬
  welche  die  processualischen  Voraussetzungen,  unter  denen
das  Gericht  die  Compensation  aussprechen  darf,  festzusetzen  hat.
Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  würde  es  sich  der  Mühe  verlohnen, ¬
  die  gerichtliche  Compensation  überhaupt  in  ihrer  ihr  von
der  deutschen  Civilproceßordnung  gegebenen  Gestalt  einer  eingehenderen ¬
  Betrachtung  zu  unterwerfen.  Wenn  ich  gleichwohl  nur  eine
Seite  der  gerichtlichen  Compensation  herausgreife  und  also  die
actio  cum  compensatione  sowie  die  von  Eck3)  erörterte  Frage,  ob
1)  Windscheid,  Pandekten  II.  §  349  Nr.  5  u.  §  351  Nr.  2.  Dernburg
Compensation  §  71,  Eisele,  Compensation  §  19.
2)  Eisele  a.  a.  O.  S.  248  ff.  u.  Bülow:  Dispositives  Civilproceßrecht.
(Archiv  f.  civil.  Praxis  Bd.  64.  S.  79  Anm.  48.  Vergl.  dagegen:  Windscheid
Pandekten  II.  §  349  Anm.  14.)
3)  Eck  in  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  in  Preußen
Bd.  III.  S.  139  und  140  vergl.  Förster=Eccius,  Preuß.  Privatrecht  I,
§  94.  Anm.  68.
Schollmeyer.  Compensationseinrede.
            
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